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Vorlage - VO/9565/21  

 
 
Betreff: Dienstaufsichtsbeschwerde gegen Herrn Oberbürgermeister Mädge vom 29.05.2021
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Frau Duda
Federführend:01 - Büro der Oberbürgermeisterin Beteiligt:DEZERNAT III
Bearbeiter/-in: Duda, Melissa  Bereich 31 - Umwelt
Beratungsfolge:
Verwaltungsausschuss Vorberatung
24.06.2021 
Nichtöffentliche Sitzung des Verwaltungsausschusses      
Rat der Hansestadt Lüneburg Entscheidung
01.07.2021 
Sitzung des Rates der Hansestadt Lüneburg ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n
Beschlussvorschlag

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Sachverhalt:

Eine gegen den Oberbürgermeister eingereichte Dienstaufsichtsbeschwerde ist dem Rat der Hansestadt Lüneburg zur Entscheidung vorzulegen, da dieser nach § 107 Abs. 5 Satz 1 NKomVG Dienstvorgesetzter des Oberbürgermeisters und somit für die Entscheidung über eine, gegen diesen gerichtete, Dienstaufsichtsbeschwerde zuständig ist.

 

Die Dienstaufsichtsbeschwerde ist ein formloser Rechtsbehelf, mit der das Tätigwerden des Dienstvorgesetzten angeregt werden soll und der die Überprüfung des beanstandeten Vorganges zum Ziel hat. Die Dienstaufsichtsbeschwerde richtet sich gegen das persönliche Fehlverhalten eines Mitarbeiters des öffentlichen Dienstes.

 

Ist hingegen eine fachliche Überprüfung einer Entscheidung das Ziel, handelt es sich um eine Fachaufsichtsbeschwerde. In dem hier vorliegenden Fall wurde sowohl Dienst- als auch Fachaufsichtsbeschwerde erhoben.

 

Die Fachaufsicht für den Oberbürgermeister der Hansestadt Lüneburg übt in diesem Fall gemäß § 171 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 NKomVG das Nds. Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz aus. Der Beschwerdeführer wurde bereits darauf hingewiesen, dass die Fachaufsichtsbeschwerde dort einzureichen ist.

 

Dem Rat der Hansestadt Lüneburg werden die, in der Anlage in anonymisierter Form beigefügten, Beschwerdeschreiben vom 29.05.2021 gegen Herrn Oberbürgermeister Mädge vorgelegt. Zudem sind die in Zusammenhang stehenden Fach- und Dienstaufsichtsbeschwerden gegen den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger sowie einen städtischen Mitarbeiter in anonymisierter Form beigefügt. In den Beschwerdeschreiben gegen Herrn Oberbürgermeister Mädge führt der Beschwerdeführer an, dass seine gesamten Dienst- und Fachaufsichtsbeschwerden gegen den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger und den städtischen Sachbearbeiter seit dem 28.08.2020 für die Stadtratssitzung heranzuziehen seien.

Hierzu merkt die Verwaltung an, dass nach Aktenlage vermutlich der 28.07.2020 und nicht der 28.08.2020 gemeint ist. Eine Aufstellung der eingegangenen Beschwerden gegen den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger und den städtischen Sachbearbeiter ist der Vorlage als Anlage Chronologische Auflistung beigefügt.

 

Der Beschwerdeführer rügt mit seinem Schreiben Widerrechtlichkeiten zur Dienstaufsichtspflicht, die nicht erfolgte Abstellung von Dienst- und Fachaufsichtsbeschwerden, Unterdrückungen und Vernachlässigungen zu Pflichten.

 

I. Persönliches Fehlverhalten

 

Herr Oberbürgermeister Mädge war bis zum Eingang der Dienstaufsichtsbeschwerde gegen ihn nicht in diese Angelegenheit involviert und es gab keinen persönlichen Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und Herrn Oberbürgermeister Mädge.

Der einzige schriftliche Kontakt zum Beschwerdeführer bestand in der Zurückweisung von Dienstaufsichtsbeschwerden gegen den Sachbearbeiter im Dezernat Nachhaltigkeit, Sicherheit und Recht sowie den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger.

 

Ein persönliches Fehlverhalten ist in diesem Zusammenhang ausgeschlossen.

 

II. Fachliche Überprüfung des Sachverhalts

 

Hinsichtlich der fachlichen Überprüfung des zugrundeliegenden Sachverhalts wird seitens des zuständigen Dezernates III wie folgt ausgeführt:

 

  1. Allgemeines, Rechtliches und Hinweise

 

a)      Die Hansestadt Lüneburg ist nach dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz Dienst- und Fachaufsichtsbehörde gegenüber dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger (bBSF) im betreffenden Zuständigkeitsgebiet.

 

b)     Die Einteilung der Kehrbezirke geht teilweise über die Stadtgrenzen hinaus, weshalb die Hansestadt Lüneburg in diesem Fall sachlich für ein Objekt im Landkreis Lüneburg zuständig ist.

 

c)      Ein bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger wird nach bestehender Gesetzeslage für sieben Jahre bestellt. Innerhalb dieser sieben Jahre hat er zwei Mal eine Feuerstättenschau unter Berücksichtigung des zeitlichen Abstandes durchzuführen.

 

d)     Der Beschwerdeführer verweist in seinen Beschwerdeschreiben auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG, Beschluss vom 22.04.1953 – 1 BvR 162/51) wonach ihm ein Recht auf Bescheidung zustünde. Fazit dieses Beschlusses ist, dass das Grundrecht des Art. 17 Grundgesetz (GG) demjenigen, der eine zulässige Petition einreicht, ein Recht darauf verleiht, dass die angegangene Stelle die Eingabe nicht nur entgegennimmt, sondern auch sachlich prüft und dem Petenten (Beschwerdeführer) die Art der Erledigung schriftlich mitteilt. Gleichzeitig wird darin jedoch auch festgestellt, dass in gleicher Sache grundsätzlich kein Anspruch auf sachliche Prüfung und Bescheidung besteht. Auf die Beschwerden folgten stets eine Prüfung der Angelegenheit und eine schriftliche Antwort (siehe chronologische Aufstellung).

 

e)      Der Beschwerdeführer hat in der Vergangenheit und auch aktuell die Abberufung des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers für sein Objekt beantragt. Das Schornsteinfegerrecht sieht diese Möglichkeit nicht vor. Ein Wechsel ist nicht möglich.

 

2. Informationen in Bezug auf die Beschwerden gegen Herrn Oberbürgermeister Mädge

a)      Die am 29.05.2021 eingegangenen Schreiben an die Ratsmitglieder Ulrich Löb, Karl Heinz Fahrenwaldt, Frank Soldan und Robin Gaberle sind inhaltsgleich.             

b)     Als Beschwerdepunkte gegen Herrn Oberbürgermeister Mädge führt der Beschwerdeführer an:

  • Herr Oberbürgermeister Mädge hätte seine Dienstaufsichtspflicht gegenüber dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger nicht rechtmäßig ausgeführt.
  • Seinen Dienst- und Fachaufsichtsbeschwerden gegen den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger wurde nicht abgeholfen
  • Unterdrückungen.
  • Seine Dienst- und Fachaufsichtsbeschwerden gegen den städtischen Mitarbeiter seien nicht geklärt und nicht abgeholfen worden.
  • Vernachlässigung von Pflichten durch den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger und den städtischen Mitarbeiter.
  • Nichteinhaltung der Maskenpflicht durch den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger und den städtischen Mitarbeiter.

c)      Alle vorgebrachten Beschwerden erstrecken sich auf Vorgänge im Zusammenhang mit der Durchführung der Feuerstättenschau am 28.07.2020.

d)     Schreiben chronologisch aufgeführt, die mit der Dienstaufsichtsbeschwerde gegen Herrn Oberbürgermeister Mädge in Zusammenhang stehen:

 

  • 30.06.2020 Dienst- und Fachaufsichtsbeschwerde gegen einen städtischen

Mitarbeiter

  • 09.07.2020  Erweiterte Dienst- und Fachaufsichtsbeschwerde gegen den

städtischen Mitarbeiter

  • 28.07.2020 Durchführung der Feuerstättenschau
  • 28.07.2020 Dienst- und Fachaufsichtsbeschwerde gegen den

bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger und den städtischen Mitarbeiter

  • 30.07.2020 Erweiterte Dienst- und Fachaufsichtsbeschwerde gegen den

bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger und den städtischen Mitarbeiter

  • 05.08.2020 Erweiterte Dienst- und Fachaufsichtsbeschwerde gegen den

bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger und den städtischen Mitarbeiter

  • 19.08.2020 Anmahnung Nichtbeantwortung der Dienst- und

Fachaufsichtsbeschwerden gegen den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger und den städtischen Mitarbeiter

  • 24.08.2020 Anmahnung Nichtbeantwortung der Dienst- und

Fachaufsichtsbeschwerden gegen den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger und den städtischen Mitarbeiter


  • 19.01.2021 Dienst- und Fachaufsichtsbeschwerde gegen den

bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger

  • 19.02.2021 Beschwerdeschreiben an Oberbürgermeister Mädge aufgrund der

Zurückweisung der Dienst- und Fachaufsichtsbeschwerde vom 19.01.2021

3. Inhaltliches zu den Dienst- und Fachaufsichtsbeschwerden gegen den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger

a)      Beschwerdepunkte:

Beschwerden vom 28.07.2020, 30.07.2020, 05.08.2020

  • Es wurden bei der Feuerstättenschau nicht alle Pflichtaufgaben durchgeführt
  • Es fanden während der Feuerstättenschau keine vollständigen Überprüfungen statt
  • Widerrechtliches und willkürliches Handeln
  • Nichteinhaltung der Abstandsregelungen während der Feuerstättenschau
  • Fehlender Mund- und Nasenschutz beim Öffnen der Haustür
  • Fehlender Schutzüberzug an den Schuhen

 

Beschwerde vom 19.01.2021

  • Fehlender Feuerstättenbescheid über die am 28.07.2020 durchgeführte Feuerstättenschau, darüber hinaus wäre diese nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden.

b)     Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hatte mitgeteilt:

Zu den Beschwerden vom 28.07.2020, 30.07.2020, 05.08.2020

  • Es wurden alle Arbeiten durchgeführt. Auf die Inaugenscheinnahme der Schornsteinwangen im I. OG hätte er verzichtet, da seit vielen Jahren keine Änderungen an den Feuerstätten erfolgt waren.
  • Weiterhin hätte er den Beschwerdeführer im Beisein des städtischen Mitarbeiters gefragt, ob dieser für den Betrieb des vorhandenen Kamins Holz lagern würde. Der Beschwerdeführer hätte dies verneint.
  • Einem widerrechtlichen und willkürlichen Handeln hat der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger widersprochen; der Beschwerdeführer hatte keine detaillierten Angaben gemacht.
  • Die Abstandsregelungen konnten trotz intensiver Bemühungen nicht durchweg eingehalten werden. Der Beschwerdeführer ging stets voraus und versperrte teilweise den Durchgang der Türen.
  • Ein Mund- u. Nasenschutz wurde angelegt, als der Beschwerdeführer die Tür zum Gebäude öffnete. Der Mund- u. Nasenschutz wurde während der gesamten Durchführung der Feuerstättenschau im Gebäude getragen.
  • Überziehschuhe sollten lt. Angabe des städtischen Mitarbeiters aus Sicherheitsgründen (Unfallverhütungsvorschriften) nicht getragen werden, da ggf. kein sicher Halt gegeben wäre.

 

Zu der Beschwerde vom 19.01.2021

  • Ein Feuerstättenbescheid ist mit Schreiben vom 04.08.2020 an den Beschwerdeführer verschickt worden, einen Rücklauf hat es nicht gegeben.

c)      Ergebnis: Herr Oberbürgermeister Mädge hatte die Dienst- und Fachaufsichtsbeschwerden nach erfolgter Prüfung des Sachverhalts jeweils zurückgewiesen, da die gesamte Verfahrensweise des Bezirksschornsteinfegers nicht zu beanstanden war.

 

Zu 4. Inhaltliches zu den Dienst- und Fachaufsichtsbeschwerden gegen den städtischen Mitarbeiter

a)      Beschwerdepunkte:

Beschwerde vom 30.06.2020:

Rechtswidriges Handeln und unzureichende Beantwortungen der Schreiben vom 04.06.2020 und vom 23.06.2020.

 

In dieser Beschwerde ging es darum, dass der städtische Mitarbeiter dem Beschwerdeführer das Datum der vorgesehenen Feuerstättenschau mitgeteilt hatte sowie den Umstand, dass er selbst als Behördenvertreter im Rahmen seiner Aufsichtspflicht an dieser teilnehmen wird. Eine Teilnahme des städtischen Mitarbeiters hatte der Beschwerdeführer widersprochen. Weiterhin hat der Beschwerdeführer eine nicht korrekte Anmeldung zur Feuerstättenschau moniert.

 

Ergebnis: Die Dienst- und Fachaufsichtsbeschwerde wurde von Herrn Oberbürgermeister Mädge zurückgewiesen, da dem städtischen Mitarbeiter kein Fehlverhalten vorzuwerfen war.

 

Beschwerde vom 09.07.2020:

Erneut begründet mit rechtswidrigem Handeln und unzureichende Beantwortungen seiner Anschreiben, Anmeldepflichten zur Feuerstättenschau wären nicht korrekt ausgeübt, sein Antrag auf Abberufung des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers wäre nicht bearbeitet worden.

 

Ergebnis: Die Dienst- und Fachaufsichtsbeschwerde wurde von Herrn Oberbürgermeister Mädge als unbegründet zurückgewiesen, da dem städtischen Mitarbeiter kein Fehlverhalten vorzuwerfen war.

 

Beschwerden vom 28.07.2020, 30.07.2020, 05.08.2020

 

  • Es fanden während der Feuerstättenschau keine vollständigen Überprüfungen durch den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger statt
  • Teilnahme an der Feuerstättenschau trotz seines ausgesprochenen Betretungsverbotes
  • Keine vollständigen Klärungen und Beantwortungen seiner Schreiben an den städtischen Mitarbeiter
  • Widerrechtliches und willkürliches Handeln durch den städtischen Mitarbeiter
  • Nichteinhaltung der Abstandsregelungen während der Feuerstättenschau
  • Fehlender Mund- und Nasenschutz beim Öffnen der Haustür
  • Hausfriedensbruch, da der städtische Mitarbeiter sein Grundstück und sein Haus betreten hätte


b)     Der städtische Mitarbeiter hatte mitgeteilt:

Zu den Beschwerden vom 28.07.2020, 30.07.2020, 05.08.2020

  • Der Beschwerdeführer versperrte während der gesamten Fuerstättenschau häufig den Weg. Eine genaue Inaugenscheinnahme der Durchführung durch den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger war dadurch nicht möglich. Dies hatte der städtische Mitarbeiter dem Beschwerdeführer bei der Feuerstättenschau mitgeteilt.
  • Seine Teilnahme an der Feuerstättenschau wurde dem Beschwerdeführer im Vorfeld ausführlich begründet.
  • Es wurden alle an ihn herangetragenen Fragen vollständig beantwortet.
  • Einem widerrechtlichen und willkürlichen Handeln widerspricht der städtische Mitarbeiter.
  • Ein Abstand von 1,5 m wurde grundsätzlich eingehalten. Durch die Anwesenheit des Beschwerdeführers und dadurch, dass dieser häufig den Weg versperrte, wurde der Sicherheitsabstand von ihm selbst unterschritten.
  • Beim Öffnen der Haustür durch den Beschwerdeführer bestand ein Abstand von über 1,5 m zu diesem.
  • Mit der Teilnahme an der Feuerstättenschau wurde das Aufsichtsrecht wahrgenommen. Bei der vorherigen Feuerstättenschau durch den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger hatte der Beschwerdeführer im Nachhinein eine Dienst- und Fachaufsichtsbeschwerde gegen diesen eingereicht. Auch aus diesem Grund wurde das Aufsichtsrecht wahrgenommen.

c)      Ergebnis: Herr Oberbürgermeister Mädge hatte die Dienst- und Fachaufsichtsbeschwerden nach Prüfung jeweils zurückgewiesen, da die gesamte Verfahrensweise des städtischen Mitarbeiters nicht zu beanstanden war.

 

Es ist zusammenfassend festzustellen, dass die Vorgehensweise des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers sowie des städtischen Mitarbeiters mehrfach fachlich überprüft wurde. Es hat sich keine Beanstandung ergeben.

Somit ergibt sich in fachlicher Hinsicht keine Beanstandung.

 

III. Fazit

 

Es liegt weder ein persönliches Fehlverhalten noch eine fachlich nicht korrekt getroffene Entscheidung vor.

 

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Finanzielle Auswirkungen:

 

Kosten (in €)

a) für die Erarbeitung der Vorlage: 1.123,00

aa)  Vorbereitende Kosten, z.B. Ausschreibungen, Ortstermine, etc.

b) für die Umsetzung der Maßnahmen:

c)  an Folgekosten: 

d) Haushaltsrechtlich gesichert:

 Ja

 Nein 

 Teilhaushalt / Kostenstelle: 

 Produkt / Kostenträger:

 Haushaltsjahr: 

 

e)  mögliche Einnahmen:

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Anlage/n: (Hinweis: Alle Anlagen wurden anonymisiert)

Anlage 1: Chronologie

 

Anlage 2: Dienst- und Fachaufsichtsbeschwerde gegen Herrn OB Mädge vom 29.05.2021 (gerichtet an Ratsherrn Fahrenwaldt)

 

Anlage 3: Dienst- und Fachaufsichtsbeschwerde gegen Herrn OB Mädge vom 29.05.2021 (gerichtet an Beigeordneten Gaberle, mehrfacher Eingang - inhaltsgleich)

 

Anlage 4: Dienst- und Fachaufsichtsbeschwerde gegen Herrn OB Mädge vom 29.05.2021 (gerichtet an Beigeordneten Löb)

 

Anlage 5: Dienst- und Fachaufsichtsbeschwerde gegen Herrn OB Mädge vom 29.05.2021 (gerichtet an Beigeordneten Soldan)

 

Anlage 6: Dienst- und Fachaufsichtsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen städt. Mitarbeiter vom 30.06.2020

 

Anlage 7: Antwortschreiben OB Mädge vom 02.07.2020 zur Fach- und Dienstaufsichtsbeschwerde vom 30.06.2020 gegen städt. Mitarbeiter

 

Anlage 8: Schreiben des Beschwerdeführers vom 09.07.2020; Nachfristsetzung – erneute Dienst- und Fachaufsichtsbeschwerde gegen städt. Mitarbeiter

 

Anlage 9: Antwortschreiben OB Mädge vom 14.07.2020 zur Dienst- und Fachaufsichtsbeschwerde gegen städt. Mitarbeiter vom 09.07.2020

 

Anlage 10: Dienst- und Fachaufsichtsbeschwerde des Beschwerdeführers vom 28.07.2020 gegen städt. Mitarbeiter

 

Anlage 11: Dienst- und Fachaufsichtsbeschwerde des Beschwerdeführers vom 28.07.2020 gegen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger

 

Anlage 12: Erweiterte Dienst- und Fachaufsichtsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger vom 30.07.2020

 

Anlage 13: Erweiterte Dienst- und Fachaufsichtsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen städt. Mitarbeiter vom 30.07.2020

 

Anlage 14: Schreiben des Beschwerdeführers vom 31.07.2021 zur Abberufung des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers

Anlage 15: Erweiterte Dienst- und Fachaufsichtsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen städt. Mitarbeiter vom 05.08.2020

 

Anlage 16: Erweiterte Dienst- und Fachaufsichtsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger vom 05.08.2020

 

Anlage 17: Schreiben des Beschwerdeführers vom 19.08.2020 zu Dienst- und Fachaufsichtsbeschwerden ab 13.06.2020 und zur Abberufung des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers

 

Anlage 18: Schreiben des Beschwerdeführers vom 23.08.2020 zu Dienst- und Fachaufsichtsbeschwerden ab 13.06.2020 und zur Abberufung des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers

 

Anlage 19: Antwortschreiben OB Mädge vom 28.08.2020 auf Dienst- und Fachaufsichtsbeschwerde gegen städt. Mitarbeiter; Antwort Schreiben vom 28.07.2020, 30.07.2020, 05.08.2020, 19.08.2020 und 23.08.2020

 

Anlage 20: Antwortschreiben OB Mädge vom 28.08.2020 auf Dienst- und Fachaufsichtsbeschwerde gegen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger; Antwort Schreiben vom 28.07.2020, 30.07.2020, 05.08.2020, 19.08.2020 und 23.08.2020

 

Anlage 21: Antwortschreiben OB Mädge vom 28.08.2020; Antwort auf Schreiben vom 31.07.2020

 

Anlage 22: Dienst- und Fachaufsichtsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger vom 19.01.2021

 

Anlage 23: Antwortschreiben OB Mädge vom 15.02.2021 zur Dienst- und Fachaufsichtsbeschwerde vom 19.01.2021

 

Anlage 24: Schreiben des Beschwerdeführers vom 19.02.2021 zur Dienst- und Fachaufsichtsbeschwerde vom 19.01.2021

 

Anlage 25: Antwortschreiben OB Mädge vom 08.03.2021 zum Schreiben vom 19.02.2021

 

Anlage 26: Schreiben des Beschwerdeführers vom 28.05.2021; Abberufung des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers

 

Anlage 27: Dienst- und Fachaufsichtsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen städt. Mitarbeiterin vom 14.06.2021 – im Zusammenhang mit der Bearbeitung der Dienstaufsichtsbeschwerde gegen Herrn Oberbürgermeister Mädge

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Anlage 1_Anonymisierte Chronologie (228 KB)      
Anlage 2 2 Anlage 2_DAB OB an Fahrenwaldt 29.05.2021 14.52 Uhr_geschwärzt (185 KB)      
Anlage 3 3 Anlage 3_DAB OB an Gaberle 29.05.2021_geschwärzt (616 KB)      
Anlage 4 4 Anlage 4_DAB OB an Löb 29.05.2021 15.02 Uhr_geschwärzt (178 KB)      
Anlage 5 5 Anlage 5_DAB OB an Soldan 29.05.2021 15.27 Uhr_geschwärzt (189 KB)      
Anlage 6 6 Anlage 6_FAB und DAB 30.06.2020_geschwärzt (181 KB)      
Anlage 7 7 Anlage 7_Antwort OB 02.07.2020_geschwärzt (81 KB)      
Anlage 17 8 Anlage 17_Schreiben 19.08.2020_geschwärzt (152 KB)      
Anlage 18 9 Anlage 18_Schreiben 23.08.2020_geschwärzt (153 KB)      
Anlage 19 10 Anlage 19_AW OB 28.08.2020_I_geschwärzt (139 KB)      
Anlage 20 11 Anlage 20_AW OB 28.08.2020_II_geschwärzt (102 KB)      
Anlage 21 12 Anlage 21_AW OB 28.08.2020_geschwärzt (13 KB)      
Anlage 22 13 Anlage 22_FAB und DAB 19.01.2021_geschwärzt (212 KB)      
Anlage 23 14 Anlage 23_AW OB DAB 15.02.2021_geschwärzt (18 KB)      
Anlage 26 15 Anlage 26_Schreiben 28.05.2021_geschwärzt (96 KB)      
Anlage 27 16 Anlage 27_FAB und DAB vom 14.06.2021 (199 KB)      
Anlage 8 17 Anlage 8_Schreiben 09.07.2020_geschwärzt (384 KB)      
Anlage 9 18 Anlage 9_AW OB 14.07.2020_geschwärzt (1408 KB)      
Anlage 10 19 Anlage 10_FAB und DAB 28.07.2020_I_geschwärzt (293 KB)      
Anlage 11 20 Anlage 11_FAB und DAB 28.07.2020_II_geschwärzt (269 KB)      
Anlage 24 21 Anlage 24_Schreiben 19.02.2021_geschwärzt (227 KB)      
Anlage 12 22 Anlage 12_Erweiterte FAB und DAB 30.07.2020_I_geschwärzt (215 KB)      
Anlage 13 23 Anlage 13_Erweiterte FAB und DAB 30.07.2020_II_geschwärzt (229 KB)      
Anlage 14 24 Anlage 14_Schreiben 31.07.2020_geschwärzt (133 KB)      
Anlage 25 25 Anlage 25_Antwort OB 08.03.2021_geschwärzt (12 KB)      
Anlage 15 26 Anlage 15_Erweiterte FAB und DAB 05.08.2020_I_geschwärzt (126 KB)      
Anlage 16 27 Anlage 16_Erweiterte FAB und DAB 05.08.2020_II_geschwärzt (113 KB)      
ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Beschlussvorschlag:

Die Dienstaufsichtsbeschwerde vom 29.05.2021 gegen Herrn Oberbürgermeister Mädge wird als unbegründet zurückgewiesen.