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Auszug - Gesellschaft für Abfallwirtschaft Lüneburg mbH - Gründung einer Tochtergesellschaft  

 
 
öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Rates der Stadt Lüneburg
TOP: Ö 13
Gremium: Rat der Hansestadt Lüneburg Beschlussart: geändert beschlossen
Datum: Mi, 02.07.2003    
Zeit: 17:00 - 20:10 Anlass: Sitzung
Raum: Dorfgemeinschaftshaus Ochtmissen
Ort: Hotmann-Weg 4, 21339 Lüneburg
VO/0594/03 Gesellschaft für Abfallwirtschaft Lüneburg mbH
- Gründung einer Tochtergesellschaft
   
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Herr Pieper
Federführend:Fachbereich 2 - Finanzen   
 
Wortprotokoll
Beschluss
Abstimmungsergebnis

 

Beschluss:

Beschluss:

 

Der Rat der Stadt Lüneburg fasst mehrheitlich mit den Stimmen der Gruppe SPD/FDP und der CDU-Fraktion bei einer Gegenstimme und zwei Stimmenthaltungen der Fraktion Bündnis 90/ Die Grünen folgenden Beschluss:

 

Die Beteiligungsvertreter der Stadt Lüneburg in der Gesellschafterversammlung der GfA werden angewiesen

 

-    der Gründung einer Dienstleistungs- und Logistik GmbH als Tochtergesellschaft der GfA

sowie

-    dem Entwurf des Gesellschaftervertrages mit folgenden Änderungen gegenüber den Beschlussempfehlungen der Geschäftsführung und des Aufsichtsrates zuzustimmen

 

“Der Aufsichtsrat besteht aus 11 Personen, davon

 

-    je 3 Mitglieder, die vom Rat der Stadt und vom Kreistag zu wählen sind,

 

-    Landrat  und Oberbürgermeister

 

-    2 Personen aus der privaten Wirtschaft / externe Fachleute,

 

-    1 Vertreter/in der Arbeitnehmerschaft,

 

Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte die/den Aufsichtsratsvorsitzenden, die/der über eine entsprechende Sachkunde verfügen muss.

 

Entsteht bei Abstimmungen eine Stimmengleichheit, entscheidet die Stimme des Aufsichtsratsvorsitzenden.

 

Über die Zahlung einer Aufwandsentschädigung und deren Höhe ist gesondert zu entscheiden.

 

Die Benennung des Aufsichtsrates erfolgt jeweils nach Beginn einer Kommunalwahlperiode des Landes Niedersachsen. Die Amtszeit beginnt nach der Benennung mit dem Ende der ersten Gesellschafterversammlung, die innerhalb der Fristen des § 42 a Abs. 2 GmbHG, also bis zum 31.08. nach der Kommunalwahl, über die Entlastung des bisherigen Aufsichtsrates zu entscheiden hat. Sie endet nach Ablauf einer Kommunalwahlperiode mit dem Ende der ersten Gesellschafterversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrates zu entscheiden hat. Die Wiederbestellung ist zulässig. Die Mitgliedschaft im Aufsichtsrat endet für Vertreter der Stadt und des Landkreises mit dem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Rat/Kreistag bzw. mit der vorzeitigen Aufgabe ihres öffentlichen Amtes.

 

Der Geschäftsführer der Tochtergesellschaft soll personenidentisch mit dem Geschäftsführer der Muttergesellschaft sein, es sei denn, die Gesellschafter beschließen etwas anderes.

 

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