Bürgerinformationssystem
Beschluss: Der Rat der Stadt Lüneburg fasst mehrheitlich mit den Stimmen der Gruppe SPD/FDP und der CDU-Fraktion bei einer Gegenstimme und zwei Stimmenthaltungen der Fraktion Bündnis 90/ Die Grünen folgenden Beschluss: Die Beteiligungsvertreter der Stadt Lüneburg in der Gesellschafterversammlung der GfA werden angewiesen - der Gründung einer Dienstleistungs- und
Logistik GmbH als Tochtergesellschaft der GfA sowie - dem
Entwurf des Gesellschaftervertrages mit folgenden Änderungen gegenüber den Beschlussempfehlungen
der Geschäftsführung und des Aufsichtsrates zuzustimmen “Der
Aufsichtsrat besteht aus 11 Personen,
davon - je 3 Mitglieder, die vom Rat der Stadt und
vom Kreistag zu wählen sind, - Landrat und Oberbürgermeister - 2
Personen aus der privaten Wirtschaft / externe Fachleute, - 1
Vertreter/in der Arbeitnehmerschaft, Der
Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte die/den Aufsichtsratsvorsitzenden, die/der
über eine entsprechende Sachkunde verfügen muss. Entsteht
bei Abstimmungen eine Stimmengleichheit, entscheidet die Stimme des
Aufsichtsratsvorsitzenden. Über
die Zahlung einer Aufwandsentschädigung und deren Höhe ist gesondert zu
entscheiden. Die Benennung des Aufsichtsrates erfolgt jeweils nach Beginn einer Kommunalwahlperiode des Landes Niedersachsen. Die Amtszeit beginnt nach der Benennung mit dem Ende der ersten Gesellschafterversammlung, die innerhalb der Fristen des § 42 a Abs. 2 GmbHG, also bis zum 31.08. nach der Kommunalwahl, über die Entlastung des bisherigen Aufsichtsrates zu entscheiden hat. Sie endet nach Ablauf einer Kommunalwahlperiode mit dem Ende der ersten Gesellschafterversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrates zu entscheiden hat. Die Wiederbestellung ist zulässig. Die Mitgliedschaft im Aufsichtsrat endet für Vertreter der Stadt und des Landkreises mit dem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Rat/Kreistag bzw. mit der vorzeitigen Aufgabe ihres öffentlichen Amtes. Der Geschäftsführer der Tochtergesellschaft soll
personenidentisch mit dem Geschäftsführer der Muttergesellschaft sein, es sei
denn, die Gesellschafter beschließen etwas anderes. (2) |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||