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Vorlage - VO/4377/11  

 
 
Betreff: 8. Änderungsverordnung zur Verordnung der Stadt Lüneburg zur Regelung des Taxenverkehrs und 6. Änderungsverordnung zur Verordnung zur Regelung des Taxenverkehrs im Landkreis Lüneburg
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Federführend:Bereich 32 - Ordnung und Verkehr Bearbeiter/-in: Bussler, Sascha
Beratungsfolge:
Verwaltungsausschuss Vorberatung
Rat der Hansestadt Lüneburg Entscheidung
08.12.2011 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Rates der Hansestadt Lüneburg ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n
Beschlussvorschlag

Sachverhalt:

Sachverhalt:

 

Der Gesamtverband Verkehrsgewerbe Niedersachsen e.V. (GVN) hat nach Abstimmung mit den örtlichen Taxenbetrieben mit Schreiben vom 16.06.2011 einen Antrag (siehe Anlage) auf Anhebung der Beförderungsentgelte gestellt. Daneben war in dem Antrag noch die Forderung enthalten, die Taxifahrer dazu zu verpflichten, den gültigen Tarif für alle Fahrgäste von innen und außen gut sichtbar an der hinteren rechten Tür anzubringen. Nach Rücksprache mit der Verwaltung hat der GVN mit Schreiben vom 02.11.2011 (ebenfalls anliegend) seinen Antrag modifiziert. Die Bereitstellungsgebühr und Fahrleistungsentgelte wurden gesenkt. Ferner wurde ein Zuschlag bei Rechnungs- und Kartenzahlung beantragt.

 

Nach den abschließenden Vorstellungen des GVN sollte

 

-          der Bereitstellungspreis für jede Fahrt von 2,50 € auf 2,70 € angehoben werden. In diesem Preis ist eine Fahrleistung von 55,56 m oder eine Wartezeit von 19,5 Sek. enthalten.

 

-          Das Entgelt für jede weitere angefangene Fahrleistung von je 55,56 m besetzt gefahrene Wegstrecke bis 4.000 m auf 0,10 € festgesetzt werden. Bisher wurden bis 4.000 m für eine Fahrleistung von 58,82 m 0,10 € berechnet.

 

-          Das Entgelt für jede weitere angefangene Fahrleistung von je 62,50 m besetzt gefahrene Wegstrecke ab 4.000 m auf 0,10 € festgesetzt werden. Bisher wurden ab 4.000 m für eine Fahrleistung von 66,67 m 0,10 € berechnet.

 

-          Das Entgelt für Wartezeiten, die durch den Fahrauftrag begründet sind auf 0,10 € je 19,5 Sekunden festgesetzt werden. Bisher wurden 20,7 Sekunden mit 0,10 € berechnet.

 

-          Bei Zahlung mit EC- (electronic cash) oder Kreditkarte ein Zuschlag von 5 % auf die Beförderungsentgelte erhoben werden. Bei Fahrten gegen Rechnung kann ein Zuschlag von 2,50 Euro auf die Beförderungsentgelte erhoben werden.

 

Die Verwaltung hat den Antrag des GVN unter Berücksichtigung der Modifizierung geprüft und diesen mit Ausnahme des beantragten prozentualen Zuschlages für EC- oder Kreditkartenzahlungen für sachgerecht befunden.

 

Die Höhe des Zuschlags scheint zwar nachvollziehbar, da 5 % des Beförderungsentgeltes bei EC- oder Kreditkartenzahlungen realistische Kosten sind. So fällt z. B. für jede Kreditkartenzahlung ein Disagio an – ein Abschlag, der meist zwei bis drei Prozent des Rechnungsbetrages umfasst. Ferner kommen Bankgebühren hinzu und auch der Zahlterminal im Taxi kostet Geld. Auch der Aufwand für Rechnungen (Schreiben der Rechnung, Portokosten, Überwachung des Geldeingangs) scheint mit einer Höhe von 2,50 Euro belegbar. Der Fahrgast, der diese Kosten durch Barzahlung nicht verursacht, wird zudem entlastet, da sie nicht mehr in die Kalkulation für die Bereitstellungs- und Fahrleistungspreise einkalkuliert werden sollten.

 

Anstatt des im Schreiben beantragten Zuschlages in Höhe von 5 % bei Kartenzahlung favorisiert die Verwaltung aber einen festen Zuschlag in Höhe von 0,50 € bei Kartenzahlung je Fahrauftrag. Dies ist für den Kunden transparenter und nach Auskunft der Direktion des Messe- und Eichwesens Niedersachsen kann ein Taxameter einen prozentualen Zuschlag im Gegensatz zu einem festen nicht berechnen. Auch die Industrie- und Handelskammer ist gegen einen prozentualen Aufschlag, weil nach deren Ansicht der Kostenaufwand für die Kartenzahlung nicht von der Höhe des Betrages für den Fahrauftrag abhängig ist. Zudem scheint es sehr aufwendig bei prozentualer Berechnung den jeweiligen Betrag zu ermitteln.

 

Die Kosten für eine reine Fahrstrecke von zwei Kilometern (ohne Wartezeiten und andere Zuschläge) steigen durch die vorgesehene Erhöhung von 5,80 € auf 6,20 € (6,9 %), für eine reine Fahrstrecke von fünf Kilometern von 10,70 € auf 11,40 € (6,54 %) und für eine reine Fahrstrecke von zehn Kilometern von 18,20 € auf 19,40 (6,59 %). Die durchschnittliche Preiserhöhung beträgt somit für die drei genannten Strecken 6,68 %.

 

Der GVN führt als Begründung seines Antrages an, dass das statische Bundesamt im Bereich Verkehr von Februar 2008 bis April 2011 eine Steigerung des Verbraucherpreisindexes von 8,5 % festgestellt hat. Ferner sind im gleichen Zeitraum die Kosten für Dieselkraftstoff um 18,4 % gestiegen. Im Bereich der Kfz-Versicherungen gab es in den Jahren 2010 und 2011 Preissteigerungen von 10 – 15 %. Ferner sind auch die personellen Entgelte der Taxifahrer dringend zu erhöhen. Diese erhalten in der Regel eine prozentuale Vergütung aus den Einnahmen. Die Bezüge sind also direkt mit dem Taxitarif gekoppelt und von diesem abhängig. Erforderlich wären aus Sicht des GVN Erhöhungen von 2 – 2,5 % per anno. Dies entspricht einer Erhöhung von 6 – 7,5 % für die letzten drei Jahre.

 

Die Industrie- und Handelskammer (IHK) wurde im Rahmen zweier Anhörungen (zunächst zum Antrag vom 16.06.2011 und später zur beantragten Modifizierung vom 02.11.2011) beteiligt. Die IHK stimmt der beantragten Tariferhöhung zu, weil seit der letzten Tariferhöhung vor mehr als drei Jahren die Aufwendungen für die Betriebe erneut stark angestiegen sind. Nach weiteren Angaben der IHK haben sich insbesondere die Kraftstoffpreise in diesem Zeitraum um etwa 18 % erhöht. Bei den Versicherungen der Unternehmer ist eine Preissteigerung von durchschnittlich 12 % zu verzeichnen. Die Personalkosten erhöhten sich nach Angaben der IHK seit 2008 um 7 %. Zum prozentualen Aufschlag bei EC- oder Kreditkartenzahlungen hat die IHK wie oben bereits genannt Bedenken geäußert.

 

Die Begründung des GVN und die Stellungnahmen der IHK zur Erhöhung der Beförderungsentgelte scheinen aus Sicht der Verwaltung nachvollziehbar. Aus Statistiken auf der Internetseite www.benzinpreis.de ergibt sich nach eigenen Recherchen der Verwaltung, dass der Liter Dieselbenzin sich von Januar 2008 bis Mai 2011 um 12,32 % verteuert hat. Im Januar 2008 wurde Dieselkraftstoff an den Tankstellen in Deutschland mit durchschnittlich 1,250 € berechnet. Im Mai 2011 wurde der Liter Dieselkraftstoff an den Tankstellen in Deutschland für durchschnittlich 1,404 € angeboten. Festzustellen bleibt letztendlich, dass die oben ermittelte durchschnittliche Preissteigerung bei den Beförderungsentgelten in Höhe von 6,68 % die Steigerung der Dieselkraftstoffkosten, die einen wesentlichen Teil der lfd. Betriebskosten ausmachen, in Höhe von mindestens 12,32 % immer noch nicht auffängt.

 

Ein Vergleich der Beförderungsentgelte mit anderen Kommunen ist schlecht möglich, weil mittlerweile fast jede Taxenverordnung  individuelle Regelungen enthält, die nur einige oder gar alle anderen Verordnungen nicht enthalten. So erheben z. B. andere Kommunen Zuschläge für Großraumtaxen, Nacht- oder Wochenendfahrten. In Lüneburg gibt es abgesehen vom jetzt beantragten Zuschlag bei bargeldloser Zahlung keine Zuschläge. Für die Kunden sind Zuschläge natürlich von Nachteil. Die Verwaltung hat trotz der Unterschiede die Beförderungsentgelte mit anderen Kommunen verglichen, indem einfach an einem Werktag tagsüber Fahrten über Strecken von zwei, fünf und zehn Kilometern Länge ohne Wartezeiten, Großraumtaxis und andere Zuschläge verglichen wurden. Im Ergebnis liegen die Beförderungsentgelte in Lüneburg höher als in vielen südlicher gelegenen Landkreisen. Auffallend ist, dass zur Hansestadt Hamburg hin die Beförderungskosten steigen. So kostet z. B. eine Beförderung über fünf Kilometer ohne Zuschläge und Wartezeiten unter Berücksichtigung der hier zu beschließenden Änderung in Lüneburg 11,40 Euro, im Landkreis Harburg unter Berücksichtigung der dort vom GVN beantragten Änderung 12,20 Euro und in der Hansestadt Hamburg zurzeit 12,35 Euro. Auch im Landkreis Stade sind 11,40 Euro zu zahlen. Im Landkreis Uelzen hingegen beträgt der Fahrpreis für diese Strecke unter Berücksichtigung der dort vom GVN beantragten Änderung aber nur 10,40 Euro. Ein Grund für diese Unterschiede könnte in den unterschiedlichen Lebenshaltungskosten begründet sein. So sind diese gerade in der Millionenmetropole Hamburg und deren Umlandkommunen im Regelfall höher als z. B. im ländlichen Raum. Insbesondere sind die Mieten in Hamburg und Lüneburg höher als im Landkreis Uelzen.

 

Die Direktion des Messe- und Eichwesens Niedersachsens (MSN) wurde dahingehend beteiligt, ob die vorgesehene Änderung auch eichtechnisch möglich ist. Nach Auskunft des MSN ist dieser Tarif eichfähig, die Tarifumstellung müsste aber zunächst vorbereitet werden. Die Verordnungen sollten deshalb frühestens einen Monat nach der Bekanntgabe in Kraft treten.

 

Der Rat der Hansestadt Lüneburg hat auch über die Änderung der Taxentarife im Landkreis Lüneburg zu entscheiden, denn mit der Zweckvereinbarung zwischen dem Landkreis Lüneburg und der Stadt Lüneburg vom 10. Februar 2006 wurden die Zuständigkeiten des Landkreises Lüneburg nach dem Personenbeförderungsgesetz auf die Hansestadt Lüneburg übertragen. Gleichzeitig wurde auch die Befugnis, nach dem Personenbeförderungsgesetz Verordnungen zu erlassen, auf die Hansestadt Lüneburg übertragen. Der Landkreis Lüneburg wurde allerdings zur beabsichtigten Änderung der Taxenverordnung für den Landkreis Lüneburg schriftlich angehört und hat keine Bedenken erhoben.

 

In § 5 Abs. 8 (Landkreisverordnung § 4 Abs. 8) entfällt in der Taxenverordnung die Regelung, dass die Taxenfahrer, wenn Fahrgäste zustimmen, während der Beförderung von Fahrgästen rauchen dürfen. Die Verordnung wird damit an höherrangiges Bundesrecht angepasst. Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesnichtraucherschutzgesetzes darf in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personenverkehrs schon seit 2007 nicht mehr geraucht werden. Angepasst wird in § 9 Abs. 3 (Landkreisverordnung § 8 Abs. 3) auch der mitzuführende Wechselgeldbetrag. Damit ausreichend Wechselgeld für den bargeldlosen Zahlungsverkehr vorhanden ist, wird er von 10,00 Euro auf 50,00 Euro erhöht und orientiert sich damit an den Regelungen anderer Taxenverordnungen.

 

Der Antrag des GVN vom 16.06.2011 sowie dessen Schreiben vom 02.11.2011, die Stellungnahmen der IHK, der Entwurf der 8. Änderungsverordnung zur Verordnung der Stadt Lüneburg zur Regelung des Taxenverkehrs und die 6. Änderungsverordnung zur Verordnung zur Regelung des Taxenverkehrs im Landkreis Lüneburg sind als Anlagen beigefügt.

 

Finanzielle Auswirkungen:

Finanzielle Auswirkungen:

 

Kosten (in €)

a)              für die Erarbeitung der Vorlage: 250,00

aa)  Vorbereitende Kosten, z.B. Ausschreibungen, Ortstermine, etc.

b)              für die Umsetzung der Maßnahmen: 200,00

c)  an Folgekosten: keine             

d)              Haushaltsrechtlich gesichert:

              Ja                                          X

              Nein             

              Teilhaushalt / Kostenstelle: 32020             

              Produkt / Kostenträger:       12200805

              Haushaltsjahr:                              2011

 

e)  mögliche Einnahmen: keine

Anlagen:

Anlagen:

 

·         8. Änderungsverordnung zur Verordnung der Stadt Lüneburg zur Regelung des Taxenverkehrs (A1)

·         6. Änderungsverordnung zur Verordnung zur Regelung des Taxenverkehrs im Landkreis Lüneburg (A2)

·         Antrag GVN vom 16.06.2011 (A3)

·         Stellungnahme der IHK zum Antrag GVN vom 16.06.2011 (A4)

·         Modifizierung des GVN vom 02.11.2011 (A5)

·         Stellungnahme der IHK zur Modifizierung des GVN vom 02.11.2011 (A6)

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 A1 (24 KB)      
Anlage 2 2 A2 (28 KB)      
Anlage 3 3 A3 (1590 KB)      
Anlage 4 4 A4 (469 KB)      
Anlage 5 5 A5 (489 KB)      
Anlage 6 6 A6 (423 KB)      
Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

1.      Die als Anlage beigefügte 8. Änderungsverordnung zur Verordnung der Stadt Lüneburg zur Regelung des Taxenverkehrs (Taxenverordnung) wird beschlossen.

 

2.      Die als Anlage beigefügte 6. Änderungsverordnung zur Verordnung zur Regelung des Taxenverkehrs im Landkreis Lüneburg (Taxenverordnung) wird beschlossen.