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Vorlage - VO/1274/04  

 
 
Betreff: Straßenreinigung
- Betriebsabrechnung 2003 und Gebührenbedarfsberechnung 2005 - 2007
- Änderung der Straßenreinigungsgebührensatzung
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Bereich 22 - Betriebswirtschaft - Herr Becker
Federführend:Fachbereich 2 - Finanzen   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Wirtschaft und städt. Beteiligungen Vorberatung
12.11.2004 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Ausschusses für Wirtschaft und städt. Beteiligungen ungeändert beschlossen   
Verwaltungsausschuss Vorberatung
Rat der Hansestadt Lüneburg Entscheidung
25.11.2004 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Rates der Stadt Lüneburg ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n
Beschlussvorschlag

Sachverhalt:

 

1.Betriebsabrechnung 2003 und Gebührenbedarfsberechnung 2005 - 2007

 

Die Betriebsabrechnung 2003 (Anlage 1) weist als jahresbezogenes Ergebnis eine Unter­deckung von rd. 321,8 T€ aus. Der Ergebnisvortrag aus 2001 sowie die Ergebnisverzinsung führen zu einem negativen Gesamtergebnis von rd. 685,3 T€.

 

Die derzeit gültige Gebühr trat 1997 in Kraft. Die Einnahmen reichen nicht mehr aus, um die Jahresergebnisse im positiven Bereich zu halten. Dies wäre jedoch notwendig, da inzwischen negative Vorträge das Gesamtergebnis zusätzlich belasten.

 

Eine Vorausschau bei gleichbleibender Gebührenhöhe (Anlage 2) belegt, dass die Entwicklung der Zukunft nachhaltig negativ verlaufen wird. Ihm Rahmen einer 3jährigen Kalkulationsperiode, welche die Jahre 2005 – 2007 sowie die Vorträge aus 2003 und 2004 umfasst,  wird sich in der Summe eine Unterdeckung von rd. 1.033 T€ ergeben.

 

 

 

 

 

Der in den Vorschauzahlen ausgewiesene Aufwand beinhaltet bereits die geplante Auswirkung der organisatorischen Veränderungen, die sich daraus ergeben, dass die Abwassergesellschaft Lüneburg mbH (AGL) ab 2004 mit der Betriebsführung der Straßenreinigung, des Betriebshofes inkl. Kfz-Werkstatt und Fuhrpark sowie der Grünflächenwartung beauftragt wurde. Durch Umstrukturierungsmaßnahmen wird vor allem bei den Personalkosten eine Senkung und anschließende Stabilisierung angestrebt.

 

Trotz dieser Maßnahmen sind die jahresbezogenen Ergebnisse regelmäßig negativ, im 3-Jahresdurchschnitt rd.  ./. 160 T€  p.a.

 

Es muss daher empfohlen werden, mit einer Gebührenerhöhung ab 2005 den erforderlichen Ausgleich herzustellen. Die Auswirkung der erforderlichen Anpassung lässt sich abmildern, wenn  folgende flankierende Maßnahmen eingesetzt werden:

 

-          Festsetzung einer 3-jährigen Kalkulationsperiode

 

-          Verschiebung der fiktiven Einnahme aus dem Öffentlichkeitsanteil, der in seiner Summe unverändert 25% der Gesamtkosten beträgt, verstärkt zu Gunsten der hoch belasteten Reinigungsklassen I und II. Eine entsprechende Maßnahme wurde bereits für die Gebührenermittlung des Jahres 1997 beschlossen, indem der öffentliche Anteil für die genannten Reinigungsklassen von 25 auf 40 % angehoben wurde, wobei der Ausgleich in der RK III erfolgte. Es wird nunmehr empfohlen, den öffentlichen Anteil der RK I und II von 40 auf 46% anzuheben, um die reale Belastungssteigerung abzumildern.

 

Unter Berücksichtigung dieser beiden Maßnahmen ergibt eine neue Ermittlung des Gebührenbedarfs (Anlage 3) folgende Vorausschau:

 

Beträge in €

 

 

Beträge in €

 

Jahr

2005

2006

2007

Gesamt

Einnahmen

1.926.000

1.923.600

1.918.700

5.768.300

Ausgaben

1.789.350

1.746.920

1.729.130

5.265.400

Jahresbezogenes Ergebnis

136.650

176.680

189.570

502.900

Vortrag aus Vorvorjahr

-687.863

274.488

 

-413.375

Ergebnisverzinsung

-63.673

28.135

-53.547

-89.085

Gesamtergebnis

-614.886

479.303

136.023

440

 

 

Um in Bezug auf den 3-Jahreszeitraum dieses ausgeglichene Ergebnis zu erreichen, ergibt sich der empfohlene Gebührenvoranschlag (Anlage 4) :

 

 

RKALT (€)Veränderung (€)%NEU (€)

 

I1,590,3018,91,89

II0,320,0618,80,38

III0,200,0735,00,27

 

In der Anlage 5 ist beispielhaft dargestellt, wie sich die Belastung für die Bürger verändert. So wird sich die monatliche Belastung z. B. für ein Geschäftsgrundstück in der Fußgängerzone mit einer Frontmeterlänge von 10 m monatlich um 3,00 € erhöhen. Der Eigentümer eines Grundstückes im Randbereich der Innenstadt (RK II) muss bei einer Frontmeterlänge von 20 m monatlich zusätzlich 1,20 € zahlen. Die Belastung im Bereich der RK III erhöht sich bei gleicher Frontmeterlänge um 1,40 €.

 

2.Neben den Gebührenveränderungen besteht die Notwendigkeit für redaktionelle, aber auch rechtliche Anpassungen der Straßenreinigungsgebührensatzung.

 

a.Fortschreibung der Straßenreinigungsgebührensatzung

aufgrund von Rechtsänderungen

 

Datenschutzrechtliche Belange

 

§ 8 Datenverarbeitung

Zur Ermittlung, zur Festsetzung und Erhebung der Abgaben und Kostenerstattungen nach dieser Satzung ist die Verarbeitung (§ 3 Abs. 3 NDSG) folgender hierfür erforderlicher personen- und grundstücksbezogener Daten gem. §§ 9 und 10 NDSG bei dem die Daten führenden Fachbereich der Stadtverwaltung* zulässig:

Name, Anschrift und Bankverbindung von:

- Grundstückseigentümern/Grundstückeigentümerinnen,

- Bevollmächtigten, Verwaltern

Grundstücksdaten:

- Grundstückslage (Straßenbezeichnung, Hausnummer)

- Flur, Flurstück, Eigentums-/Miteigentumsverhältnisse,

- Frontmeterlänge des/der Grundstücks/Grundstücke

*mit dem vom Rat der Std Lbg am 09.12.2003 beschlossenen Geschäftsbesorgungs-Vertrag zur Aufgabenwahrnehmung i.S. StrR sind gem § 3, 1. Spiegelstrich i.V.m. der Präambel des Vertrags lediglich die handwerklichen/gewerblichen Aufgaben auf die AGL übertragen worden

 

Begründung:

 

Das Erfordernis zur Aufnahme von Datenverarbeitungsregelungen aus den §§ 9, 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, sowie §§ 11 und 12 des NDSG ergibt sich durch die Aufgabenübertragung der Straßenreinigung auf die AGL.

 

Auf die Aufklärungs- und Hinweispflichten bei den Abgabepflichtigen in Zusammenhang mit der Erhebung personenbezogener Daten nach §§ 9 Abs.2 und 3, 13 Abs.1 NDSG wird durch die Aufnahme von Datenverarbeitungsregeln in der Abgabensatzung hingewiesen.

 

Es wird vorgeschlagen, die Aufnahme von Regelungen zum Datenschutz dem § 7 (Auskunft- und Anzeigepflichten) durch einen neu einzufügenden § 8 (siehe vorstehend) folgen zu lassen. Die bisherigen §§ 8, 9 und 10 erhalten entsprechend höhere Ordnungszahlen (siehe weitere Ausführungen unten).

 

Gebührenpflicht / Gebührenschuld

 

Durch Einfügen der oben genannten Datenverarbeitungshinweise als neuer § 8 wird der bisherige § 8 (Entstehen der Gebührenpflicht) neuer § 9.

 

Die Benennung des neuen § 9 sollte geändert werden in Gebührenpflicht und Gebührenschuld. Die bisherigen Regelungen des § 8 werden in dem neuen § 9 Absatz 1 übernommen. Dem neuen § 9 ist ein Absatz 2 anzufügen.

 

 

Vorschlag für Absatz 2 des neuen § 9:

 

§ 9 Gebührenpflicht und Gebührenschuld

(1) ….

(2) Die Gebührenschuld entsteht zeitgleich mit dem Beginn der Gebührenpflicht.

 

Begründung:

 

Nach § 2 Abs. 1 Nds. Kommunalabgabengesetzes (NKAG) vom 11. Februar 1992 (Nds. GVBl. S. 30) gehört zu den Mindestanforderungen, die an kommunale Satzungen zu stellen sind, neben einer Regelung über die Entstehung der Gebührenpflicht auch eine Regelung über die "Entstehung der Gebührenschuld". Hierzu hat das Nieders. OVG in einem Rechtsstreit in Zusammenhang mit sogenannten Abschlags(Quartals-)zahlungen am 20.03.1997 entschieden, dass es einer ausdrücklichen Regelung in der Gebührensatzung bedarf, wenn die Gebührenschuld vor Ende des Erhebungszeitraums entstehen soll (Beschluss vom 20.03.1997 - 9 L 2554/95). Das Nieders.OVG hat weiter ausgeführt, dass nur eine bereits entstandene Forderung fällig sein kann und die Gebührenschuld daher vor Jahresende (oder: vor Ende des Erhebungszeitraumes, spätestens aber zum Zeitpunkt der Teil- oder Abschlagzahlungen) entstanden sein muss, um Gebühren (-teil-/abschlagsbeträge) vor Ablauf des Erhebungszeitraumes fällig stellen zu können.

 

Da die Straßenreinigungsgebührensatzung der Stadt Lüneburg eine derartige Regelung bisher nicht enthält, bedarf es hier einer entsprechenden Anpassung.

 

Fälligkeiten und Erstellung von Abgabebescheiden

Neufassung des bisherigen § 9 als neuer § 10 unter Einbeziehung zusätzlicher Regelungen nach Vorgaben des § 13 NKAG:

 

 

§ 10 Erhebungszeitraum, Festsetzung und Fälligkeit

(1) Erhebungszeitraum für die Straßenreinigungsgebühr ist das Kalenderjahr. Die Gebühren werden am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. zu je ¼ ihres Jahresbetrages fällig. In den Fällen des § 9 Abs. 1 Sätze 2 und 3 werden die Gebühren anteilig festgesetzt. Entsteht oder ändert sich die Gebühr im Laufe eines Kalenderjahres, werden die für die Vergangenheit zu entrichtenden Gebühren (Nachforderungen) innerhalb eines Monats, Erstattungen 3 Tage nach Bescheiddatum fällig; bei fortlaufender Gebührenpflicht können Erstattungsbeträge mit zukünftigen Abschlagsbeträgen verrechnet werden.

(2) Straßenreinigungsgebühren können in einem Bescheid zusammen mit anderen Grundstücksabgaben erhoben werden. Im Bescheid kann bestimmt sein, dass er auch für zukünftige Zeitabschnitte (Folgejahre) gilt, wenn sich die Berechnungsgrundlagen und der Abgabenbetrag nicht ändern.

 

 

Begründung:

Die Straßenreinigungsgebühr ist eine wiederkehrende Abgabe. Entsprechend der rechtlichen Vorgaben nach AO und NKAG ist über die Bestimmung zu den Fälligkeiten von festzusetzenden Gebühren hinaus in der Satzung auch zu regeln, für welchen Erhebungszeitraum die Gebühr erhoben wird.

 

 

 

Des Weiteren können nach § 13 Absatz 1 NKAG mehrere Abgaben, die denselben Abgabenpflichtigen betreffen, in einem Bescheid zusammengefasst werden und nach § 13 Absatz 2 NKAG kann ein Bescheid außerdem bestimmen, dass er auch für zukünftige Zeitabschnitte (Folgejahre) gilt.

 

Genau das wird von der Stadt Lüneburg bereits seit Jahren praktiziert: Straßenreinigungsgebühren werden zusammen mit anderen grundstücksbezogenen Abgaben in einem Bescheid festgesetzt und im Bescheid ist eine Bestimmung enthalten, die auf die Dauerwirkung des Bescheides hinweist. Eine diesbezügliche für den Bürger in der Satzung nachlesbare Regelung existiert bislang nicht.

 

Die Regelungen des bisherigen § 9 (Fälligkeiten) sind mit redaktionell geänderten Formulierungen im vorgeschlagenen neuen § 10 (in Absatz 1) enthalten. Die nach § 13 NKAG bisher fehlenden Bestimmungen werden in Absatz 2 des (neuen) § 10 in der Satzung aufgenommen.

 

Der bisherige § 10 (Inkrafttreten) wird neuer § 11.

 

 

b.Sonstige Probleme bei der Festsetzung von Straßenreinigungsgebühren

 

Minderleistungen bei der Durchführung der Straßenreinigungsleistung

 

Ein weiterhin zunehmendes Problem stellt die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in den Fällen dar, in denen die Straßenreinigungsleistung durch zugeparkte Straßenbereiche nicht in vollem Umfang erfolgen kann .(Beschlussempfehlung des Verkehrsausschusses v. 03.11.98)

 

Mit diesem Problem hat sich die Rechtsprechung hinlänglich befasst und nachfolgende Grundsätze aufgestellt:

 

Eine Gebühr als Entgelt für eine bestimmte Leistung, insbesondere für die Benutzung einer öffentlichen Einrichtung, hat in ihrer Höhe exakt der Art und dem Umfang der Leistung zu entsprechen. Nicht jede Nicht- oder Schlechtleistung aber schlägt auch auf den Abgabenanspruch durch.

 

Die mit der Straßenreinigung beauftragte Stelle hat als Gegenleistung für die Straßenreinigungsgebühr nicht zu gewährleisten, dass die öffentlichen Verkehrsflächen stets sauber sind. Geschuldet werden vielmehr nur der gegebenen Situation entsprechende Reinigungsbemühungen und diese müssen jeweils so erbracht werden, wie es die Straßenreinigungssatzung vorsieht.

 

Häufig stehen den Straßenreinigungsbemühungen Hindernisse (zugeparkte Straßenbereiche) entgegen, womit die an sich geschuldete Leistung nicht vollständig erbracht werden kann. Durch die vergeblichen Reinigungsversuche entstehen mitunter höhere Kosten als im Normalfalle, sodass dieses "teilweise Unvermögen" keinen Einfluss auf die grundsätzliche Gebührenpflicht hat. Erst wenn die Leistungsstörung ein gewisses Gewicht erhält – etwa nach Dauer oder Umfang – kann dies für die Höhe des Gebührenanspruchs erheblich sein.

 

Neben "zugeparkten Straßen" sind aber auch andere Behinderungen bei der Straßenreinigung denkbar, z.B. Baumaßnahmen an oder in der Straße.

 

 

 

Die derzeitige Satzungsregelung in § 6 unterscheidet hinsichtlich der Einschränkung und Unterbrechung der Straßenreinigung jedoch nicht nach Gründen für Reinigungsausfälle. Dort heißt es „aus zwingenden Gründen“. So wird derzeit ohne Unterscheidung auf den Grund und ohne Unterscheidung zwischen den Reinigungsklassen untereinander darauf abgestellt, dass die Nichtleistung „aus zwingenden Gründen“ dann zu einer Gebührenminderung führt, wenn die Unterbrechung die Zeitdauer von einem Monat übersteigt.

 

Fällt bei Abgabepflichtigen, deren Straßen aufrund des für diese Straße zu unterstellenden Verschmutzungsgrades von der Stadt Lüneburg 5 mal wöchentlich (Reinigungsklasse I) zu reinigen sind, die Reinigungsleistung aus zwingenden Gründen 16 mal (3 Wochen und 1 Tag) aus, so hat das keine Auswirkung auf die Gebührenpflicht (keine Unterbrechung von über einem Monat).

 

Fällt bei Abgabepflichtigen, deren Straßen von der Stadt Lüneburg 1 mal wöchentlich (Reinigungsklasse II) zu reinigen sind, die Reinigungsleistung aus zwingenden Gründen 3 mal aus (drei Wochen), so hat das ebenfalls keine Auswirkungen auf die Gebührenpflicht.

 

Fällt hingegen bei Abgabenpflichtigen, deren Straßen durch die Stadt aufgrund des zu unterstellenden - geringen - Verschmutzungsgrades einmal innerhalb von zwei Wochen (Reinigungsklasse III) zu reinigen sind, die Reinigungsleistung aus zwingenden Gründen 2 mal aus, so ist beim 3. Reinigungsversuch bereits ein Monat überschritten und dies hat eine Auswirkung auf die Gebührenpflicht.

 

Vergleicht man den zu erwartenden Verschmutzungsgrad in Zusammenhang mit dem jeweiligen Reinigungsausfall, so wird dieser nach 2 Ausfällen der Reinigung in Straßenzügen der Reinigungsklasse III nicht annähernd so stark sein, wie dies bei Ausfällen von 8, 10 oder 16 vorgesehenen Reinigungen einer Straße innerhalb der Reinigungsklasse 1 sein würde.

 

„Zwingender Grund“ für die Reinigungshinderung kann sein, dass die Straße „sehr regelmäßig“ (quasi dauernd) beparkt ist; in aller Regel wird die Straße dann nur einseitig oder nur mittig gereinigt.

 

Andere Reinigungsausfälle „aus zwingendem Grund“ als solche infolge zugeparkter Straßen können z.B. solche infolge von Straßenbaumaßnahmen oder sonstigen Baumaßnahmen in der Straße sein.

 

Vor diesem Hintergrund wird angeregt zu prüfen, ob derartigen Problemen nicht auch die Straßenreinigungsgebührensatzung Rechnung tragen sollte (und damit der Rechtsprechung folgt)

 

um hinsichtlich der Auswirkung von Reinigungsausfällen auf die einzelnen Situationen besser einzugehen

und

damit auf die Folgen einer Leistungsminderung gezielter (gerechter) nach einzelnen Reinigungsklassen/Gebührenforderungen abgestellt ist,

 

denn wenn die Leistungsstörung ein gewisses Gewicht erhält – etwa nach Dauer oder Umfang – ist dies für die Höhe des Gebührenanspruchs erheblich.

 

Aufgrund vorstehender Ausführungen wird die Neufassung des § 6 Straßenreinigungsgebührensatzung unterbreitet:

 

 

§ 6 Einschränkung und Unterbrechung der Straßenreinigung

(1) Eine bei der Durchführung der Reinigung situationsbedingte Minderleistung infolge auftretender Hindernisse führen nicht zu einem Anspruch auf Gebührenermäßigung. Das Gleiche gilt, wenn die Gemeinde aus von ihr nicht zu vertretenden Gründen gehindert ist, die Straßenreinigung durchzuführen.

(2) Falls die Straßenreinigung aus anderen zwingenden Gründen als solche nach Absatz 1 vorübergehend, und zwar

bei Straßen in der Reinigungsklasse I und II weniger als einen Monat,

bei Straßen in der Reinigungsklasse III weniger als 6 mal

eingeschränkt oder eingestellt werden muss, besteht kein Anspruch auf Gebührenermäßigung.

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

Kosten (in €)

a)für die Erarbeitung der Vorlage:120,00

aa)  Vorbereitende Kosten, z.B. Ausschreibungen, Ortstermine, etc.

b)für die Umsetzung der Maßnahmen:

c)  an Folgekosten:

d)Haushaltsrechtlich gesichert:

Ja

Nein

Haushaltsstelle:

Haushaltsjahr:

 

e)mögliche Einnahmen:


Anlagen:

1. Betriebsabrechnung 2003

2. Entwicklung der gebührenfähigen Frontmeter

3. Vorausschau bei gleichbleibender Gebührenhöhe

4. Gebührenanpassung ab 2005

5. Entwicklung der Straßenreinigungsgebühren

6. Synopse (6. Änderungssatzung/7. Änderungssatzung

7. Änderungssatzung (Nr. 7) zur Straßenreinigungsgebührensatzung

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Anlage 1 (51 KB)      
Anlage 2 2 Anlage 1 Seite 2 (69 KB)      
Anlage 3 3 Anlage 2 (53 KB)      
Anlage 4 4 Anlage 3 (57 KB)      
Anlage 5 5 Anlage 4 (58 KB)      
Anlage 8 6 Anlage 5 (17 KB) PDF-Dokument (51 KB)    
Anlage 6 7 Anlage 6 (32 KB) PDF-Dokument (86 KB)    
Anlage 7 8 Anlage 7 (32 KB) PDF-Dokument (62 KB)    

Beschlussvorschlag:

 

Die Betriebsabrechnung 2003 für die Straßenreinigung wird zur Kenntnis genommen.

Der Gebührenbedarfsberechnung für 2005 bis 2007 sowie der Gebührenempfehlung wird zugestimmt. Die in der Anlage 6 vorgelegte Satzung zur 7. Änderung der Stadt Lüneburg über die Erhebung von Gebühren für die Straßenreinigung (Straßenreinigungsgebührensatzung) vom 17.12.1981 in der Fassung der 6. Änderungssatzung vom 03.12.1996 wird mit Wirkung vom 01.01.2005 erlassen.