Beschluss:
Der Rat der Stadt Lüneburg fasst mehrheitlich mit den
Stimmen der Gruppe SPD/FDP und der CDU-Fraktion bei einer Gegenstimme und zwei
Stimmenthaltungen der Fraktion Bündnis 90/ Die Grünen folgenden Beschluss:
Die Beteiligungsvertreter der Stadt Lüneburg in der
Gesellschafterversammlung der GfA werden angewiesen
- der Gründung einer Dienstleistungs- und
Logistik GmbH als Tochtergesellschaft der GfA
sowie
- dem
Entwurf des Gesellschaftervertrages mit folgenden Änderungen gegenüber den Beschlussempfehlungen
der Geschäftsführung und des Aufsichtsrates zuzustimmen
“Der
Aufsichtsrat besteht aus 11 Personen,
davon
- je 3 Mitglieder, die vom Rat der Stadt und
vom Kreistag zu wählen sind,
- Landrat und Oberbürgermeister
- 2
Personen aus der privaten Wirtschaft / externe Fachleute,
- 1
Vertreter/in der Arbeitnehmerschaft,
Der
Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte die/den Aufsichtsratsvorsitzenden, die/der
über eine entsprechende Sachkunde verfügen muss.
Entsteht
bei Abstimmungen eine Stimmengleichheit, entscheidet die Stimme des
Aufsichtsratsvorsitzenden.
Über
die Zahlung einer Aufwandsentschädigung und deren Höhe ist gesondert zu
entscheiden.
Die Benennung des Aufsichtsrates erfolgt jeweils
nach Beginn einer Kommunalwahlperiode des Landes Niedersachsen. Die Amtszeit
beginnt nach der Benennung mit dem Ende der ersten Gesellschafterversammlung,
die innerhalb der Fristen des § 42 a Abs. 2 GmbHG, also bis zum
31.08. nach der Kommunalwahl, über die Entlastung des bisherigen Aufsichtsrates
zu entscheiden hat. Sie endet nach Ablauf einer Kommunalwahlperiode mit dem
Ende der ersten Gesellschafterversammlung, die über die Entlastung des
Aufsichtsrates zu entscheiden hat. Die Wiederbestellung ist zulässig. Die
Mitgliedschaft im Aufsichtsrat endet für Vertreter der Stadt und des
Landkreises mit dem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Rat/Kreistag bzw. mit der
vorzeitigen Aufgabe ihres öffentlichen Amtes.
Der Geschäftsführer der Tochtergesellschaft soll
personenidentisch mit dem Geschäftsführer der Muttergesellschaft sein, es sei
denn, die Gesellschafter beschließen etwas anderes.
(2)