Bürgerinformationssystem
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Sachverhalt: Durch die auch im Jahr 2021 fortdauernden und ins Jahr 2022 hineinwirkenden, von der Bundesregierung und den Bundesländern beschlossenen Maßnahmen zur Eindämmung der Ansteckungsketten mit dem sog. Coronavirus sind weiterhin zahlreiche Einschränkungen für das private und öffentliche Leben vorgenommen worden, die insbesondere für Gewerbetreibende deutliche finanzielle Einbußen bedeuten, bis hin zu existenzgefährdenden Zuständen.
Nach inzwischen etlichen Monaten der massiven Einschränkungen für Gewerbetreibende möchte die Hansestadt Lüneburg den unverändert hohen finanziellen Druck, der auf den städtischen Gewerbetreibenden liegt, berücksichtigen und im Rahmen ihrer Möglichkeiten Erleichterungen schaffen bzw. fortsetzen. Der wirtschaftliche Wiedereinstieg für die Gewerbetreibenden soll erleichtert werden, finanzieller Schaden geringgehalten und für die Bürgerschaft eine Einbuße der wirtschaftlichen Vielfalt vermieden werden.
1. Standgebühren Marktwesen mit Ausnahme des Wochenmarktes
Durch den Beschluss des Rates vom 08.06.2021 (VO/8941/20-3) wird bis zum 31.12.2021 auf die Erhebung eines Marktstandgeldes für Spezialmärkte, Jahrmärkte und Volksfeste, die unter § 68 Gewerbeordnung fallen, verzichtet. Aufgrund der bisherigen und auch weiterhin noch geltenden bzw. weiterhin zu erwartenden massiven Einschränkungen im Zusammenhang mit geplanten Veranstaltungen sieht die Hansestadt Lüneburg weiterhin die Notwendigkeit, Veranstaltungsdurchführungen nach Rückführung der sozialen Einschränkungen zu fördern. Zur Unterstützung sollte dem Verwaltungsvorschlag entsprechend die Hansestadt auch für den Zeitraum vom 01.01.2022 bis zum 30.06.2022 keine Gebühren für die Benutzung bestimmter Märkte der Hansestadt Lüneburg erheben. Ausgenommen bleiben weiterhin die Gebühren für die Wochenmärkte (§ 67 Gewerbeordnung).
Grundlage für die Gebührenerhebung im Marktwesen ist die Satzung für die Erhebung von Marktstandgeld (Marktgebührensatzung), deren Änderung aufgrund seiner Zuständigkeit für Satzungen nach § 85 Abs. 1 Nr. 5 NKomVG durch den Rat in Form der beiliegenden Änderungssatzung beschlossen werden muss.
2. Sondernutzungsgebühren
Ebenfalls durch Beschluss des Rates vom 08.06.2021 über die Vorlage VO/8941/20-3 wird für den Zeitraum bis zum 31.12.2021 auf die Erhebung von Gebühren für die Sondernutzungen zum Aufstellen von Werbeständern, Warenauslagen und die Nutzung von öffentlichen Flächen für die Außengastronomie verzichtet. Zur Erleichterung des wirtschaftlichen Wiedereinstieges von Gewebetreibenden wird vorgeschlagen, für diese Sondernutzungen auch für den Zeitraum vom 01.01.2022 bis zum 30.06.2022 keine Sondernutzungsgebühren zu erheben. Alle betroffenen Antragsteller für Sondernutzungserlaubnisse werden über dieses Vorgehen schriftlich informiert.
Grundlage für die Gebührenerhebung ist die Satzung über Sondernutzungsgebühren, deren Änderung aufgrund der Zuständigkeit des Rates für Satzungen nach § 85 Abs. 1 Nr. 5 NKomVG, durch den Rat in Form der beiliegenden Änderungssatzung beschlossen werden muss.
Finanzielle Auswirkungen:
Kosten (in €) a) für die Erarbeitung der Vorlage: 84,50 EUR aa) Vorbereitende Kosten, z.B. Ausschreibungen, Ortstermine, etc. b) für die Umsetzung der Maßnahmen: c) an Folgekosten: Mögliche Mindererträge i. H. v. 15.000 € Standgebühren (je nach Veranstaltungssituation) Mögliche Mindererträge i. H. v. 25.000 € Sondernutzungen
d) Haushaltsrechtlich gesichert: Ja Nein X Teilhaushalt / Kostenstelle: 32050 und 32020 Produkt / Kostenträger: 57300102 bis 57300108 und 12200802 Haushaltsjahr: 2022
e) mögliche Einnahmen: Anlage/n: 1) Satzung zur Änderung der Satzung der Hansestadt Lüneburg über die Erhebung von Marktstandgeld (Marktgebührensatzung) 2) Gebührentarif Marktgebührensatzung (nachrichtlich) 3) Satzung zur Änderung der Satzung der Hansestadt Lüneburg über Sondernutzungsgebühren (Sondernutzungsgebührensatzung) 4) Gebührentarif Sondernutzungsgebührensatzung (nachrichtlich)
Beschlussvorschlag: Die beigefügte Satzung zur neunten Änderung der Satzung der Hansestadt Lüneburg über die Erhebung von Marktstandgeld (Marktgebührensatzung) vom 22.06.1982 in der Fassung der achten Änderungssatzung vom 21.12.2021 wird beschlossen.
Die beigefügte Satzung zur sechsten Änderung der Satzung der Hansestadt Lüneburg über Sondernutzungsgebühren (Sondernutzungsgebührensatzung) vom 28.04.1988 in der Fassung der fünften Änderungssatzung vom 21.12.2021 wird beschlossen.
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