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Vorlage - VO/4225/11  

 
 
Betreff: Änderung der Satzung der Stadt Lüneburg über die Erhebung der Vergnügungssteuer vom 12.12.1985 in der Fassung der 8. Änderungssatzung vom 29.07.2007
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Hackbarth, Freia
Federführend:Bereich 21 - Kämmerei, Steuern und Erbbaurechte Bearbeiter/-in: Krause, Gabriele
Beratungsfolge:
Verwaltungsausschuss Vorberatung
Rat der Hansestadt Lüneburg Vorberatung
08.12.2011 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Rates der Hansestadt Lüneburg an Verwaltung zurück verwiesen   
Ausschuss für Wirtschaft und städt. Beteiligungen Vorberatung
19.12.2011 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Ausschusses für Wirtschaft und städt. Beteiligungen      
Verwaltungsausschuss Vorberatung
Rat der Hansestadt Lüneburg Entscheidung
27.01.2012 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Rates der Hansestadt Lüneburg geändert beschlossen   

Sachverhalt
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n
Beschlussvorschlag

Sachverhalt:

 

Vergnügungssteuer ist eine indirekte kommunale Aufwandsteuer, die in Lüneburg seit 1985 erhoben wird. Besteuert werden veranstaltete Vergnügungen gewerblicher Art und der Betrieb von Spielgeräten.

 

Bereits mit der 7. Änderungssatzung wurde aus Gründen einer besseren Lesbarkeit des Satzungsrechts sowie einer einfacheren Korrektur/ Änderung der Vergnügungssteuersatzung in der Zukunft die Satzung in zwei Artikel unterteilt, und zwar in Artikel I Besteuerung von Veranstaltungen (Veranstaltungssteuer ) und Artikel II Besteuerung von Automaten (Spielgerätesteuer).

 

Zuletzt geändert wurde die Vergnügungssteuersatzung mit der 8. Änderungssatzung vom 29.07.2007. Grund war hier die Herabsetzung des Steuersatzes von 14 % auf 11 % für die Besteuerung von Geldspielgeräten, um der erdrosselnden Wirkung gegenüber den Automatenaufstellern entgegenzuwirken.

 

Im Haushaltskonsolidierungskonzept der Hansestadt Lüneburg ist die Erhöhung der Vergnügungssteuer zum Haushaltsjahr 2012 vorgesehen. Es wird vorgeschlagen, die Vergnügungssteuer wie folgt zu erhöhen und zu erweitern.

 

Der Steuersatz für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit soll von derzeit 11 % auf 15 % der Bruttokasse (siehe Artikel II § 7 Abs. 1 der Satzung) angehoben werden. Der Steuersatz für die Besteuerung von Geldspielgeräten liegt bei anderen Gemeinden zwischen 10 und 20 %.

 

Gemeinde

Steuersatz aktuell

Erhöhung auf

ab

Stadt Cuxhaven

9 %

12 % oder 15 %

In Planung

Stadt Delmenhorst

9 %

12 %

In Planung

Stadt Uelzen

10 %

14 %

01.01.2012 geplant

Stadt Buxtehude

10 %

-

 

Stadt Hameln

11 %

-

 

Stadt Winsen/ Luhe

12 %

-

 

Stadt Celle

12 %

-

 

Stadt Buchholz

12 %

-

 

Stadt Hannover

12 %

-

 

Stadt Hildesheim

12 %

14 %

01.01.2012 beschlossen

Stadt Wilhelmshaven

12 %

-

 

Stadt Göttingen

12 %

15 %

01.01.2012 beschlossen

Stadt Osnabrück

13 %

14 %

01.01.2013

Stadt Oldenburg

15 %

-

 

Stadt Emden

15 %

-

 

Stadt Bremerhaven

20 %

-

 

Stadt Berlin

20 %

-

 

 

In Lüneburg gibt es derzeit 30 Spielhallen an 15 Standorten. Besteuert werden 13 Unterhaltungsgeräte und 405 Geldspielgeräte (360 in Spielhallen, 45 in Gaststätten).

 

Wie der Anlage 3 zu entnehmen ist, könnten mit der Erhöhung Mehrerträge von ca. 252.608,77 Euro erreicht werden.

 

Die pauschale Besteuerung von elektronischen multifunktionalen Bildschirmgeräten ohne Gewinnmöglichkeit wird neu in die Satzung eingefügt. Bei den Spielhallenüberprüfungen in den letzten Jahren ist aufgefallen, dass vermehrt PC-Internet-Tische aufgestellt wurden. Mehrerträge diesbezüglich lassen sich im Vorwege nicht abschätzen, da eine genaue Anzahl dieser aufgestellten Geräte nicht bekannt ist. Einige Spielhallenbetreiber werden durch die Satzungsänderung ihr Angebot aufgestellter Bildschirmgeräte eventuell reduzieren.

 

Die Erhöhung der Steuersätze in Artikel II § 7 Abs. 2 wird nicht vorgeschlagen. Derzeit sind in Lüneburg lediglich 13 Unterhaltungsgeräte aufgestellt.

 

Ebenfalls wird vorgeschlagen die Steuersätze in Artikel I § 7 nicht zu erhöhen, da die Erträge aus der Besteuerung von Veranstaltungen bei der Vergnügungssteuer einen geringen Anteil haben (ca. 5 %). Eine Erhöhung steht nicht im Verhältnis zum Mehraufwand. Durch eine Erhöhung müssten auch kleinste Veranstaltungen, die jetzt noch unter die Billigkeitsgrenze von 5,00 € fallen, zukünftig besteuert werden.

 

Die steuerbefreiten Veranstaltungen in Artikel I § 2 der Satzung wurden mit den Absätzen 4. und 5. erweitert um zukünftig Rechtsunsicherheit zu vermeiden. Besteuert wurden die dort aufgeführten Veranstaltungen aus Gründen der Gemeinnützigkeit bislang noch nie.

 

In Artikel I der Satzung wurde „§ 13 Steueraufsicht und Prüfungsvorschriften“ neu eingefügt. Hiermit werden zukünftig außendienstliche Überprüfungen ermöglicht.

 

Die gesamte Satzung wurde der neuesten Rechtssprechung angepasst. Erforderliche redaktionelle Änderungen wurden eingearbeitet.

 

Alle Änderungen sind in der Synopse (Anlage 1) durch Fett- und Kursivdruck dargestellt.

 

Die 9. Änderung der Satzung tritt zum 01.01.2012 in Kraft.

 

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

Kosten (in €)

a)              für die Erarbeitung der Vorlage:                                          2.250,00

aa)  Vorbereitende Kosten, z.B. Ausschreibungen, Ortstermine, etc.

b)              für die Umsetzung der Maßnahmen:

c)  an Folgekosten:             

d)              Haushaltsrechtlich gesichert:

              Ja

              Nein             

              Teilhaushalt / Kostenstelle:             

              Produkt / Kostenträger:

              Haushaltsjahr:             

 

e)  mögliche Einnahmen ca. (s. Anlage 3):                            252.608,77


Anlagen:

1 Synopse

2 Satzung

3 Tabelle Mehrerträge

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 3 1 Synopse Satzung für 2012 (165 KB) PDF-Dokument (146 KB)    
Anlage 2 2 Satzung, Anlage 2 (77 KB) PDF-Dokument (92 KB)    
Anlage 1 3 Tabelle Erträge endg (18 KB) PDF-Dokument (31 KB)    

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Hansestadt Lüneburg beschließt, die als Anlage 2 beigefügte Änderung der Vergnügungssteuersatzung vom 12.12.1985 in der Fassung der 9. Änderung vom 08.12.2011.