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Sachverhalt: Eine gegen den Oberbürgermeister eingereichte Dienstaufsichtsbeschwerde ist dem Rat der Hansestadt Lüneburg zur Entscheidung vorzulegen, da dieser nach § 107 Abs. 5 Satz 1 NKomVG Dienstvorgesetzter des Oberbürgermeisters und somit für die Entscheidung über eine, gegen diesen gerichtete, Dienstaufsichtsbeschwerde zuständig ist.
Die Dienstaufsichtsbeschwerde ist ein formloser Rechtsbehelf, mit der das Tätigwerden des Dienstvorgesetzten angeregt werden soll und der die Überprüfung des beanstandeten Vorganges zum Ziel hat. Die Dienstaufsichtsbeschwerde richtet sich gegen das persönliche Fehlverhalten eines Mitarbeiters des öffentlichen Dienstes.
Ist hingegen eine fachliche Überprüfung einer Entscheidung das Ziel, handelt es sich um eine Fachaufsichtsbeschwerde. In dem hier vorliegenden Fall wurde sowohl Dienst- als auch Fachaufsichtsbeschwerde erhoben.
Die Fachaufsicht für den Oberbürgermeister der Hansestadt Lüneburg übt in diesem Fall gemäß § 171 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 NKomVG das Nds. Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz aus. Der Beschwerdeführer wurde bereits darauf hingewiesen, dass die Fachaufsichtsbeschwerde dort einzureichen ist.
Dem Rat der Hansestadt Lüneburg werden die, in der Anlage in anonymisierter Form beigefügten, Beschwerdeschreiben vom 29.05.2021 gegen Herrn Oberbürgermeister Mädge vorgelegt. Zudem sind die in Zusammenhang stehenden Fach- und Dienstaufsichtsbeschwerden gegen den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger sowie einen städtischen Mitarbeiter in anonymisierter Form beigefügt. In den Beschwerdeschreiben gegen Herrn Oberbürgermeister Mädge führt der Beschwerdeführer an, dass seine gesamten Dienst- und Fachaufsichtsbeschwerden gegen den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger und den städtischen Sachbearbeiter seit dem 28.08.2020 für die Stadtratssitzung heranzuziehen seien. Hierzu merkt die Verwaltung an, dass nach Aktenlage vermutlich der 28.07.2020 und nicht der 28.08.2020 gemeint ist. Eine Aufstellung der eingegangenen Beschwerden gegen den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger und den städtischen Sachbearbeiter ist der Vorlage als Anlage „Chronologische Auflistung“ beigefügt.
Der Beschwerdeführer rügt mit seinem Schreiben Widerrechtlichkeiten zur Dienstaufsichtspflicht, die nicht erfolgte Abstellung von Dienst- und Fachaufsichtsbeschwerden, Unterdrückungen und Vernachlässigungen zu Pflichten.
I. Persönliches Fehlverhalten
Herr Oberbürgermeister Mädge war bis zum Eingang der Dienstaufsichtsbeschwerde gegen ihn nicht in diese Angelegenheit involviert und es gab keinen persönlichen Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und Herrn Oberbürgermeister Mädge. Der einzige schriftliche Kontakt zum Beschwerdeführer bestand in der Zurückweisung von Dienstaufsichtsbeschwerden gegen den Sachbearbeiter im Dezernat Nachhaltigkeit, Sicherheit und Recht sowie den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger.
Ein persönliches Fehlverhalten ist in diesem Zusammenhang ausgeschlossen.
II. Fachliche Überprüfung des Sachverhalts
Hinsichtlich der fachlichen Überprüfung des zugrundeliegenden Sachverhalts wird seitens des zuständigen Dezernates III wie folgt ausgeführt:
a) Die Hansestadt Lüneburg ist nach dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz Dienst- und Fachaufsichtsbehörde gegenüber dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger (bBSF) im betreffenden Zuständigkeitsgebiet.
b) Die Einteilung der Kehrbezirke geht teilweise über die Stadtgrenzen hinaus, weshalb die Hansestadt Lüneburg in diesem Fall sachlich für ein Objekt im Landkreis Lüneburg zuständig ist.
c) Ein bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger wird nach bestehender Gesetzeslage für sieben Jahre bestellt. Innerhalb dieser sieben Jahre hat er zwei Mal eine Feuerstättenschau unter Berücksichtigung des zeitlichen Abstandes durchzuführen.
d) Der Beschwerdeführer verweist in seinen Beschwerdeschreiben auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG, Beschluss vom 22.04.1953 – 1 BvR 162/51) wonach ihm ein Recht auf Bescheidung zustünde. Fazit dieses Beschlusses ist, dass das Grundrecht des Art. 17 Grundgesetz (GG) demjenigen, der eine zulässige Petition einreicht, ein Recht darauf verleiht, dass die angegangene Stelle die Eingabe nicht nur entgegennimmt, sondern auch sachlich prüft und dem Petenten (Beschwerdeführer) die Art der Erledigung schriftlich mitteilt. Gleichzeitig wird darin jedoch auch festgestellt, dass in gleicher Sache grundsätzlich kein Anspruch auf sachliche Prüfung und Bescheidung besteht. Auf die Beschwerden folgten stets eine Prüfung der Angelegenheit und eine schriftliche Antwort (siehe chronologische Aufstellung).
e) Der Beschwerdeführer hat in der Vergangenheit und auch aktuell die Abberufung des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers für sein Objekt beantragt. Das Schornsteinfegerrecht sieht diese Möglichkeit nicht vor. Ein Wechsel ist nicht möglich.
2. Informationen in Bezug auf die Beschwerden gegen Herrn Oberbürgermeister Mädge a) Die am 29.05.2021 eingegangenen Schreiben an die Ratsmitglieder Ulrich Löb, Karl Heinz Fahrenwaldt, Frank Soldan und Robin Gaberle sind inhaltsgleich. b) Als Beschwerdepunkte gegen Herrn Oberbürgermeister Mädge führt der Beschwerdeführer an:
c) Alle vorgebrachten Beschwerden erstrecken sich auf Vorgänge im Zusammenhang mit der Durchführung der Feuerstättenschau am 28.07.2020. d) Schreiben chronologisch aufgeführt, die mit der Dienstaufsichtsbeschwerde gegen Herrn Oberbürgermeister Mädge in Zusammenhang stehen:
Mitarbeiter
städtischen Mitarbeiter
bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger und den städtischen Mitarbeiter
bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger und den städtischen Mitarbeiter
bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger und den städtischen Mitarbeiter
Fachaufsichtsbeschwerden gegen den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger und den städtischen Mitarbeiter
Fachaufsichtsbeschwerden gegen den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger und den städtischen Mitarbeiter
bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger
Zurückweisung der Dienst- und Fachaufsichtsbeschwerde vom 19.01.2021 3. Inhaltliches zu den Dienst- und Fachaufsichtsbeschwerden gegen den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger a) Beschwerdepunkte: Beschwerden vom 28.07.2020, 30.07.2020, 05.08.2020
Beschwerde vom 19.01.2021
b) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hatte mitgeteilt: Zu den Beschwerden vom 28.07.2020, 30.07.2020, 05.08.2020
Zu der Beschwerde vom 19.01.2021
c) Ergebnis: Herr Oberbürgermeister Mädge hatte die Dienst- und Fachaufsichtsbeschwerden nach erfolgter Prüfung des Sachverhalts jeweils zurückgewiesen, da die gesamte Verfahrensweise des Bezirksschornsteinfegers nicht zu beanstanden war.
Zu 4. Inhaltliches zu den Dienst- und Fachaufsichtsbeschwerden gegen den städtischen Mitarbeiter a) Beschwerdepunkte: Beschwerde vom 30.06.2020: Rechtswidriges Handeln und unzureichende Beantwortungen der Schreiben vom 04.06.2020 und vom 23.06.2020.
In dieser Beschwerde ging es darum, dass der städtische Mitarbeiter dem Beschwerdeführer das Datum der vorgesehenen Feuerstättenschau mitgeteilt hatte sowie den Umstand, dass er selbst als Behördenvertreter im Rahmen seiner Aufsichtspflicht an dieser teilnehmen wird. Eine Teilnahme des städtischen Mitarbeiters hatte der Beschwerdeführer widersprochen. Weiterhin hat der Beschwerdeführer eine nicht korrekte Anmeldung zur Feuerstättenschau moniert.
Ergebnis: Die Dienst- und Fachaufsichtsbeschwerde wurde von Herrn Oberbürgermeister Mädge zurückgewiesen, da dem städtischen Mitarbeiter kein Fehlverhalten vorzuwerfen war.
Beschwerde vom 09.07.2020: Erneut begründet mit rechtswidrigem Handeln und unzureichende Beantwortungen seiner Anschreiben, Anmeldepflichten zur Feuerstättenschau wären nicht korrekt ausgeübt, sein Antrag auf Abberufung des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers wäre nicht bearbeitet worden.
Ergebnis: Die Dienst- und Fachaufsichtsbeschwerde wurde von Herrn Oberbürgermeister Mädge als unbegründet zurückgewiesen, da dem städtischen Mitarbeiter kein Fehlverhalten vorzuwerfen war.
Beschwerden vom 28.07.2020, 30.07.2020, 05.08.2020
b) Der städtische Mitarbeiter hatte mitgeteilt: Zu den Beschwerden vom 28.07.2020, 30.07.2020, 05.08.2020
c) Ergebnis: Herr Oberbürgermeister Mädge hatte die Dienst- und Fachaufsichtsbeschwerden nach Prüfung jeweils zurückgewiesen, da die gesamte Verfahrensweise des städtischen Mitarbeiters nicht zu beanstanden war.
Es ist zusammenfassend festzustellen, dass die Vorgehensweise des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers sowie des städtischen Mitarbeiters mehrfach fachlich überprüft wurde. Es hat sich keine Beanstandung ergeben. Somit ergibt sich in fachlicher Hinsicht keine Beanstandung.
III. Fazit
Es liegt weder ein persönliches Fehlverhalten noch eine fachlich nicht korrekt getroffene Entscheidung vor.
Finanzielle Auswirkungen:
Kosten (in €) a) für die Erarbeitung der Vorlage: 1.123,00 aa) Vorbereitende Kosten, z.B. Ausschreibungen, Ortstermine, etc. b) für die Umsetzung der Maßnahmen: c) an Folgekosten: d) Haushaltsrechtlich gesichert: Ja Nein Teilhaushalt / Kostenstelle: Produkt / Kostenträger: Haushaltsjahr:
e) mögliche Einnahmen: Anlage/n: (Hinweis: Alle Anlagen wurden anonymisiert) Anlage 1: Chronologie
Anlage 2: Dienst- und Fachaufsichtsbeschwerde gegen Herrn OB Mädge vom 29.05.2021 (gerichtet an Ratsherrn Fahrenwaldt)
Anlage 3: Dienst- und Fachaufsichtsbeschwerde gegen Herrn OB Mädge vom 29.05.2021 (gerichtet an Beigeordneten Gaberle, mehrfacher Eingang - inhaltsgleich)
Anlage 4: Dienst- und Fachaufsichtsbeschwerde gegen Herrn OB Mädge vom 29.05.2021 (gerichtet an Beigeordneten Löb)
Anlage 5: Dienst- und Fachaufsichtsbeschwerde gegen Herrn OB Mädge vom 29.05.2021 (gerichtet an Beigeordneten Soldan)
Anlage 6: Dienst- und Fachaufsichtsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen städt. Mitarbeiter vom 30.06.2020
Anlage 7: Antwortschreiben OB Mädge vom 02.07.2020 zur Fach- und Dienstaufsichtsbeschwerde vom 30.06.2020 gegen städt. Mitarbeiter
Anlage 8: Schreiben des Beschwerdeführers vom 09.07.2020; Nachfristsetzung – erneute Dienst- und Fachaufsichtsbeschwerde gegen städt. Mitarbeiter
Anlage 9: Antwortschreiben OB Mädge vom 14.07.2020 zur Dienst- und Fachaufsichtsbeschwerde gegen städt. Mitarbeiter vom 09.07.2020
Anlage 10: Dienst- und Fachaufsichtsbeschwerde des Beschwerdeführers vom 28.07.2020 gegen städt. Mitarbeiter
Anlage 11: Dienst- und Fachaufsichtsbeschwerde des Beschwerdeführers vom 28.07.2020 gegen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger
Anlage 12: Erweiterte Dienst- und Fachaufsichtsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger vom 30.07.2020
Anlage 13: Erweiterte Dienst- und Fachaufsichtsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen städt. Mitarbeiter vom 30.07.2020
Anlage 14: Schreiben des Beschwerdeführers vom 31.07.2021 zur Abberufung des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers Anlage 15: Erweiterte Dienst- und Fachaufsichtsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen städt. Mitarbeiter vom 05.08.2020
Anlage 16: Erweiterte Dienst- und Fachaufsichtsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger vom 05.08.2020
Anlage 17: Schreiben des Beschwerdeführers vom 19.08.2020 zu Dienst- und Fachaufsichtsbeschwerden ab 13.06.2020 und zur Abberufung des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers
Anlage 18: Schreiben des Beschwerdeführers vom 23.08.2020 zu Dienst- und Fachaufsichtsbeschwerden ab 13.06.2020 und zur Abberufung des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers
Anlage 19: Antwortschreiben OB Mädge vom 28.08.2020 auf Dienst- und Fachaufsichtsbeschwerde gegen städt. Mitarbeiter; Antwort Schreiben vom 28.07.2020, 30.07.2020, 05.08.2020, 19.08.2020 und 23.08.2020
Anlage 20: Antwortschreiben OB Mädge vom 28.08.2020 auf Dienst- und Fachaufsichtsbeschwerde gegen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger; Antwort Schreiben vom 28.07.2020, 30.07.2020, 05.08.2020, 19.08.2020 und 23.08.2020
Anlage 21: Antwortschreiben OB Mädge vom 28.08.2020; Antwort auf Schreiben vom 31.07.2020
Anlage 22: Dienst- und Fachaufsichtsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger vom 19.01.2021
Anlage 23: Antwortschreiben OB Mädge vom 15.02.2021 zur Dienst- und Fachaufsichtsbeschwerde vom 19.01.2021
Anlage 24: Schreiben des Beschwerdeführers vom 19.02.2021 zur Dienst- und Fachaufsichtsbeschwerde vom 19.01.2021
Anlage 25: Antwortschreiben OB Mädge vom 08.03.2021 zum Schreiben vom 19.02.2021
Anlage 26: Schreiben des Beschwerdeführers vom 28.05.2021; Abberufung des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers
Anlage 27: Dienst- und Fachaufsichtsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen städt. Mitarbeiterin vom 14.06.2021 – im Zusammenhang mit der Bearbeitung der Dienstaufsichtsbeschwerde gegen Herrn Oberbürgermeister Mädge
Beschlussvorschlag: Die Dienstaufsichtsbeschwerde vom 29.05.2021 gegen Herrn Oberbürgermeister Mädge wird als unbegründet zurückgewiesen.
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