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Tagesordnung - Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Ausschusses für Umwelt und Verbraucherschutz  

 
 
Bezeichnung: Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Ausschusses für Umwelt und Verbraucherschutz
Gremium: Ausschuss für Umwelt und Verbraucherschutz
Datum: Di, 16.11.2010    
Zeit: 16:00 - 17:50 Anlass: Sitzung
Raum: Sodmeisterkörkammer
Ort: Rathaus

TOP   Betreff Vorlage

Ö 1  
Enthält Anlagen
Begrüßung und Feststellung der Beschlussfähigkeit      
Ö 2  
Enthält Anlagen
Feststellung der Tagesordnung      
Ö 3  
Enthält Anlagen
Genehmigung von Niederschriften      
Ö 4  
Enthält Anlagen
Lärmaktionsplan      
Ö 5  
Enthält Anlagen
Kooperationsvereinbarung Klimaschutz      
Ö 6  
Enthält Anlagen
Sperrmüllabfuhr in der Innenstadt  
Enthält Anlagen
VO/3839/10  
Ö 7  
Enthält Anlagen
Haushaltsplanentwurf 2011  
Enthält Anlagen
VO/3827/10  
Ö 8  
Enthält Anlagen
Aktiv gegen Kinderarbeit (Antrag der Gruppe SPD/CDU vom 07.04.2010, eingegangen am 13.04.2010)  
Enthält Anlagen
VO/3648/10-1  
    VORLAGE
    Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

§ 2 Abs. 3 der Richtlinie der Hansestadt Lüneburg zur Beurteilung der Umweltverträglichkeit von Lieferungen und Leistungen erhält folgende Fassung:

 

Jegliche Form von ausbeuterischer Kinderarbeit sowie Arbeitsbedingungen, die denjenigen der Sklaverei ähneln oder der Gesundheit der Kinder schaden, sind in Übereinstimmung mit den Übereinkommen der internationalen Arbeitsorganisation (ILO) Nr. C138 und C182 verboten. Daher sind besondere Regelungen bei der Beschaffung von Produkten aus den nachfolgenden Produktgruppen anzuwenden:

·    Landwirtschaftliche Produkte, die außerhalb der EU erzeugt werden (z.B. Kaffee, Kakao, Orangensaft, Pflanzen, Schnittblumen, Tomatensaft)

·    Bleistifte und Radiergummis (Gewinnung der Rohstoffe: Holz, Gesteinsmehl und Kautschuk)

·    Lederprodukte

·    Natursteine

·    Spielwaren

·    Sportartikel (Bekleidung und Geräte)

·    Teppiche

·    Textilien

 

Der Bieter eines Produktes aus einer oben genannten Produktgruppe hat zu erklären, dass das Produkt aus einem Staat stammt, der beide Übereinkommen der internationalen Arbeitsorganisation (ILO) Nr. C138 und C182 unterzeichnet hat (Anlage). Sofern das Produkt aus einem Staat kommt, der nicht die oben genannten Übereinkommen unterzeichnet hat, ist vom Bieter ein unabhängiges Zertifikat vorzulegen, dass das Produkt ohne das Heranziehen von Kindern erzeugt worden ist.  Sofern er wissentlich oder vorwerfbar falsche Angaben gemacht hat, kann der Bieter vom Vergabeverfahren ausgeschlossen werden bzw. kann die Hansestadt Lüneburg nach Vertragsabschluss ohne Einhaltung einer Frist aus wichtigem Grund kündigen.

 

Sofern ein begründeter Verdacht besteht, dass trotz Unterzeichnung eines Staates in seinem Hoheitsgebiet oder auf See Kinder zur Erzeugung eines Produktes herangezogen werden, kann vom Bieter eine gesonderte Erklärung verlangt werden.

 

   
    16.11.2010 - Ausschuss für Umwelt und Verbraucherschutz
    Ö 8 - ungeändert beschlossen
    Beschluss:

Beschluss:

 

§ 2 Abs. 3 der Richtlinie der Hansestadt Lüneburg zur Beurteilung der Umweltverträglichkeit von Lieferungen und Leistungen erhält folgende Fassung:

 

Jegliche Form von ausbeuterischer Kinderarbeit sowie Arbeitsbedingungen, die denjenigen der Sklaverei ähneln oder der Gesundheit der Kinder schaden, sind in Übereinstimmung mit den Übereinkommen der internationalen Arbeitsorganisation (ILO) Nr. C138 und C182 verboten. Daher sind besondere Regelungen bei der Beschaffung von Produkten aus den nachfolgenden Produktgruppen anzuwenden:

·    Landwirtschaftliche Produkte, die außerhalb der EU erzeugt werden (z.B. Kaffee, Kakao, Orangensaft, Pflanzen, Schnittblumen, Tomatensaft)

·    Bleistifte und Radiergummis (Gewinnung der Rohstoffe: Holz, Gesteinsmehl und Kautschuk)

·    Lederprodukte

·    Natursteine

·    Spielwaren

·    Sportartikel (Bekleidung und Geräte)

·    Teppiche

·    Textilien

 

Der Bieter eines Produktes aus einer oben genannten Produktgruppe hat zu erklären, dass das Produkt aus einem Staat stammt, der beide Übereinkommen der internationalen Arbeitsorganisation (ILO) Nr. C138 und C182 unterzeichnet hat (Anlage). Sofern das Produkt aus einem Staat kommt, der nicht die oben genannten Übereinkommen unterzeichnet hat, ist vom Bieter ein unabhängiges Zertifikat vorzulegen, dass das Produkt ohne das Heranziehen von Kindern erzeugt worden ist.  Sofern er wissentlich oder vorwerfbar falsche Angaben gemacht hat, kann der Bieter vom Vergabeverfahren ausgeschlossen werden bzw. kann die Hansestadt Lüneburg nach Vertragsabschluss ohne Einhaltung einer Frist aus wichtigem Grund kündigen.

 

Sofern ein begründeter Verdacht besteht, dass trotz Unterzeichnung eines Staates in seinem Hoheitsgebiet oder auf See Kinder zur Erzeugung eines Produktes herangezogen werden, kann vom Bieter eine gesonderte Erklärung verlangt werden.

 

Abstimmungsergebnis:

Abstimmungsergebnis:

 

   Ja-Stimmen:                            5

Nein-Stimmen:              -             

  Enthaltungen:              -             

   
    03.03.2011 - Rat der Hansestadt Lüneburg
    Ö 14 - zurückgestellt
    Beschluss:

Beschluss:

 

Der Rat der Hansestadt Lüneburg vertagt den Tagesordnungspunkt einvernehmlich auf seine nächste Sitzung.

 

Ö 9  
Enthält Anlagen
Mitteilungen der Verwaltung im öffentlichen Teil      
Ö 10  
Enthält Anlagen
Anfragen im öffentlichen Teil      
N 11     (nichtöffentlich)      
N 12     (nichtöffentlich)