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Vorlage - VO/0437/03  

 
 
Betreff: Erlass einer Satzung über die 1. Änderung der Straßenausbaubeitragssatzung

Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Wolfgang LuschnatAktenzeichen:FB 7/71
Federführend:Fachbereich 7 - Tiefbau und Grün Bearbeiter/-in: Luschnat, Wolfgang
Beratungsfolge:
Verwaltungsausschuss Vorberatung
Rat der Hansestadt Lüneburg Entscheidung
02.07.2003 
öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Rates der Stadt Lüneburg geändert beschlossen   
Verwaltungsausschuss Vorberatung

Sachverhalt
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n
Beschlussvorschlag

Sachverhalt:

Sachverhalt:

 

Anliegeranteile am beitragsfähigen Aufwand
Am 23.01.1993 ist die Satzung der Stadt Lüneburg über die Erhebung des Straßenausbaubeitrages (Straßenausbaubeitragssatzung) in Kraft getreten. Damit wurden in der Stadt Lüneburg die Eigentümer/Erbbauberechtigten bevorteilter Grundstücke erstmalig an den Kosten für die Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze beteiligt. Die Heranziehung der Anlieger wurde je nach Straßentyp (Anliegerstraße, Innerortsstraße, Durchgangsstraße, Fußgängerzone, verkehrsberuhigter Bereich) zwischen 20 % und 50 % festgesetzt und bewegte sich im Vergleich zu anderen Städten an der untersten Grenze.
Die Rechtsprechung hat sich in den letzten Jahren mehrfach mit der Frage auseinandergesetzt, welchen Anteil die Anlieger vor dem Hintergrund des gesetzlich verankerten Vorteilsprinzips zu tragen haben. Das OVG Lüneburg hat in der Begründung seines neuesten Urteils vom 06.06.2001 dargelegt, dass der Senat unter Hinweis auf mehrfache vorherige Entscheidungen einen Anliegeranteil von 75 % bei Anliegerstraßen akzeptiert, da dies der voraussichtlichen Inanspruchnahme durch die Anlieger und somit dem Vorteilsprinzip entspricht. Das OVG hat ausdrücklich festgestellt, dass der Anliegeranteil bei Anliegerstraßen über 50 % des beitragsfähigen Aufwandes liegen muss.
Es wird vorgeschlagen, die Anliegeranteile den Forderungen der obergerichtlichen Rechtsprechung anzupassen.

Der Ortsgesetzgeber hatte im Jahre 1993 im Hinblick auf die Förderung des Radwegeausbaues Radwege ausdrücklich nicht in den Kreis der beitragsfähigen Teilanlagen aufgenommen. Die Satzung enthält bisher keine Festlegung des Anliegeranteils für Gehwegbereiche bei kombinierten Rad- und Gehwegen. Aus Gründen der Rechtsklarheit wird vorgeschlagen, für Gehwegbereiche bei kombinierten Rad- und Gehwegen einen festen Anteilssatz in der Ausbaubeitragssatzung zu verankern. Dabei sollen nur die Kosten für den Gehwegbereich in den beitragsfähigen Aufwand einfließen. Sofern keine räumliche Trennung vorliegt, sind die Kosten je zur Hälfte dem Gehweg- und Radwegbereich zuzurechnen.

Darüber hinaus wurden Straßen im Außenbereich (§ 47 Nr. 2 und 3 Niedersächsisches Straßengesetz) nicht für beitragsfähig erklärt. Damit sollte eine möglichst breite Angleichung an das Erschließungsbeitragsrecht erfolgen. Im Rahmen der bisherigen Satzungsbestimmungen wird diese ortsgesetzgeberische Intention erst im Rahmen der Verteilungsregelung (§ 7 Verteilungsbemessung in Sonderfällen) konkretisiert. Aus Gründen der Rechtsklarheit wird vorgeschlagen, die nicht beitragsfähigen Außenbereichsanlagen ausdrücklich in den § 1 Abs. 2 (Beiträge werden nicht erhoben für: .............) aufzunehmen.

In der bisherigen Satzung sind neben Parkflächen auch Parkbuchten und Standspuren aufgeführt. Die obergerichtliche Rechtsprechung fordert u.a. für die Anlegung von Busbuchten und Bushaltestellen innerhalb von Parkstreifen separate Anteilssätze, um dem Vorteilsprinzip gerecht zu werden. In Lüneburg werden fast ausschließlich getrennte Bushaltestellen/Busbuchten (im Rahmen von Förderprogrammen) gebaut, die als Einzelmaßnahmen im Regelfall nicht beitragsfähig sein dürften. Zur Vermeidung evtl. Förderkürzungen bei Bushaltestellenausbauprogrammen durch anzurechnende (fiktive) Beitragseinnahmen wird vorgeschlagen, Bushaltestellen/Busbuchten nicht als beitragsfähige Teilanlage zu erfassen. Das sollte auch für Standspuren gelten, die in der Praxis nur bei Fernstraßen (Autobahnen) von Bedeutung sind.


In Anlehnung an das Satzungsmuster des Nds. Ministers des Innern wird die von der Rechtsprechung geforderte Anpassung der im § 4 (3) der Straßenausbaubeitragssatzung der Stadt Lüneburg festgelegten Anteilssätze der Eigentümer/Erbbauberechtigten vorgeschlagen. Änderungen gegenüber der bestehenden Satzung sind im folgenden kursiv und in Fettdruck dargestellt:
Der Anteil der Beitragspflichtigen am beitragsfähigen Aufwand beträgt:
                                                                                                                                     alt       neu
bei öffentlichen Einrichtungen, die überwiegend dem Anliegerverkehr dienen      50 %   75 %

bei öffentlichen Einrichtungen mit starkem innerörtlichen Verkehr
für Fahrbahnen, Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen sowie
Böschungen, Schutz- und Stützmauern                                                                      25 %   40 %
für Rinnen und andere Einrichtungen der Oberflächenentwässerung sowie
für Beleuchtungseinrichtungen                                                                                    30 %   50 %
für Randsteine und Schrammborde, für Gehwege (auch für Gehwegbereiche
bei kombinierten Rad- und Gehwegen) sowie für Grünanlagen als Bestand-
teil der Anlage                                                                                                              30 %   60 %
für Parkflächen mit Ausnahme von Busbuchten und Bushaltestellen                          30 %   70 %
bei öffentlichen Einrichtungen, die überwiegend dem Durchgangsverkehr
dienen,
für Fahrbahnen, Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen
sowie Böschungen, Schutz- und Stützmauern                                                            20 %   30 %
für Rinnen und andere Einrichtungen der Oberflächenentwässerung sowie
für Beleuchtungseinrichtungen                                                                                    25 %   40 %
für Randsteine und Schrammborde, für Gehwege (auch für Gehwegbereiche
bei kombinierten Rad- und Gehwegen) sowie Grünanlagen als Bestandteil
der Anlage                                                                                                                    30 %   50 %
für Parkflächen mit Ausnahme von Busbuchten und Bushaltestellen                          30 %   60 %

bei Fußgängerzonen                                                                                                  50 %   50 %

bei verkehrsberuhigten Bereichen ..................................................................... ....50 %   60 %


2. Satzungsmäßige Tiefenbegrenzung
Über viele Jahrzehnte wurde es den Gemeinden durch die Verwaltungsgerichte und in der Literatur zum Erschließungs-, Kanalbau- und Straßenausbaubeitragsrecht für unbeplante Gebiete im Interesse der Verwaltungspraktikabilität ausdrücklich empfohlen, in den jeweiligen Beitragssatzungen eine sogenannte Tiefenbegrenzung anzuordnen. Fehlte sie in der Satzung, musste die Gemeinde für jedes Grundstück entscheiden, inwieweit, d.h. bis zu welcher Tiefe, ein Grundstück im unbeplanten Gebiet erschlossen bzw. bevorteilt ist. Das führte jedoch, insbesondere angesichts der Anwendungsschwierigkeiten im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB), kaum jemals zu eindeutigen und überzeugenden Lösungen. Die sich daraus ergebenden Unsicherheiten konnten in der Vergangenheit durch eine generelle Regelung der Tiefenbegrenzung für unbeplante Gebiete in den Beitragssatzungen vermieden werden, weil bei der Aufwandsverteilung grundsätzlich von feststehenden Daten ausgegangen werden konnte. In den Lüneburger Beitragssatzungen wurde jeweils eine Tiefenbegrenzung von 50 m festgelegt, so dass Grundstücke im unbeplanten Innenbereich bis zu einer Tiefe von 50 m als erschlossen bzw. bevorteilt galten. In Abkehr von seiner früheren Rechtsprechung hat das OVG Lüneburg in mehreren Entscheidungen zum Straßenausbaubeitrags- und Kanalbaubeitragsrecht festgestellt, dass Grundstücke, die mit ihrer Fläche insgesamt innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile (§ 34 BauGB) liegen, in vollem Umfang im Rahmen der Verteilungsrechnung zu berücksichtigen sind. Die Straßenausbaubeitragssatzung sollte entsprechend der obergerichtlichen Rechtsprechung angepasst werden.

Eckgrundstücksregelung:
Für Grundstücke, die an mehreren Straßen liegen, gilt eine Ermäßigungsregelung, um eine Gleichbehandlung mit sogenannten Mittelanliegern zu erreichen. Die unter die Eckermäßigung fallende Fläche (maximal 50 m Frontlänge x 50 m Frontlänge = 2.500 m²) wird bisher ermittelt, in dem die Grundstücksbreiten (Frontlängen) der an das Grundstück angrenzenden Anlagen zueinander ins Verhältnis gesetzt werden. Die übrige (hinter den jeweiligen Frontlängen von 50 m liegende Grundstücksfläche) ist zuzüglich ihrer Geschossfläche zu jeder Anlage voll beitragspflichtig.

Es wird vorgeschlagen, die bisherige Eckregelung, die in der Praxis insbesondere bei Hinterlieger-grundstücken kompliziert und oftmals mit hohem Verwaltungsaufwand verbunden war, zu vereinfachen. Dabei soll die unter die Eckermäßigung fallende Fläche von maximal 2.500 m² unangetastet bleiben, da bis zu dieser Größenordnung noch von einer Ecklage ausgegangen werden kann.

Es wird vorgeschlagen, mehrfach vorteilhabende Grundstücke im Innenbereich bis zu einer Größe von 2.500 m² mit jeweils 60 % der Grundstücks- und zulässigen Geschossflächen (Beitragsflächen) im Rahmen der Verteilungsrechnung zu berücksichtigen. Darüber hinausgehende Grundstücksflächen zuzüglich ihrer zulässigen Geschossflächen sollen wie bisher zu jeder Anlage voll beitragspflichtig sein.


Vorteilsbemessung in Sonderfällen:
Im Straßenbaubeitragsrecht gibt es Sonderfälle, bei denen die Inanspruchnahmemöglichkeit der Straße einer Gruppe von Grundstücken größere Vorteile bietet als der anderen Gruppe (Innenbereichsgrundstücke einerseits und Außenbereichsgrundstücke andererseits). Diese Unterschiedlichkeit in der Vorteilslage kann durch Anwendung des der Satzung ansonsten zu Grunde liegenden Geschossflächenmaßstabes nicht ausgeglichen werden. In solchen Fällen ist der umlagefähige Ausbauaufwand auf beide Gruppen von Grundstücken “vorzuverteilen”. Eine Regelung über diese Vorverteilung ist in der Satzung bereits enthalten. Danach ist der umlagefähige Gesamtaufwand im Verhältnis 2 : 1 (Innenbereichsgrundstücke:  Außenbereichsgrundstücke) aufzuteilen.

Der auf die Außenbereichsgrundstücke entfallende Aufwand ist nach der bisherigen Satzungsbestimmung ausschließlich nach dem Verhältnis ihrer Flächen zu verteilen. Diese Regelung wird einem vorteilsgerechten Differenzierungsgebot im Außenbereich nicht gerecht. In Anlehnung an das Satzungsmuster des Niedersächsischen Ministers des Innern wird vorgeschlagen, Grundstücke ohne Bebauung (z.B. Waldbestände, Grün-, Acker- und Gartenland und Flächen für den Bodenabbau) sowie bebaute Grundstücke im Außenbereich durch Anwendung von Multiplikatoren unterschiedlich zu bewerten, um eine möglichst vorteilsgerechte Heranziehung zu erreichen.

Inkrafttreten der Änderungssatzung

Um die im Jahre 2003 begonnen Maßnahmen möglichst nach einheitlichem Recht abwickeln zu können, wird vorgeschlagen, die Änderungssatzung erst zum 01.01.2004 in Kraft treten zu lassen. Es sollte vermieden werden, dass Ablösungsangebote auf der Basis des jetzigen Satzungsrechtes unterbreitet werden, die Entstehung sachlicher Beitragspflichten (maßgeblicher Zeitpunkt für formelle Abrechnungen) aber in die Zeit des “neuen” Satzungsrechts fällt.

Finanzielle Auswirkungen:

Finanzielle Auswirkungen:

 

Kosten (in €)

a)   für die Erarbeitung der Vorlage: (30 Std. a 40,00 €)   1.200,00€

 

aa)  Vorbereitende Kosten, z.B. Ausschreibungen, Ortstermine, etc.

 

b)   für die Umsetzung der Maßnahmen:

 

c)   an Folgekosten:

 

d)      Haushaltsrechtlich gesichert:

            Ja       

            Nein    

 

            Haushaltsstelle:        

            Haushaltsjahr:          

 

e)   mögliche Einnahmen: : (Mehreinnahmen bei der Erhebung von Straßenausbaubeiträgen

Anlagen:

Anlagen:

 

 

Satzung der Stadt Lüneburg über die erste Änderung der Satzung über die Erhebung des Straßenausbaubeitrages vom 17.12.1992.

 

Aufgrund der §§ 6, 40 und 83 der Nds. Gemeindeordnung (NGO) und des § 6 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) in den zur Zeit geltenden Fassungen der Gesetze hat der Rat der Stadt Lüneburg am            folgende Satzung beschlossen:

 

Artikel I

 

Die Satzung der Stadt Lüneburg über die Erhebung des Straßenausbaubeitrages vom 17.12.1992 wird wie folgt geändert:

§ 1 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

(2) Beiträge werden nicht erhoben für

1.      die laufende Unterhaltung und Instandsetzung der in Abs. 1 genannten Einrichtungen,

2.      Hoch- und Tiefstraßen sowie für Straßen, die für den Schnellverkehr von Kraftfahrzeugen bestimmt sind (Schnellverkehrsstraßen),

3.      Brücken, Tunnel und Unterführungen mit den dazugehörigen Rampen,

4.      straßenbauliche Maßnahmen in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet,

5.      Straßen im Außenbereich, die die Gemeinde für den öffentlichen Verkehr gewidmet hat
(§ 47 Nr. 2 und 3 NStrG).

 

§ 4 erhält folgende Fassung:

 

(1) Die Stadt trägt zur Abgeltung des öffentlichen Interesses den Teil des Aufwands, der auf die Inan­spruchnahme der Einrichtungen durch die Allgemeinheit entfällt. Der übrige Teil des Aufwands ist von den Beitragspflichtigen zu tragen.

(2) Überschreiten Einrichtungen die gemäß § 5 anrechenbaren Breiten, trägt die Stadt den durch die Überschreitung entstandenen Mehraufwand allein.

(3) Der Anteil der Beitragspflichtigen am beitragsfähigen Aufwand beträgt

1.    bei öffentlichen Einrichtungen, die überwiegend dem Anliegerverkehr dienen,         75 %,

2.    bei öffentlichen Einrichtungen mit starkem innerörtlichen Verkehr,

a) für Fahrbahnen, Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen

    sowie Böschungen, Schutz- und Stützmauern                                               40 %,

b) für Rinnen und andere Einrichtungen der Oberflächenentwässerung

    sowie für Beleuchtungseinrichtungen                                                   50 %,

c) für Randsteine und Schrammborde, für Gehwege (auch für Gehwegbereiche bei

    kombinierten Rad- und Gehwegen) sowie für Grünanlagen als Bestandteil

    der Anlage                                                                                        60 %,

d) für Parkflächen mit Ausnahme von Busbuchten und Bushaltestellen                       70 %,

3.    bei öffentlichen Einrichtungen die überwiegend dem Durchgangsverkehr dienen,

a) für Fahrbahnen, Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen

    sowie Böschungen, Schutz- und Stützmauern                                               30 %,

b) für Rinnen und andere Einrichtungen der Oberflächenentwässerung

    sowie für Beleuchtungseinrichtungen                                                   40 %,

c) für Randsteine und Schrammborde, für Gehwege (auch für Gehwegbereiche bei

    kombinierten Rad- und Gehwegen) sowie für Grünanlagen als Bestandteil der
Anlage                                                                                           
50 %,

d) für Parkflächen mit Ausnahme von Busbuchten und Bushaltestellen                       60 %,

4.    bei Fußgängerzonen                                                                           50 %

5.    bei verkehrsberuhigten Bereichen                                                        60%.


 

(4) Bei kombinierten Rad- und Gehwegen gehören nur die Kosten für den Gehwegbereich zum beitragsfähigen Aufwand. Sofern keine räumliche Trennung vorliegt, sind die Kosten je zur Hälfte dem Gehweg- und Radwegbereich zuzurechnen.

(5) Zuschüsse Dritter sind, soweit der Zuschussgeber nichts anderes bestimmt hat, zunächst zur Deckung der Anteile der Stadt zu verwenden.

(6) Die Stadt kann abweichend von Absatz 3 durch Satzung den von den Beitragspflichtigen zu tragenden Anteil am beitragsfähigen Aufwand höher oder niedriger festsetzen, wenn wichtige Gründe für eine andere Vorteilsbemessung bei einer straßenbaulichen Maßnahme sprechen.

 

§ 6 Abs. 1 und Abs. 2 wird wie folgt geändert:

 

§ 6 Beitragsmaßstab für Anlagen im Innenbereich

(1) Der umlagefähige Aufwand betreffend die Straßen, Wege und Plätze im Sinne des § 4 Abs. 3 ist  wie folgt zu verteilen: Der auf die Beitragspflichtigen entfallende Anteil des beitragsfähigen Aufwands ist auf die Grundstücke in dem Verhältnis zu verteilen, in dem die Summen aus den Grundstücksflächen und zulässigen Geschossflächen (Beitragsflächen) der einzelnen Grundstücke zueinander stehen. Die zulässi­gen Geschossflächen werden durch Vervielfältigung der Grundstücksfläche mit der Geschossflächenzahl (GFZ) ermittelt. Die Geschossflächenzahl gibt an, wie viel Geschossfläche je Quadratmeter Grundstücks­fläche zulässig ist (§ 20 der Baunutzungsverordnung – BauNVO –).

 

(2) Als Grundstücksfläche gilt

1.    bei Grundstücken im Bereich eines Bebauungsplans die Fläche, die der Ermittlung der zulässigen Nutzung zugrunde zu legen ist;

2.    wenn ein Bebauungsplan nicht besteht oder die erforderlichen Festsetzungen nicht enthält,

a.       bei Grundstücken, die mit ihrer Fläche insgesamt innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (§ 34 BauGB) liegen, die Gesamtfläche des Grundstücks.

b.      bei Grundstücken, die mit ihrer Fläche teilweise im Innenbereich (§ 34 BauGB) und teilweise im Außenbereich (§ 35 BauGB) liegen die Fläche zwischen der öffentlichen Einrichtung und einer Linie, die in einem gleichmäßigen Abstand von 50 m dazu verläuft; bei Grundstücken, die nicht an die öffentliche Einrichtung angrenzen oder lediglich durch einen zum Grundstück gehörenden Weg mit ihr verbunden sind, die Fläche zwischen der der öffentlichen Einrichtung zugewandten Grundstücksseite und einer Linie, die in einem gleichmäßigen Abstand von 50 m dazu verläuft;

c.       bei Grundstücken, die über die sich nach 2. b. ergebende Grenze hinaus bebaut oder gewerblich genutzt werden, die Fläche zwischen der öffentlichen Einrichtung bzw. der der öffentlichen Einrichtung zugewandten Grundstücksseite und einer Linie dazu, die in dem gleichmäßigen Abstand verläuft, der der übergreifenden Bebauung oder gewerblichen Nutzung entspricht;

3.    bei Grundstücken, die nicht baulich oder gewerblich, sondern nur in vergleichbarer Weise nutzbar sind (z. B. Friedhöfe, Sportplätze, Freibäder, Dauerkleingärten) oder innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils (§ 34 BauGB) so genutzt werden die gesamte Fläche des Grundstücks.

 


 

§ 6 Abs. 9 wird wie folgt gefasst:

 

(9) Haben Grundstücke von mehren Anlagen einen besonderen wirtschaftlichen Vorteil, so sind diese Grundstücke nur mit 60 % der Grundstücks- und zulässigen Geschossflächen (Beitragsflächen) bei der Abrechnung jeder Anlage zu berücksichtigen. Diese Bestimmung ist lediglich auf Grundstücke bzw. Teilflächen von Grundstücken bis zu einer Größe von 2.500 m² anzuwenden. Die übrige Grundstücksfläche ist zuzüglich ihrer zulässigen Geschossfläche zu jeder Anlage voll beitragspflichtig.
Mehrfach vorteilhabende Grundstücke im Sinne des § 1 Abs. 1 sind bei gemeinsamer Aufwandsermittlung in einer Abrechnungseinheit bei der Verteilung des beitragsfähigen Aufwands nur einmal zu berücksichtigen.
Den durch die Ermäßigungsregelung entstehenden Ausfall trägt die Stadt.

 

§ 7 wird wie folgt geändert:

 

§ 7 Vorteilsbemessung in Sonderfällen

(1)     Bietet die Möglichkeit der Inanspruchnahme von öffentlichen Einrichtungen – mit Ausnahme der Gemeindestraßen im Sinne von § 47 Nr. 2 und 3 NStrG – sowohl bebauten oder bebaubaren, gewerblich genutzten oder nutzbaren und in vergleichbarer Weise genutzten oder nutzbaren Grundstücken (Innenbereichsgrundstücke) als auch nur in anderer Weise nutzbaren Grundstücken (Außenbereichsgrundstücke) besondere wirtschaftliche Vorteile, wird der Vorteil für die zuletzt genannten Grundstücke nur halb so hoch wie der Vorteil für die übrigen Grundstücke bemessen.

Demgemäss wird der umlagefähige Aufwand im Verhältnis der einfachen Frontlänge der nur in anderer Weise nutzbaren Grundstücke und der doppelten Frontlänge der bebauten oder bebaubaren, gewerblich genutzten oder nutzbaren und vergleichbar genutzten oder nutzbaren Grundstücke aufgeteilt.


(2)     Bei Grundstücken, die nicht oder nicht vollständig an die öffentliche Einrichtung angrenzen oder lediglich durch einen zum Grundstück gehörenden Weg mit ihr verbunden sind, gilt als Frontlänge die Länge der der öffentlichen Einrichtung zugewandten Grundstücksseite.

(3)     Der gemäß Abs. 1 auf die bebauten oder bebaubaren, gewerblich genutzten oder nutzbaren und in vergleichbarer Weise genutzten oder nutzbaren Grundstücke entfallende umlagefähige Aufwand ist auf diese Grundstücke nach den Bestimmungen des § 6 zu verteilen.

(4)     Der gemäß Abs. 1 auf die nur in anderer Weise nutzbaren Grundstücke entfallende Anteil am beitragsfähigen Aufwand wird unter Zugrundelegung der Grundstücksfläche mit einem Nutzungsfaktor vervielfacht. Das gilt auch für Teilflächen eines Grundstückes, die außerhalb der Teilflächen gem. § 6 Abs. 2 (Teilflächen außerhalb eines Bebauungsplanes, außerhalb der Tiefenbegrenzung und außerhalb der übergreifenden Nutzung) liegen. Grenzt ein Grundstück an mehrere öffentliche Anlagen im Sinne des § 1 Abs. 1, so gilt § 6 Abs. 9 entsprechend.

Der Nutzungsfaktor beträgt für
a) Grundstücke ohne Bebauung
    aa) mit Waldbestand oder wirtschaftlich nutzbaren Wasserflächen       2
    bb) bei Nutzung als Grünland, Ackerland oder Gartenland             4
    cc) bei einer der baulichen oder gewerblichen Nutzung vergleich-
          baren Nutzung (z.B. Friedhöfe, Sportplätze, Freibäder,
          Dauerkleingärten o.ä.)      8
    dd) bei gewerblicher Nutzung (z.B. Bodenabbau o.ä.) 12

b) Grundstücke mit Wohnbebauung, landwirtschaftlichen Hofstellen
     oder landwirtschaftlichen Nebengebäuden (z.B. Feldscheunen)
     für eine Teilfläche, die sich durch Teilung der Grundflächen der
     Baulichkeiten durch die Grundflächenzahl 0,2 ergibt  16
     für die Restfläche gilt a);

c) gewerblich genutzte Grundstücke mit Bebauung für eine Teilfläche,
    die sich durch Teilung der Grundflächen der Baulichkeiten durch
    die Grundflächenzahl 0,2 ergibt  20
    für die Restfläche gilt a);

d) Grundstücke, die ganz oder teilweise im Geltungsbereich einer
    Satzung nach § 35 Abs. 6 BauGB liegen, für die von der Satzung
    erfassten Teilflächen

    aa) mit Baulichkeiten, die kleinen Handwerks- oder Gewerbebetrieben
          dienen, 20
    bb) mit sonstigen Baulichkeiten oder ohne Bebauung            16
          für die Restfläche gilt jeweils a).


 

 

ArtikelI

 

 

 

Diese Satzung tritt  zum 01.01.2004 in Kraft.

 

 

Lüneburg,

 

 

 

STADT LÜNEBURG

 

 

 

 

Mädge

Oberbürgermeister

 

 

 

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

Beschlußvorschlag:
Die als Anlage beigefügte Satzung über die 1. Änderung der Satzung der Stadt Lüneburg über die Erhebung des Straßenausbaubeitrages (Straßenausbaubeitragssatzung) vom 17.12.1992 wird beschlossen.