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Sachverhalt:
Fortschreibung der Vorlage: Diese Vorlage wird gegenüber der ursprünglichen Fassung nach der Durchführung der Informationsveranstaltung des Mobilitätsausschusses am 14.12.2021 fortgeschrieben. Die Änderungen gegenüber der Ursprungsfassung sind in Fettdruck hervorgehoben.
Von der Verwaltung wurde mit der Ursprungsvorlage eine Fortschreibung der Privilegierung der Elektromobilität bis zum 31.12.2026 vorgeschlagen. Dies entspricht der Befristung im Elektromobilitätsgesetz.
In der digitalen Informationsveranstaltung des Ausschusses für Mobilität am 14.12.2021 haben die Ausschussmitglieder nach intensivem Austausch mehrheitlich das Votum abgegeben, dass die langjährige Verlängerung der Privilegierung der Elektromoblität mit Blick auf die angestrebte Mobilitätswende ein falsches Signal aussenden würde. Stattdessen solle mit der Gewährung einer relativ kurzen Übegangsfrist die Privilegierung zwar einmalig verlängert werden, aber noch im Jahr 2022 auslaufen. In Bezug auf ein konkretes Datum konnte kein einheitliches Meinungsbild ausgemacht werden.
Unter Berücksichtigung der veschiedenen Argmente (gewisse „Vorwarnzeit“ für E-Fahrzeug-Nutzer, Anpassung der Beschilderung sowie ohnehin vorgesehene grundsätzliche Anpassung der ParkGO in 2022 aufgrund der Erarbeitung eines neuen Parkraumbewirtschaftungskonzeptes) schlägt die Verwaltung daher den 30.09.2022 als Enddatum für die Privilegierung der Elektromobilität vor. Die Anlage „Entwurf der Parkgebührenordnung“ wurde entsprechend angepasst.
Ursprungsvorlage Mit Vorlage VO/6601/16 hat der Rat der Hansestadt Lüneburg am 29.09.2016 mit Inkrafttreten zum 01.11.2016 die Förderung der Elektromobilität beschlossen. Der Bund hat das Gesetz zur Bevorrechtigung der Verwendung elektrisch betriebener Fahrzeuge (Elektromobilitätsgesetz - EmoG) vom 05.06.2015 (BGBl. I S. 898) erlassen.
Nach § 3 Abs. 4 EmoG sind Bevorrechtigungen möglich
In der Straßenverkehrsordnung (StVO), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.07.2021 (BGBl. I S. 3091) m.W.v. 28.07.2021 findet sich die Bevorrechtigung in §§ 39 Abs. 10, 45 Abs. 1g und 46 Abs. 1a StVO. Nach § 52 StVO sind die genannten Paragrafen bis zum 31.12.2026 anwendbar, da nach § 8 Abs. 2 EmoG das Elektromobilitätsgesetz am 31.12.2026 außer Kraft tritt.
Nach dem EmoG sind anspruchsberechtigt, ein E-Kennzeichen zu führen,
Der Landkreis Lüneburg teilte im Dezember 2021 mit, dass aktuell in Stadt und Kreis 1486 reine Batterieelektrofahrzeuge im Sinne von § 2 Nr. 2 EmoG zugelassen sind, davon 654 in der Hansestadt Lüneburg. Bei den "von außen aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen" i. S. v. § 2 Nr. 3 EmoG gestaltet sich die Zuordnung schwierig. Ein E-Kennzeichen erhalten nur die Fahrzeuge, deren CO2-Ausstoß max. 50 g oder deren Reichweite mind. 40 km beträgt. Insofern kann anhand der Antriebsart ohne weitere Prüfung nicht gesagt werden, ob das Fahrzeug ein E-Kennzeichen bekommt. Infrage kämen bei dieser Antriebsart 2.813 Fahrzeuge (= Gesamter Landkreis), davon 1.344 in der Hansestadt Lüneburg. Brennstoffzellenfahrzeuge i. S. des § 2 Nr. 4 EmoG sind aktuell keine zugelassen. Ein E-Kennzeichen wurde bisher für 2.454 Fahrzeuge ausgegeben. Die Hansestadt Lüneburg hat für elektrisch betriebene Fahrzeuge eine Befreiung von der Parkgebühr in den Straßen Hinter der Bardowicker Mauer, Reitende-Diener-Straße und den Parkplatz Marienplatz vorgenommen und diese bis zum 31.12.2021 befristet, um nach 5 Jahren ggf. eine Anpassung vornehmen zu können.
Da zum 31.12.2021 somit die Förderung der Elektromobilität ausläuft, ist eine Verlängerung der Gebührenordnung der Hansestadt Lüneburg für das Parken an Parkscheinautomaten zu beschließen, um die elektrisch betriebenen Fahrzeuge auch weiterhin von der Parkgebühr in den Straßen Hinter der Bardowicker Mauer, Reitende-Diener-Straße und den Parkplatz Marienplatz zu befreien.
Nach dem Gesetz zur Bevorrechtigung des Carsharing (Carsharinggesetz - CsgG) vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2230), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. Juli 2021 (BGBl. I S. 3091), können auch Carsharingfahrzeuge gefördert und unter anderem von der Parkgebühr befreit werden
In der Straßenverkehrsordnung (StVO), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.07.2021 (BGBl. I S. 3091) m.W.v. 28.07.2021 findet sich die Bevorrechtigung der Carsharingfahrzeuge in §§ 39 Abs. 11 und 45 Abs. 1h StVO. Die genannten Paragrafen sind nicht befristet, da das Carsharinggesetz nicht außer Kraft tritt.
Der mit dieser Vorlage verbundene Verwaltungsvorschlag sieht zunächst nur die Verlängerung der beschriebenen Privilegierung für die Elektromobilität vor. Die Verlängerung soll entsprechend der Befristung des Elektromobilitätsgesetzes, also bis zum 31.12.2026, erfolgen.
Eine Aufnahme der Privilegierung nach dem Carsharinggesetz sieht der Verwaltungsvorschlag hingegen zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht vor.
Hintergrund ist, dass die Parkraumbewirtschaftung mit der Anpassung des Bewohnerparkens, der Parkschein- und Parkscheibenpflicht sowie Bevorrechtigungen derzeit überprüft und überarbeitet wird. Hierzu wurde ein Ingenieurbüro mit der Begutachtung des Stadtgebietes beauftragt. Auf Grundlage dieser Begutachtung und den daraus resultierenden Erkenntnissen soll die Parkgebührenordnung grundsätzlich überarbeitet und erneuert werden. Dies soll bis Mitte des Jahres 2022 erfolgen. Die Überarbeitung wird dann auch einen Vorschlag zur Privilegierung von Carsharingfahrzeugen enthalten.
Anlage/n: Entwurf der Parkgebührenordnung Anlage zur Parkgebührenordnung - Parkgebührenzonen
Finanzielle Auswirkungen:
Kosten (in €) a) für die Erarbeitung der Vorlage: 50,00 € aa) Vorbereitende Kosten, z.B. Ausschreibungen, Ortstermine, etc. b) für die Umsetzung der Maßnahmen: 0,00 € c) an Folgekosten: 0,00 € d) Haushaltsrechtlich gesichert: Ja Nein Teilhaushalt / Kostenstelle: Produkt / Kostenträger: Haushaltsjahr:
e) mögliche Einnahmen:
Beschlussvorschlag: Die Verlängerung der Gebührenordnung der Hansestadt Lüneburg für das Parken an Parkscheinautomaten (ParkGO) in Form des beigefügten Entwurfs wird beschlossen.
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