Bürgerinformationssystem
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Sachverhalt: Der Rat der
Stadt Lüneburg hat im Mai 1999 das Sanierungsgebiet Nr. 3 „Kaltenmoor“ durch
Satzungsbeschluss förmlich festgelegt. Im selben Jahr erfolgte die Aufnahme des
Sanierungsvorhabens in das Bund/Länder-Programm „Stadtteile mit besonderem
Entwicklungsbedarf – Die soziale Stadt.“ Das
Sanierungsgebiet Kaltenmoor wurde ausdrücklich als Präventivmaßnahme in das Programm aufgenommen, um die
vorhandene Entwicklung des Stadtteils aufzufangen und nachhaltige, positiv
spürbare Veränderungen hinsichtlich der sozialen und städtebaulichen Situation
herbeizuführen. Bestandteil
der Sanierungskonzeption ist nach § 140 Nr. 4 Baugesetzbuch (BauGB) der Rahmenplan,
der die vorhandenen Strukturen beschreibt und konkrete Vorschläge für Handlungsansätze
zur Herbeiführung notwendiger Veränderungen enthält. Die Stadt
Lüneburg beauftragte im Dezember 2000 das Planungsbüro Leptien und Kremer, Lüneburg,
mit der Aufstellung des Rahmenplans. Im November 2002 wurde der Rahmenplan nach
umfangreicher Beteiligung der Bewohnerinnen und Bewohner des Sanierungsgebiets,
des Stadtteils und seiner Sanierungs-Gremien sowie den betroffenen
Fachbereichen in der Verwaltung fertiggestellt. Während der
Entwurfserstellung dieser Rahmenplanung entstanden Überlegungen, das Sanierungsgebiet
in Teilbereichen zu erweitern. Der
Rahmenplan sieht deshalb nachstehend aufgeführte Flächen als
Erweiterungsflächen vor: Dies
betrifft die 5.310m² große Grünfläche nördlich entlang der
Carl-Friedrich-Goerdeler-Straße, für die der Rahmenplan einen Rückbau der
Straße mit Einbettung in einen Grünzug und eine Neuordnung der fußläufigen
Anbindung in das Einfamilienhausgebiet vorsieht. Weiter soll
das 13275 m² große Wäldchen am Hügelgrab als wichtige Grünverbindung in das
Sanierungsgebiet einbezogen werden. Eine 3.183
m“ umfassende Fläche der Johanna-Kirchner-Straße wird für die Stellplatzneuordnung
im östlichen Teil des Sanierungsgebietes benötigt. Die 8.824
m² große Fläche der Wilhelm-Leuschner-Straße sollte in das Sanierungsgebiet
einbezogen werden, um die bisher unbefriedigende verkehrliche Situation in
diesem Bereich neu ordnen zu können. Die
Gebietserweiterung ist durch den Rat in seiner Sitzung am 26.11.02 (VA
26.11.02, Begleitausschuss 18.11.02) als „Satzung zur 1.Änderung der Satzung
der Stadt Lüneburg über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets Nr. 3
„Kaltenmoor“ beschlossen worden. Mit der
„Satzung der Stadt Lüneburg über die förmliche Festlegung des
Sanierungsgebietes Nr. 3“ vom 27.05. 1999 wurde ein sog. „vereinfachtes
Sanierungsverfahren „ gem. § 142 (4) BauGB beschlossen (§3 dieser Satzung).
Eine Erhebung von Ausgleichsbeträgen findet im vereinfachten
Sanierungsverfahren nicht statt. Es ist
vorgesehen im Sanierungsgebiet Straßenumbaumaßnahmen durchzuführen. Grundsätzlich
werden die Kosten nach den Vorschriften der Straßenausbaubeitragssatzung der
Stadt Lüneburg auf die Anlieger anteilig umgelegt. Nach der
derzeit gültigen Straßenausbaubeitragssatzung der Stadt Lüneburg ist gem. § 1
Abs. 2 Ziff. 4 die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen in förmlich festgelegten
Sanierungsgebieten ausgeschlossen, so dass eine Kostenbeteiligung der
Grundstückseigentümer nicht erfolgen könnte. Damit der
Gleichheitsgrundsatz nicht verletzt wird, sind aber von sämtlichen
Grundstückseigentümern des Sanierungsgebietes Ausgleichsbeträge zu erheben. Deshalb hat
der Rat in seiner Sitzung am 26.11.02 im Rahmen der 1. Änderungssatzung auch
beschlossen, § 3 der“ Satzung der Stadt Lüneburg über die förmliche Festlegung
des Sanierungsgebiets Nr. 3 „Kaltenmoor““ (Anwendung des sog. „vereinfachten
Sanierungsverfahren“) aufzuheben. Damit ist gewährleistet, dass sämtliche
Grundstückseigentümer des Sanierungsgebietes zur Zahlung von Ausgleichsbeträgen
herangezogen werden können. Zwischenzeitlich hat anlässlich der fertiggestellten Rahmenplanung, der Gebietserweiterung und des Verfahrenswechsels die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 139 und § 4 BauGB stattgefunden. Die Träger öffentlicher Belange erhielten mit Schreiben vom 29.1.04 Gelegenheit, schriftlich Stellung zu nehmen. Auf den Wechsel vom sog. „Vereinfachten Sanierungsverfahren“ auf das „Normalverfahren“ unter Bezugnahme auf die einschlägigen Rechtsvorschriften wurde hingewiesen. Eine Ausfertigung des Rahmenplans und ein Erläuterungsbericht war dem Schreiben mit der Bitte um Kenntnisnahme beigefügt. Die
eingegangenen und in den Anlagen zu dieser Vorlage aufgezeigten Anregungen sind
gem. §3 Abs. 2 BauGB zu prüfen. Über deren Behandlung ist sodann zu
beschliessen. Es wird vorgeschlagen, die vorgebrachten Anregungen in der von
der Verwaltung mit anliegenden Vermerken vorgeschlagenen Art und Weise zu
behandeln. Aus Gründen
der Rechtssicherheit wird empfohlen, nach der nun abgeschlossenen Beteiligung
der Träger öffentlicher Belange eine „Neufassung der Satzung der Stadt Lüneburg
über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes Nr. 3 „Kaltenmoor““ zu
erlassen. In der öffentlichen Bekanntmachung wird auf die Frist für die
Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften gem. §215 BauGB hingewiesen. Finanzielle
Auswirkungen: Kosten (in €) a) für
die Erarbeitung der Vorlage: aa) Vorbereitende Kosten, z.B. Ausschreibungen,
Ortstermine, etc. b) für
die Umsetzung der Maßnahmen: c) an Folgekosten: d) Haushaltsrechtlich gesichert: Ja Nein Haushaltsstelle:
Haushaltsjahr: e) mögliche
Einnahmen: Anlagen: Vermerk,
Satzung Beschlussvorschlag: Die anlässlich
der Rahmenplanung, der Gebietserweiterung sowie des Verfahrenswechsels vorgebrachten
Anregungen werden in der von der Verwaltung mit anliegenden Vermerken vorgeschlagenen
Art und Weise behandelt. Der Rat der
Stadt Lüneburg beschliesst die beigefügte „Neufassung der Satzung der Stadt Lüneburg
über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes Nr. 3 „Kaltenmoor“. Die "Satzung der Stadt Lüneburg über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes Nr. 3 "Kaltenmoor" " vom 27.05.1999 einschließlich ihrer 1. Änderungssatzung vom 26.11.2002 treten mit Inkrafttreten der o. a. Neufassung außer Kraft. |
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