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Sachverhalt:
Aufgrund des Inkrafttretens des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) mit der neuen Wahlperiode ist die Satzung der Hansestadt Lüneburg über die Entschädigung der Ratsmitglieder, Ortsratsmitglieder und ehrenamtlich Tätigen vom 15.12.1994, zuletzt geändert durch Beschluss des Rates vom 28.08.2008, zu ändern.
Das NKomVG lässt nun inhaltlich weitestgehende Gestaltungsfreiheit für die Entschädigung von Ratsfrauen und -herren und legt, anstelle der bisherigen detaillierten gesetzlichen Bestimmungen für die Entschädigung nach § 39 Abs. 5ff. NGO, sinngemäß nur noch fest, dass die Ratsfrauen und Ratsherren Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung haben (§ 55 Abs. 1 NKomVG). Aufgrund dieser Gestaltungsfreiheit ist vom Niedersächsischen Ministerium für Inneres und Sport (MI) nach § 55 Abs. 2 NKomVG eine Entschädigungskommission eingesetzt worden, die Empfehlungen zur Ausgestaltung und Höhe der Entschädigung nach § 55 Abs. 1 NKomVG gibt.
Auf Grundlage dieser Empfehlungen wurde die Entschädigungssatzung überarbeitet. Im Zuge dessen wurde auch die Angemessenheit der Höhe der einzelnen Entschädigung überprüft und ggf. angepasst.
§ 1 Abs. 1: monatliche Aufwandsentschädigung (Pauschalbetrag) zzgl. Sitzungsgeld
§ 1 Abs. 2:
Zur Umsetzung des Haushaltskonsolidierungskonzeptes hat der Rat nach Verhandlungen zwischen den Fraktionen in seiner Sitzung am 29.01.2004 einen Beschluss gefasst, nach dem unter anderem die Anzahl der Fraktionssitzungen, für die Sitzungsgeld gezahlt wird, auf 40 pro Fraktion und Jahr begrenzt ist. Dieser Beschluss wurde für die Wahlperiode 2006 bis 2011 durch Beschluss des Rates am 02.11.2011 aufrechterhalten. Für die neue Wahlperiode 2011 bis 2016 ist diese Regelung in § 1 Abs. 2 aufgenommen worden.
§ 1 Abs. 3 Satz 2: Aufwandsentschädigung bei zwei besonderen Funktionen
Die Entschädigungskommission hat empfohlen, dass bei der Wahrnehmung von zwei besonderen Funktionen durch eine/n Ratsfrau/-herren diese nur für eine Funktion eine Aufwandsentschädigung erhalten. Von der Empfehlung der Entschädigungskommission soll in § 1 Abs. 3 Satz 2 abgewichen werden, um das Ehrenamt zu stärken und der Übernahme von zwei ehrenamtlichen Funktionen gerecht zu werden und diese zu fördern.
§ 1 Abs. 4 (neu): Aufwandsentschädigungen für besondere Funktionen (Gruppen)
Durch die explizit formulierte, rechtliche Angleichung von Gruppen und Fraktionen durch die Geschäftsordnung waren im Hinblick auf die Entschädigung nach Nr. 2 auch Gruppen (bestehend aus einer Fraktion und einem oder mehreren fraktionslosen Ratsmitgliedern oder Gruppen von fraktionslosen Ratsmitgliedern) zu berücksichtigen. Bei Ersterem erhöht sich die Anzahl der Mitglieder, bei Letzterem erhält der/die Sprecher/-in der Gruppe eine Entschädigung entsprechend der Staffelung der ihr angehörigen Mitglieder.
§ 1 Abs. 5: Aufwandsentschädigung für Ortsratsmitglieder, Ortsvorsteher/innen
In diesen Paragraphen wurde zusätzlich „oder deren Stellvertreter/-innen“ aufgenommen, um rechtliche Ungenauigkeiten zu korrigieren.
§ 1 Abs. 6: Aufwandsentschädigung für die ausschließliche Nutzung des Ratsinforma- tionssystems
In der Geschäftsordnung des Rates der Hansestadt Lüneburg vom 03.11.2011 wurde in § 23 Abs. 4 geregelt, dass die Ratsmitglieder, die das Ratsinformationssystem der Hansestadt Lüneburg nutzen, eine Zugriffsberechtigung erhalten, um alle öffentlichen und nichtöffentlichen Vorlagen und Protokolle der Sitzungen des Rates, des Verwaltungsausschusses, der Ausschüsse und Ortsratssitzungen einsehen zu können. Mit dem Erhalt der Zugriffsberechtigung wird erklärt, dass auf die Versendung von Einladungen, Vorlagen und Protokollen in Papierform verzichtet wird. Bei Nutzung des Ratsinformationssystems werden Zuschüsse gezahlt, die in der Entschädigungssatzung geregelt werden.
§ 2 Abs. 1 und 3: Aufwandsentschädigung für Ortsratsmitglieder (Pauschalbetrag) zzgl. Sitzungsgeld
§ 2 Abs. 2: Aufwandsentschädigung für Ortsbürgermeister/-innen und deren Stellver- treter/-in
Die Erhöhung der Aufwandsentschädigung für die Ortsbürgermeisterin bzw. den Ortsbürgermeister ergibt sich aus dem zunehmend größer gewordenen und werdenden Aufgabenbereich, den diese wahrnehmen. Sie/Er vertritt die Interessen der Ortschaft und fördert deren positive Entwicklung. Durch die Erhöhung soll das Ehrenamt gestärkt und gefördert werden.
§ 3: Aufwandsentschädigung für Ortsvorsteher/-innen und deren Stellvertreter/-in
Die Ortsvorsteher/-in erfüllt im Interesse einer bürgernahen Verwaltung Hilfsfunktionen wie - Entgegennahme und Vorprüfung von Anträgen - Führung des Dienstsiegels der Hansestadt Lüneburg - Beglaubigung von Unterschriften und Abschriften, soweit die Hansestadt allgemein zustän- dig ist - Ausstellung von Lebensbescheinigungen für Renten- und Versorgungsempfänger - Entgegennahme und Vorprüfung von An-, Um- und Abmeldungen. Durch die Erhöhung der Aufwandsentschädigung soll dem zunehmend größer gewordenen und werdenden Arbeitsanfall im Ehrenamt Rechnung getragen werden.
§ 4: Aufwandsentschädigung für nicht dem Rat angehörende Ausschussmitglieder
§ 6 Abs. 1: monatliche Fahrtkostenpauschale für Ratsfrauen und Ratsherren
§ 6 Abs. 2: Reisekosten
Zur rechtlichen Klarstellung wurde § 6 Abs. 2 Satz 2 ergänzend aufgenommen.
§ 10 Abs. 2: Ruhen von Entschädigungsansprüchen
Für Ratsfrauen und Ratsherren sowie Ortsratsmitglieder galt bisher, dass bei Verhinderung der Ausübung ihres Ehrenamtes über drei Monate hinaus keine Aufwandsentschädigung gezahlt werde. Diese Regelung wurde erweitert auf die Ortsvorsteher/-innen, die/den Ausländerbeauftragte/n, die/den Plattdeutschbeauftragte/n und Mitglieder der Feuerwehr.
§ 11: Fraktionskostenzuschüsse
Nach § 57 Abs. 3 NkomVG kann die Kommune den Fraktionen und Gruppen Zuwendungen zu den Sach- und Personalkosten für die Geschäftsführung gewähren. Die Hansestadt Lüneburg gewährt den Fraktionen und Gruppen gemäß § 11 Zuwendungen. Gemäß des Beschlusses des Verwaltungsausschusses vom 04.02.1992 standen 17.100,- DM für Zuwendungen zur Verfügung, die wie folgt verteilt wurden: jede Fraktion erhielt eine monatliche Pauschale von 120,- DM; der dann noch zur Verfügung stehende Betrag wurde durch 42 anspruchsberechtigte Fraktionsmitglieder geteilt. Nach der Umstellung in Euro ergab sich ein Gesamtfraktionskostenzuschuss in Höhe von 8.800,- €, wovon jede Fraktion eine monatliche Pauschale von 60,- € erhielt und der dann noch zur Verfügung stehende Betrag durch 42 anspruchsberechtigte Fraktionsmitglieder geteilt wurde. Daraus ergibt sich:
Über die Verwendung der Zuwendung ist gemäß § 57 Abs. 3 Satz 2 NkomVG ein Nachweis in einfacher Form zu führen. Finanzielle Auswirkungen:
Kosten (in €) a) für die Erarbeitung der Vorlage: 40 € aa) Vorbereitende Kosten, z.B. Ausschreibungen, Ortstermine, etc. b) für die Umsetzung der Maßnahmen: --- c) an Folgekosten: Aufwandsentschädigung: jährlich ca. 270.000,- € Fraktionskostenzuschüsse: jährlich 36.480,- € d) Haushaltsrechtlich gesichert: Ja Nein Haushaltsstelle: Haushaltsjahr:
e) mögliche Einnahmen:
Anlagen:
Änderungssatzung der Satzung der Hansestadt Lüneburg über die Entschädigung der Ratsfrauen und -herren, Ortsratsmitglieder und ehrenamtlich Tätigen
Beschlussvorschlag:
Der in der Anlage beigefügten Änderungssatzung zur Entschädigungssatzung wird zugestimmt. |
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