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Auszug - Gründung einer Klinikum Lüneburg gGmbH - Abschluss des Gesellschaftsvertrages  

 
 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Rates der Stadt Lüneburg
TOP: Ö 10
Gremium: Rat der Hansestadt Lüneburg Beschlussart: geändert beschlossen
Datum: Do, 25.11.2004    
Zeit: 17:00 - 20:25 Anlass: Sitzung
Raum: Huldigungssaal
Ort: Rathaus
VO/1287/04 Gründung einer Klinikum Lüneburg gGmbH
- Abschluss des Gesellschaftsvertrages
   
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Herr Clavien
Federführend:Fachbereich 2 - Finanzen   
 
Wortprotokoll
Beschluss

Beratungsinhalt:

 

Beratungsinhalt:

 

Stadtkämmerer SAUER schlägt vor, in § 17 des Gesellschaftsvertrages Städtisches Klinikum Lüneburg gGmbH den Begriff „Wirtschaftsausschuss“, der mit einem Begriff im Betriebsverfassungsgesetz identisch sei, durch die Benennung „Bilanz- und Finanzausschuss“ zu ersetzen, um Verwechslungen zu vermeiden. Die Aufgaben beider Gremien seien zwar inhaltlich weitgehend gleich, ihre Zusammensetzung aber unterschiedlich. Eine Änderung der Aufgaben des Gremiums sei mit der Umbenennung nicht verbunden.

 

Beigeordneter DR. SCHARF unterstreicht die Bedeutung der Umwandlung des Städtischen Klinikums in eine gGmbH. Die Entwicklung zur großräumigen Vernetzung von Regionen und Institutionen finde inzwischen aller Orten statt und wenn man wettbewerbsfähig bleiben wolle, könne man sich ihr nicht entziehen. Mit der Gründung von Verbünden gehe in der Regel auch eine Änderung der Rechtsform einher. Die anfänglich zögerliche Haltung der CDU-Fraktion in dieser Sache sei darin begründet gewesen, dass man zunächst sorgfältig prüfen wollte, ob sich aus der Umwandlung Nachteile für das Klinikum und dessen Personal ergeben würden. Letztlich sei man aber zu dem Ergebnis gekommen, dass die Gründung einer gGmbH trotz aller Bedenken sinnvoll und notwendig sei, um das hervorragende Ansehen des Klinikums zu erhalten, das auf der hohen Qualität der medizinischen und pflegerischen Versorgung basiere. Der entscheidende Punkt im Gesellschaftsvertrag sei dabei die Regelung der §§ 15 und 16, die gewährleiste, dass die Ärzteschaft mit dem Geschäftsführer „auf Augenhöhe“ verhandeln und mitentscheiden könne.

 

Beigeordneter SRUGIS hebt angesichts des bundesweiten Kliniksterbens den dringenden Handlungsbedarf der Kommunen in diesem Bereich hervor. Lüneburg habe mit der Umwandlung des Klinikums in eine gGmbH den richtigen Weg gewählt und mache das Klinikum auf diese Weise zukunftsfähig, um die bestmögliche medizinische Versorgung der Bürgerinnen und Bürger weiterhin zu gewährleisten. Das Klinikum habe in den letzten Jahren seinen Ruf weit über die Grenzen Lüneburgs hinaus kontinuierlich verbessert. Bei der Umwandlung sei selbstverständlich auch darauf geachtet worden, die Rechte der Beschäftigten zu wahren, dies werde in einem besonderen Personalüberleitungsvertrag geregelt.

 

Ratsherr ZIEGERT zeigt auf, um in der heutigen Situation wettbewerbsfähig zu bleiben, müsse das Klinikum unternehmerische Entscheidungen schnell und präzise treffen und umsetzen können, was bei der Kopplung an einen öffentlichen Haushalt nicht gegeben sei. Der Gesellschaftsvertrag trage jedoch ebenso dem Bedürfnis der Kommune nach Einflussnahme Rechnung und auch der Rat sei mit Vertretern im Aufsichtsrat präsent und könne dadurch mehr als bisher mitgestalten. Der allgemeine Trend gehe ganz offensichtlich in Richtung eigenverantwortlich und eigenwirtschaftlich handelnde Krankenhäuser, die eine bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung sicherstellen sollen.

 

Beigeordneter ALTHUSMANN macht deutlich, dass die Umwandlung in eine GmbH für das Klinikum in einer schweren Zeit vollzogen werde. Dies sei jedoch nicht der Schritt in die allgemeine Privatisierung. Die Verwaltung und der Rat stünden weiterhin in der Verantwortung für das Personal des Klinikums und würden diese auch in deren Sinne wahrnehmen. Das hohe Defizit des Klinikums mache zukünftig aber eine betriebswirtschaftlich-ökonomisch ausgerichtete Leitung des Klinikums notwendig, deshalb sei es besonders wichtig, dass der Geschäftsführer eine mit der ärztlichen Leitung gleichberechtigte Stellung einnehme. In der zukünftigen Geschäftsordnung müsse dies ganz eindeutig festgeschrieben und Blockademöglichkeiten ausgeschlossen werden. Natürlich erbringe die medizinische Leistung am Ende das betriebswirtschaftliche Ergebnis, der Geschäftsführer müsse aber dafür sorgen können, dass das Haus wieder schwarze Zahlen schreibe. Das Klinikum habe sich selbst ein Solidaritätsmodell auferlegt, um Entlassungen so weit wie möglich vermeiden zu können.

 

Ratsherr REINECKE begrüßt ebenfalls die Umwandlung des Klinikums in eine GmbH. Er sei fest davon überzeugt, dass die damit verbundenen neuen Möglichkeiten von den Mitarbeitern des Klinikums positiv genutzt werden, um das Haus voranzubringen und der allgemeinen negativen Entwicklung in der deutschen Krankenhauslandschaft entgegenzusteuern.

 

Beschluss:

Beschluss:

 

Der Rat der Stadt Lüneburg fasst einstimmig folgenden Beschluss:

 

Die beigefügten Vertragsentwürfe werden nach Aufnahme der unten stehenden Änderungen in § 10 und § 17 zustimmend zur Kenntnis genommen. Die Verwaltung wird auf deren Grundlage beauftragt, einen konkreten Ausgliederungsplan zu erstellen und den Personalüberleitungs-vertrag mit dem Personalrat abzustimmen sowie die gGmbH zu gründen und die zur Gründung einer Städtisches Klinikum Lüneburg gGmbH notwendigen Schritte einzuleiten. Die Ergebnisse sind dem Ausschuss für Wirtschaft und Städtische Beteiligungen vorzulegen.

 

Das von der Stadt Lüneburg zur Gesellschaftsgründung einzuzahlende Stammkapital in Höhe von 25.000 € wird außerplanmäßig zur Verfügung gestellt. Die haushaltsrechtliche Deckung dieser Einlage erfolgt durch eine Kürzung des Investitionskostenzuschusses an das Städt. Klinikum in gleicher Höhe.

 

 

§ 10 des Gesellschaftsvertrages Städtisches Klinikum Lüneburg gGmbH soll folgende Fassung erhalten (Änderungen fett gedruckt):

 

§ 10 Bildung und Zusammensetzung des Aufsichtsrates

 

(1)        Der Aufsichtsrat besteht aus 13 Mitgliedern, und zwar

 

dem Oberbürgermeister/der Oberbürgermeisterin bzw. ein von ihr/ihm benannte(r) Vertreter(in) als Mitglied gemäß § 111 NGO,

 

6 vom Rat der Stadt Lüneburg entsandten Mitgliedern,

 

3 im Klinikbereich erfahrenen Persönlichkeiten, die nicht dem Rat der Stadt Lüneburg angehören und auf Vorschlag des Oberbürgermeisters/der Oberbürgermeisterin mit einer 2/3-Mehrheit der Mitglieder des Rates der Stadt von diesem entsandt werden. Sollten eine oder mehrere der vorgeschlagenen Personen die Mehrheit von 2/3 der Stimmen nicht erreichen, so bleibt/bleiben diese/s Aufsichtsratsmandat/e zunächst vakant und die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder reduziert sich entsprechend. Kommt im Zeitraum von 6 Monaten keine 2/3-Mehrheit zustande, entscheidet der Rat mit qualifizierter Mehrheit.

 

3 von der Belegschaft entsandte Vertreter, die von der Belegschaft der Gesellschaft direkt zu wählen sind, wobei ein Belegschaftsvertreter / eine Belegschaftsvertreterin im Anna-Vogeley-Seniorenzentrum beschäftigt sein muss. Die Wahl der Belegschaftsvertreter ist in einer gesonderten Wahlordnung geregelt, die durch die Gesellschafterversammlung zu beschließen ist.

 

Bei Stimmengleichheit entscheidet der Aufsichtsratsvorsitzende/die Aufsichtsratvorsitzende.

 

(2)        Die Amtsdauer der Aufsichtsratsmitglieder endet mit Ablauf der jeweiligen Wahlperiode des Rates der Stadt Lüneburg. Der installierte Aufsichtsrat führt die Geschäfte bis zur Bildung eines neuen Aufsichtsrates fort.

 

(3)        Mit Ausnahme der Mitglieder kraft Amtes kann jedes Mitglied des Aufsichtsrates sein Amt durch schriftliche Erklärung gegenüber der Gesellschaft mit einer vierwöchigen Frist niederlegen.

 

(4)        Die Mitgliedschaft im Aufsichtsrat erlischt bei den Mitgliedern kraft Amtes mit dem Ausscheiden aus dem Amt, bei den Mitgliedern des Rates der Stadt Lüneburg mit dem Ausscheiden aus dem Rat.

 

Der Rat der Stadt Lüneburg kann ein von ihm gewähltes Aufsichtsratsmitglied vor Ablauf von dessen Amtszeit abberufen.      

 

Scheidet ein Mitglied des Aufsichtsrates aus, so bestellt die entsendende Stelle - sofern nicht ein Ersatzmitglied nachrückt - für die verbleibende Amtszeit einen/eine Nachfolger/ Nachfolgerin.

 

 (5)       Die Mitglieder des Aufsichtsrates sind während ihrer Amtsdauer und auch nach deren Ablauf Dritten gegenüber zur Verschwiegenheit über alle Angelegenheiten verpflichtet, von denen sie in ihrer Eigenschaft als Mitglied Kenntnis erlangt haben. Die Pflicht zur Verschwiegenheit besteht nicht, soweit die Mitglieder des Aufsichtsrates gemäß § 111 Abs. 4 NGO verpflichtet sind, den Rat, den Verwaltungsausschuss oder den zuständigen Ausschuss über alle Angelegenheiten von besonderer Bedeutung frühzeitig zu unterrichten.

 

(6)        Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte für die Dauer seiner Amtszeit die Vorsitzende/den Vorsitzenden und einen Stellvertreterin/Stellvertreter des/der Vorsitzenden.

 

 

In § 17 des Gesellschaftsvertrages Städtisches Klinikum Lüneburg gGmbH wird der Begriff „Wirtschaftsausschuss“ ersetzt durch „Bilanz- und Finanzausschuss“. Die Aufgaben des Ausschusses verändern sich dadurch nicht.

 

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