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Vorlage - VO/0594/03  

 
 
Betreff: Gesellschaft für Abfallwirtschaft Lüneburg mbH
- Gründung einer Tochtergesellschaft
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Herr Pieper
Federführend:Fachbereich 2 - Finanzen   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Wirtschaft und städt. Beteiligungen Vorberatung
06.06.2003 
öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Ausschusses für Wirtschaft und städt. Beteiligungen geändert beschlossen     
Verwaltungsausschuss Vorberatung
Rat der Hansestadt Lüneburg Entscheidung
02.07.2003 
öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Rates der Stadt Lüneburg geändert beschlossen   

Sachverhalt
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n
Beschlussvorschlag

Sachverhalt:

Sachverhalt:

 

Die Gesellschaft für Abfallwirtschaft Lüneburg mbH (GfA) beabsichtigt die Gründung einer Dienstleistungs- und Logistik GmbH als Tochtergesellschaft. Nach einer entsprechenden Beschlussvorlage der Geschäftsführung hat der Aufsichtsrat der Gesellschaft der Gesellschafterversammlung empfohlen, dem Vorschlag der Geschäftsführung zur Gründung einer Dienstleistungs- und Logistik GmbH als 100%ige Tochter der GfA zuzustimmen.

 

Zur Vorbereitung auf die 35. Gesellschafterversammlung hat die GfA eine Beschlussvorlage mit Anlagen übersandt. Der Beschluss des Aufsichtsrates und die Sachdarstellung dazu mit einem Tarifvergleich zwischen dem Tarif des öffentlichen Dienstes und dem der privaten Entsorgungswirtschaft sind als Anlage 1 beigefügt. Als Anlage 2 ist der Entwurf eines Gesellschaftervertrages beigefügt.

 

Seitens der Verwaltung bestehen grundsätzlich keine Bedenken, entsprechend den Empfehlungen der Geschäftsführung und des Aufsichtsrates die Gründung einer Tochtergesellschaft vorzusehen. Hierüber besteht auch Einvernehmen mit dem Landkreis Lüneburg. Mit diesem besteht aber auch weiter Einvernehmen, den Beschlussvorschlägen hinsichtlich der Besetzung des Aufsichtsrates nicht zu folgen. Nach dem Entwurf des Gesellschaftsvertrages soll dieser identisch sein mit dem Aufsichtsrat der GfA. Außerdem soll nach den Empfehlungen als Mitglied des Aufsichtsrates ein Mitarbeitervertreter vorgesehen werden. Als Vorsitzende/r und stellvertretende/r Vorsitzende/r soll die/der Vorsitzende/r des Aufsichtsrates der GfA vorgesehen werden.

 

Mit dem Landkreis Lüneburg besteht Einvernehmen darüber, dass der Aufsichtsrat aus weniger Mitgliedern als bei der GfA bestehen sollte. Einvernehmlich wurde Folgendes abgesprochen:

 

”Der Aufsichtsrat besteht aus 9 Personen, davon

 

-    je 3 Mitglieder, die vom Rat der Stadt und vom Kreistag zu wählen sind,

 

-    2 Personen aus der privaten Wirtschaft / externe Fachleute, von denen eine Person für den Aufsichtsratsvorsitz vorzusehen ist,

 

-    1 Vertreter der Arbeitnehmerschaft,

 

Entsteht bei Abstimmungen eine Stimmengleichheit, entscheidet die Stimme des Aufsichtsratsvorsitzenden.

 

Weiter besteht mit dem Landkreis Einvernehmen darüber, dass über die Zahlung einer Aufwandsentschädigung und deren Höhe gesondert zu beschließen ist.

 

Außerdem sollte eine Befristung der Mitgliedschaft wie folgt vorgesehen werden:

 

Die Benennung des Aufsichtsrates erfolgt jeweils nach Beginn einer Kommunalwahlperiode des Landes Niedersachsen. Die Amtszeit beginnt nach der Benennung mit dem Ende der ersten Gesellschafterversammlung, die innerhalb der Fristen des § 42 a Abs. 2 GmbHG, also bis zum 31.08. nach der Kommunalwahl, über die Entlastung des bisherigen Aufsichtsrates zu entscheiden hat. Sie endet nach Ablauf einer Kommunalwahlperiode mit dem Ende der ersten Gesellschafterversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrates zu entscheiden hat. Die Wiederbestellung ist zulässig. Die Mitgliedschaft im Aufsichtsrat endet für Vertreter der Stadt und des Landkreises mit dem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Rat/Kreistag bzw. mit der vorzeitigen Aufgabe ihres öffentlichen Amtes.”

 

Unter Berücksichtigung der vorstehend empfohlenen Änderungen gegenüber den Empfehlungen der Geschäftsführung und des Aufsichtsrates der GfA sollten die Beteiligungsvertreter der Stadt angewiesen werden, der Gründung einer Dienstleistungs- und Logistik GmbH als Tochtergesellschaft der GfA und dem vorgesehen Gesellschaftervertrag zuzustimmen.

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

Finanzielle Auswirkungen:

 

Kosten (in €)                        50,00 €

a)   für die Erarbeitung der Vorlage:

 

aa)  Vorbereitende Kosten, z.B. Ausschreibungen, Ortstermine, etc.

 

b)   für die Umsetzung der Maßnahmen:

 

c)   an Folgekosten:

 

d)      Haushaltsrechtlich gesichert:

            Ja       

            Nein    

 

            Haushaltsstelle:        

            Haushaltsjahr:          

 

e)   mögliche Einnahmen:

Anlagen:

Anlagen:

 

1.  Beschluss des Aufsichtsrates und die Sachdarstellung dazu mit einem Tarifvergleich zwischen dem Tarif des öffentlichen Dienstes und dem der privaten Entsorgungswirtschaft

 

2.  Entwurf eines Gesellschaftervertrages

 

3.       Beschlussempfehlungen des Ausschusses für Wirtschaft und städtische Beteiligungen und des Verwaltungsausschusses

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 A1ARbeschl-LogG (283 KB)      
Anlage 2 2 A2VertrEntw_LogGmbH (386 KB)      
Anlage 3 3 Beschlussempfehlung WA und VA (22 KB)      
Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

Die Beteiligungsvertreter der Stadt Lüneburg in der Gesellschafterversammlung der GfA werden angewiesen

 

-    der Gründung einer Dienstleistungs- und Logistik GmbH als Tochtergesellschaft der GfA

sowie

-    dem Entwurf des Gesellschaftervertrages mit folgenden Änderungen gegenüber den Beschlussempfehlungen der Geschäftsführung und des Aufsichtsrates zuzustimmen

 

”Der Aufsichtsrat besteht aus 9 Personen, davon

 

-    je 3 Mitglieder, die vom Rat der Stadt und vom Kreistag zu wählen sind,

 

-    2 Personen aus der privaten Wirtschaft / externe Fachleute, von denen eine Person für den Aufsichtsratsvorsitz vorzusehen ist,

 

-    1 Vertreter der Arbeitnehmerschaft.

 

Entsteht bei Abstimmungen eine Stimmengleichheit, entscheidet die Stimme des Aufsichtsratsvorsitzenden.

 

Über die Zahlung einer Aufwandsentschädigung und deren Höhe ist gesondert zu entscheiden.

 

Die Benennung des Aufsichtsrates erfolgt jeweils nach Beginn einer Kommunalwahlperiode des Landes Niedersachsen. Die Amtszeit beginnt nach der Benennung mit dem Ende der ersten Gesellschafterversammlung, die innerhalb der Fristen des § 42 a Abs. 2 GmbHG, also bis zum 31.08. nach der Kommunalwahl, über die Entlastung des bisherigen Aufsichtsrates zu entscheiden hat. Sie endet nach Ablauf einer Kommunalwahlperiode mit dem Ende der ersten Gesellschafterversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrates zu entscheiden hat. Die Wiederbestellung ist zulässig. Die Mitgliedschaft im Aufsichtsrat endet für Vertreter der Stadt und des Landkreises mit dem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Rat/Kreistag bzw. mit der vorzeitigen Aufgabe ihres öffentlichen Amtes.”