Oberbürgermeister MÄDGE belehrt Ratsherrn Manzke gemäß § 43 NkomVG über seine Pflichten nach den §§ 40-42 NKomVGOberbürgermeister MÄDGE belehrt Ratsherrn Manzke gemäß § 43 NkomVG über seine Pflichten nach den §§ 40-42 NKomVG. Er verpflichtet ihn gemäß § 60 NkomVG, seine Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen unparteiisch zu erfüllen und die Gesetze zu beachten. Dies wird mit Handschlag besiegelt.
|