Beschlussvorschlag:Beschlussvorschlag: § 2 Abs. 3 der Richtlinie der Hansestadt Lüneburg zur Beurteilung der Umweltverträglichkeit von Lieferungen und Leistungen erhält folgende Fassung: Jegliche Form von ausbeuterischer Kinderarbeit sowie Arbeitsbedingungen, die denjenigen der Sklaverei ähneln oder der Gesundheit der Kinder schaden, sind in Übereinstimmung mit den Übereinkommen der internationalen Arbeitsorganisation (ILO) Nr. C138 und C182 verboten. Daher sind besondere Regelungen bei der Beschaffung von Produkten aus den nachfolgenden Produktgruppen anzuwenden: · Landwirtschaftliche Produkte, die außerhalb der EU erzeugt werden (z.B. Kaffee, Kakao, Orangensaft, Pflanzen, Schnittblumen, Tomatensaft) · Bleistifte und Radiergummis (Gewinnung der Rohstoffe: Holz, Gesteinsmehl und Kautschuk) · Lederprodukte · Natursteine · Spielwaren · Sportartikel (Bekleidung und Geräte) · Teppiche · Textilien Der Bieter eines Produktes aus einer oben genannten Produktgruppe hat zu erklären, dass das Produkt aus einem Staat stammt, der beide Übereinkommen der internationalen Arbeitsorganisation (ILO) Nr. C138 und C182 unterzeichnet hat (Anlage). Sofern das Produkt aus einem Staat kommt, der nicht die oben genannten Übereinkommen unterzeichnet hat, ist vom Bieter ein unabhängiges Zertifikat vorzulegen, dass das Produkt ohne das Heranziehen von Kindern erzeugt worden ist. Sofern er wissentlich oder vorwerfbar falsche Angaben gemacht hat, kann der Bieter vom Vergabeverfahren ausgeschlossen werden bzw. kann die Hansestadt Lüneburg nach Vertragsabschluss ohne Einhaltung einer Frist aus wichtigem Grund kündigen. Sofern ein begründeter Verdacht besteht, dass trotz Unterzeichnung eines Staates in seinem Hoheitsgebiet oder auf See Kinder zur Erzeugung eines Produktes herangezogen werden, kann vom Bieter eine gesonderte Erklärung verlangt werden. |