Beschluss:
Der
Rat der Stadt Lüneburg fasst einstimmig folgenden Beschluss:
Die beigefügten Vertragsentwürfe werden nach Aufnahme der
unten stehenden Änderungen in § 10 und § 17 zustimmend zur Kenntnis genommen.
Die Verwaltung wird auf deren Grundlage beauftragt, einen konkreten Ausgliederungsplan
zu erstellen und den Personalüberleitungs-vertrag mit dem Personalrat
abzustimmen sowie die gGmbH zu gründen und die zur Gründung einer Städtisches
Klinikum Lüneburg gGmbH notwendigen Schritte einzuleiten. Die Ergebnisse sind
dem Ausschuss für Wirtschaft und Städtische Beteiligungen vorzulegen.
Das von der Stadt Lüneburg zur Gesellschaftsgründung
einzuzahlende Stammkapital in Höhe von 25.000 € wird außerplanmäßig zur
Verfügung gestellt. Die haushaltsrechtliche Deckung dieser Einlage erfolgt durch
eine Kürzung des Investitionskostenzuschusses an das Städt. Klinikum in
gleicher Höhe.
§ 10 des Gesellschaftsvertrages Städtisches Klinikum
Lüneburg gGmbH soll folgende Fassung erhalten (Änderungen fett gedruckt):
§ 10 Bildung und Zusammensetzung des Aufsichtsrates
(1) Der Aufsichtsrat besteht aus 13
Mitgliedern, und zwar
dem Oberbürgermeister/der Oberbürgermeisterin bzw. ein von
ihr/ihm benannte(r) Vertreter(in) als Mitglied gemäß § 111 NGO,
6 vom Rat der Stadt Lüneburg entsandten Mitgliedern,
3 im Klinikbereich erfahrenen Persönlichkeiten, die nicht
dem Rat der Stadt Lüneburg angehören und auf Vorschlag des
Oberbürgermeisters/der Oberbürgermeisterin mit einer 2/3-Mehrheit
der Mitglieder des Rates der Stadt von diesem entsandt werden. Sollten
eine oder mehrere der vorgeschlagenen Personen die Mehrheit von 2/3
der Stimmen nicht erreichen, so bleibt/bleiben diese/s Aufsichtsratsmandat/e
zunächst vakant und die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder reduziert sich
entsprechend. Kommt im Zeitraum von 6 Monaten keine 2/3-Mehrheit
zustande, entscheidet der Rat mit qualifizierter Mehrheit.
3
von der Belegschaft entsandte Vertreter, die von der Belegschaft der
Gesellschaft direkt zu wählen sind, wobei ein Belegschaftsvertreter / eine
Belegschaftsvertreterin im Anna-Vogeley-Seniorenzentrum beschäftigt sein muss. Die
Wahl der Belegschaftsvertreter ist in einer gesonderten Wahlordnung geregelt,
die durch die Gesellschafterversammlung zu beschließen ist.
Bei Stimmengleichheit entscheidet der
Aufsichtsratsvorsitzende/die Aufsichtsratvorsitzende.
(2) Die Amtsdauer der Aufsichtsratsmitglieder
endet mit Ablauf der jeweiligen Wahlperiode des Rates der Stadt Lüneburg. Der
installierte Aufsichtsrat führt die Geschäfte bis zur Bildung eines neuen
Aufsichtsrates fort.
(3) Mit Ausnahme der Mitglieder kraft Amtes kann
jedes Mitglied des Aufsichtsrates sein Amt durch schriftliche Erklärung
gegenüber der Gesellschaft mit einer vierwöchigen Frist niederlegen.
(4) Die Mitgliedschaft im Aufsichtsrat erlischt
bei den Mitgliedern kraft Amtes mit dem Ausscheiden aus dem Amt, bei den
Mitgliedern des Rates der Stadt Lüneburg mit dem Ausscheiden aus dem Rat.
Der Rat der Stadt Lüneburg kann ein von ihm gewähltes
Aufsichtsratsmitglied vor Ablauf von dessen Amtszeit abberufen.
Scheidet ein Mitglied des Aufsichtsrates aus, so bestellt
die entsendende Stelle - sofern nicht ein Ersatzmitglied nachrückt - für die
verbleibende Amtszeit einen/eine Nachfolger/ Nachfolgerin.
(5) Die
Mitglieder des Aufsichtsrates sind während ihrer Amtsdauer und auch nach deren
Ablauf Dritten gegenüber zur Verschwiegenheit über alle Angelegenheiten
verpflichtet, von denen sie in ihrer Eigenschaft als Mitglied Kenntnis erlangt
haben. Die Pflicht zur Verschwiegenheit besteht nicht, soweit die Mitglieder
des Aufsichtsrates gemäß § 111 Abs. 4 NGO verpflichtet sind, den Rat, den
Verwaltungsausschuss oder den zuständigen Ausschuss über alle Angelegenheiten
von besonderer Bedeutung frühzeitig zu unterrichten.
(6) Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte für
die Dauer seiner Amtszeit die Vorsitzende/den Vorsitzenden und einen
Stellvertreterin/Stellvertreter des/der Vorsitzenden.
In §
17 des Gesellschaftsvertrages Städtisches Klinikum Lüneburg gGmbH wird der
Begriff „Wirtschaftsausschuss“ ersetzt durch „Bilanz- und Finanzausschuss“.
Die Aufgaben des Ausschusses verändern sich dadurch nicht.
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