Beschluss:
Der Rat der Hansestadt Lüneburg fasst einstimmig folgenden Beschluss:
Die nachstehend aufgeführten bautechnisch hergestellten Straßen werden gem. § 6 NStrG gewidmet:
Harvey-Benjamin-Fuller-StraßeGemarkung Lüneburg, Flur 30, Flurstücke 31/50 tlw., 31/36 tlw. und 38/1 tlw.
BuntenburgGemarkung Ochtmissen, Flur 4, Flurstück 60/32
PilgerpfadGemarkung Häcklingen, Flur 1, Flurstücke 107/50 und 71/18 sowie Gemarkung Rettmer, Flur 2, Flurstücke 67/3 und 66/78
Else-Wex-WegGemarkung Häcklingen, Flur 1, Flurstücke 107/51,
Margarete-Endemann-Weg436/107, 107/57, 107/27, 107/5 und 107/47 sowie 107/58, 107/20, 107/25
Für die Flurstücke 107/58, 107/20 und 107/25 wird die Widmung auf den Fußgänger- und Radfahrerverkehr beschränkt
Töpferstraße, GerberstraßeGemarkung Oedeme, Flur 1,
BöttcherstraßeFlurstück 83/61, 82/7 und 83/2 tlw.
Für die zwischen den Flurstücken 83/14 und 83/15, 83/87 und 82/5 sowie 83/30 und 83/31 gelegenen Stichwege wird die Widmung auf den Fußgänger- und Radfahrerverkehr beschränkt
Heinz-Schlawatzky-StraßeGemarkung Lüneburg, Flur 41, Flurstücke 120/136 und 137/181. Für die zum öffentlichen Grünzug führende Wegeverbindung wird die Widmung auf den Fußgänger- und Radfahrerverkehr beschränkt
Jens-Schreiber-StraßeGemarkung Lüneburg, Flur 41, Flurstück 120/300
Fußweg am MuseumGemarkung Lüneburg, Flur 25, Flurstücke 2/36 tlw., 2/35 tlw. 2/6 tlw. und Flur 19, Flurstück 126/1 tlw.
Die Widmung wird auf die Nutzung durch Fußgänger beschränkt.
Auf der Hude /Gemarkung Lüneburg, Flur 4, Flurstücke 67/21, 67/24,
Am Alten Eisenwerk67/19. Für das Flurstück 67/19 wird die Widmung auf den Fußgänger- und Radfahrerverkehr beschränkt. Die Flurstücke 67/21 und 67/24 werden in der Widmung auf Fußgänger-, Radfahrer- und Anliegerverkehr beschränkt.
Die anliegende 4. Änderungsverordnung zur Änderung der Verordnung der Hansestadt Lüneburg über Art, Maß und räumliche Ausdehnung der Straßenreinigung (Straßenreinigungsverordnung) wird mit Wirkung vom 01.01.2016 erlassen. Die Anlage ist Bestandteil der Sitzungsvorlage.
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