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Auszug - Antrag auf Aufnahme der Stadt Lüneburg in die Beihilfeumlagekasse der Niedersächsischen Versorgungskasse  

 
 
öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Rates der Stadt Lüneburg
TOP: Ö 9
Gremium: Rat der Hansestadt Lüneburg Beschlussart: ungeändert beschlossen
Datum: Do, 27.11.2003    
Zeit: 17:00 - 20:15 Anlass: Sitzung
Raum: Huldigungssaal
Ort: Rathaus
VO/0750/03 Antrag auf Aufnahme der Stadt Lüneburg in die Beihilfeumlagekasse der Niedersächsischen Versorgungskasse
   
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
  Aktenzeichen:Az.: 11 41 01
Federführend:Bereich 11 - Personal & Interner Service Bearbeiter/-in: Stark, Werner
 
Wortprotokoll
Beschluss

Beratungsinhalt:

 

Beratungsinhalt:

 

Beigeordnete BAUMGARTEN rechtfertigt ihre Enthaltung bei der Abstimmung dieses Tagesordnungspunktes im Verwaltungsausschuss und macht deutlich, dass die Mitgliedschaft bei der Beihilfeumlagekasse entgegen der diesbezüglichen Aussagen im Verwaltungsausschuss erstmalig nach 5 Jahren kündbar sei. In diesem Fall müsse aber mit einer Aufrechnung der tatsächlich getätigten Leistungen gerechnet werden. Danach betrage die Kündigungsfrist jeweils ein Jahr. Ihr Vorbehalt aus dem Verwaltungsausschuss sei damit hinfällig.

 

Stadtkämmerer SAUER entgegnet, er habe im Verwaltungsausschuss nicht behauptet, dass die Mitgliedschaft überhaupt nicht gekündigt werden könne, ihm seien allerdings zu dem Zeitpunkt die Fristen nicht geläufig gewesen. Es sei aber erfreulich, dass jetzt alle Fragen ausgeräumt seien und ein einstimmiger Beschluss gefasst werden könne.

 

Beschluss:

Beschluss:

 

Der Rat der Stadt Lüneburg fasst einstimmig folgenden Beschluss:

 

Die Verwaltung wird beauftragt, die Aufnahme in die Beihilfeumlagekasse der Nieder-sächsischen Versorgungskasse gem. § 41 ff der Kassensatzung mit Wirkung vom 01.01.2004 zu beantragen.

 

Der Rat überträgt zugleich gem. § 80 Abs. 3 Satz 2 NGO die beihilferechtlichen Befugnisse nach § 87c NBG auf die Niedersächsische Versorgungskasse als deren eigene Aufgabe. Diese Kompetenzübertragung gilt für die Dauer der Mitgliedschaft.

 

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