„Die Verwaltung wird beauftragt, die Aufnahme in die
Beihilfeumlagekasse der Nieder-sächsischen Versorgungskasse gem. § 41 ff der
Kassensatzung mit Wirkung vom 01.01.2004 zu beantragen.
Der
Rat überträgt zugleich gem. § 80 Abs. 3 Satz 2 NGO die beihilferechtlichen
Befugnisse nach § 87c NBG auf die Niedersächsische Versorgungskasse als deren
eigene Aufgabe. Diese Kompetenzübertragung gilt für die Dauer der
Mitgliedschaft.“
27.11.2003 - Rat der Hansestadt Lüneburg
Ö 9 - ungeändert beschlossen
Beschluss:
Beschluss:
Der Rat
der Stadt Lüneburg fasst einstimmig folgenden Beschluss:
Die Verwaltung wird beauftragt, die Aufnahme in die
Beihilfeumlagekasse der Nieder-sächsischen Versorgungskasse gem. § 41 ff der
Kassensatzung mit Wirkung vom 01.01.2004 zu beantragen.
Der
Rat überträgt zugleich gem. § 80 Abs. 3 Satz 2 NGO die beihilferechtlichen
Befugnisse nach § 87c NBG auf die Niedersächsische Versorgungskasse als deren
eigene Aufgabe. Diese Kompetenzübertragung gilt für die Dauer der
Mitgliedschaft.