Bürgerinformationssystem
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Beratungsinhalt: Stadtkämmerer
SAUER schlägt vor,
in § 17 des Gesellschaftsvertrages Städtisches Klinikum Lüneburg gGmbH den
Begriff „Wirtschaftsausschuss“, der mit einem Begriff im Betriebsverfassungsgesetz
identisch sei, durch die Benennung „Bilanz- und Finanzausschuss“ zu ersetzen,
um Verwechslungen zu vermeiden. Die Aufgaben beider Gremien seien zwar
inhaltlich weitgehend gleich, ihre Zusammensetzung aber unterschiedlich. Eine
Änderung der Aufgaben des Gremiums sei mit der Umbenennung nicht verbunden. Beigeordneter
DR. SCHARF
unterstreicht die Bedeutung der Umwandlung des Städtischen Klinikums in eine
gGmbH. Die Entwicklung zur großräumigen Vernetzung von Regionen und Institutionen
finde inzwischen aller Orten statt und wenn man wettbewerbsfähig bleiben wolle,
könne man sich ihr nicht entziehen. Mit der Gründung von Verbünden gehe in der
Regel auch eine Änderung der Rechtsform einher. Die anfänglich zögerliche
Haltung der CDU-Fraktion in dieser Sache sei darin begründet gewesen, dass man
zunächst sorgfältig prüfen wollte, ob sich aus der Umwandlung Nachteile für das
Klinikum und dessen Personal ergeben würden. Letztlich sei man aber zu dem
Ergebnis gekommen, dass die Gründung einer gGmbH trotz aller Bedenken sinnvoll
und notwendig sei, um das hervorragende Ansehen des Klinikums zu erhalten, das
auf der hohen Qualität der medizinischen und pflegerischen Versorgung basiere.
Der entscheidende Punkt im Gesellschaftsvertrag sei dabei die Regelung der §§
15 und 16, die gewährleiste, dass die Ärzteschaft mit dem Geschäftsführer „auf
Augenhöhe“ verhandeln und mitentscheiden könne. Beigeordneter
SRUGIS hebt
angesichts des bundesweiten Kliniksterbens den dringenden Handlungsbedarf der
Kommunen in diesem Bereich hervor. Lüneburg habe mit der Umwandlung des
Klinikums in eine gGmbH den richtigen Weg gewählt und mache das Klinikum auf
diese Weise zukunftsfähig, um die bestmögliche medizinische Versorgung der
Bürgerinnen und Bürger weiterhin zu gewährleisten. Das Klinikum habe in den
letzten Jahren seinen Ruf weit über die Grenzen Lüneburgs hinaus kontinuierlich
verbessert. Bei der Umwandlung sei selbstverständlich auch darauf geachtet
worden, die Rechte der Beschäftigten zu wahren, dies werde in einem besonderen
Personalüberleitungsvertrag geregelt. Ratsherr
ZIEGERT zeigt auf,
um in der heutigen Situation wettbewerbsfähig zu bleiben, müsse das Klinikum
unternehmerische Entscheidungen schnell und präzise treffen und umsetzen können,
was bei der Kopplung an einen öffentlichen Haushalt nicht gegeben sei. Der
Gesellschaftsvertrag trage jedoch ebenso dem Bedürfnis der Kommune nach
Einflussnahme Rechnung und auch der Rat sei mit Vertretern im Aufsichtsrat
präsent und könne dadurch mehr als bisher mitgestalten. Der allgemeine Trend
gehe ganz offensichtlich in Richtung eigenverantwortlich und eigenwirtschaftlich
handelnde Krankenhäuser, die eine bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung
sicherstellen sollen. Beigeordneter
ALTHUSMANN macht
deutlich, dass die Umwandlung in eine GmbH für das Klinikum in einer schweren
Zeit vollzogen werde. Dies sei jedoch nicht der Schritt in die allgemeine
Privatisierung. Die Verwaltung und der Rat stünden weiterhin in der
Verantwortung für das Personal des Klinikums und würden diese auch in deren
Sinne wahrnehmen. Das hohe Defizit des Klinikums mache zukünftig aber eine
betriebswirtschaftlich-ökonomisch ausgerichtete Leitung des Klinikums
notwendig, deshalb sei es besonders wichtig, dass der Geschäftsführer eine mit
der ärztlichen Leitung gleichberechtigte Stellung einnehme. In der zukünftigen
Geschäftsordnung müsse dies ganz eindeutig festgeschrieben und
Blockademöglichkeiten ausgeschlossen werden. Natürlich erbringe die
medizinische Leistung am Ende das betriebswirtschaftliche Ergebnis, der
Geschäftsführer müsse aber dafür sorgen können, dass das Haus wieder schwarze
Zahlen schreibe. Das Klinikum habe sich selbst ein Solidaritätsmodell
auferlegt, um Entlassungen so weit wie möglich vermeiden zu können. Ratsherr
REINECKE begrüßt
ebenfalls die Umwandlung des Klinikums in eine GmbH. Er sei fest davon
überzeugt, dass die damit verbundenen neuen Möglichkeiten von den Mitarbeitern
des Klinikums positiv genutzt werden, um das Haus voranzubringen und der
allgemeinen negativen Entwicklung in der deutschen Krankenhauslandschaft
entgegenzusteuern. Beschluss: Der
Rat der Stadt Lüneburg fasst einstimmig folgenden Beschluss: Die beigefügten Vertragsentwürfe werden nach Aufnahme der
unten stehenden Änderungen in § 10 und § 17 zustimmend zur Kenntnis genommen.
Die Verwaltung wird auf deren Grundlage beauftragt, einen konkreten Ausgliederungsplan
zu erstellen und den Personalüberleitungs-vertrag mit dem Personalrat
abzustimmen sowie die gGmbH zu gründen und die zur Gründung einer Städtisches
Klinikum Lüneburg gGmbH notwendigen Schritte einzuleiten. Die Ergebnisse sind
dem Ausschuss für Wirtschaft und Städtische Beteiligungen vorzulegen. Das von der Stadt Lüneburg zur Gesellschaftsgründung einzuzahlende Stammkapital in Höhe von 25.000 € wird außerplanmäßig zur Verfügung gestellt. Die haushaltsrechtliche Deckung dieser Einlage erfolgt durch eine Kürzung des Investitionskostenzuschusses an das Städt. Klinikum in gleicher Höhe. § 10 des Gesellschaftsvertrages Städtisches Klinikum
Lüneburg gGmbH soll folgende Fassung erhalten (Änderungen fett gedruckt): § 10 Bildung und Zusammensetzung des Aufsichtsrates (1) Der Aufsichtsrat besteht aus 13
Mitgliedern, und zwar dem Oberbürgermeister/der Oberbürgermeisterin bzw. ein von
ihr/ihm benannte(r) Vertreter(in) als Mitglied gemäß § 111 NGO, 6 vom Rat der Stadt Lüneburg entsandten Mitgliedern, 3 im Klinikbereich erfahrenen Persönlichkeiten, die nicht
dem Rat der Stadt Lüneburg angehören und auf Vorschlag des
Oberbürgermeisters/der Oberbürgermeisterin mit einer 2/3-Mehrheit
der Mitglieder des Rates der Stadt von diesem entsandt werden. Sollten
eine oder mehrere der vorgeschlagenen Personen die Mehrheit von 2/3
der Stimmen nicht erreichen, so bleibt/bleiben diese/s Aufsichtsratsmandat/e
zunächst vakant und die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder reduziert sich
entsprechend. Kommt im Zeitraum von 6 Monaten keine 2/3-Mehrheit
zustande, entscheidet der Rat mit qualifizierter Mehrheit. 3
von der Belegschaft entsandte Vertreter, die von der Belegschaft der
Gesellschaft direkt zu wählen sind, wobei ein Belegschaftsvertreter / eine
Belegschaftsvertreterin im Anna-Vogeley-Seniorenzentrum beschäftigt sein muss. Die
Wahl der Belegschaftsvertreter ist in einer gesonderten Wahlordnung geregelt,
die durch die Gesellschafterversammlung zu beschließen ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet der
Aufsichtsratsvorsitzende/die Aufsichtsratvorsitzende. (2) Die Amtsdauer der Aufsichtsratsmitglieder
endet mit Ablauf der jeweiligen Wahlperiode des Rates der Stadt Lüneburg. Der
installierte Aufsichtsrat führt die Geschäfte bis zur Bildung eines neuen
Aufsichtsrates fort. (3) Mit Ausnahme der Mitglieder kraft Amtes kann
jedes Mitglied des Aufsichtsrates sein Amt durch schriftliche Erklärung
gegenüber der Gesellschaft mit einer vierwöchigen Frist niederlegen. (4) Die Mitgliedschaft im Aufsichtsrat erlischt
bei den Mitgliedern kraft Amtes mit dem Ausscheiden aus dem Amt, bei den
Mitgliedern des Rates der Stadt Lüneburg mit dem Ausscheiden aus dem Rat. Der Rat der Stadt Lüneburg kann ein von ihm gewähltes
Aufsichtsratsmitglied vor Ablauf von dessen Amtszeit abberufen. Scheidet ein Mitglied des Aufsichtsrates aus, so bestellt
die entsendende Stelle - sofern nicht ein Ersatzmitglied nachrückt - für die
verbleibende Amtszeit einen/eine Nachfolger/ Nachfolgerin. (5) Die
Mitglieder des Aufsichtsrates sind während ihrer Amtsdauer und auch nach deren
Ablauf Dritten gegenüber zur Verschwiegenheit über alle Angelegenheiten
verpflichtet, von denen sie in ihrer Eigenschaft als Mitglied Kenntnis erlangt
haben. Die Pflicht zur Verschwiegenheit besteht nicht, soweit die Mitglieder
des Aufsichtsrates gemäß § 111 Abs. 4 NGO verpflichtet sind, den Rat, den
Verwaltungsausschuss oder den zuständigen Ausschuss über alle Angelegenheiten
von besonderer Bedeutung frühzeitig zu unterrichten. (6) Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte für
die Dauer seiner Amtszeit die Vorsitzende/den Vorsitzenden und einen
Stellvertreterin/Stellvertreter des/der Vorsitzenden. In §
17 des Gesellschaftsvertrages Städtisches Klinikum Lüneburg gGmbH wird der
Begriff „Wirtschaftsausschuss“ ersetzt durch „Bilanz- und Finanzausschuss“.
Die Aufgaben des Ausschusses verändern sich dadurch nicht. (2,
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