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Sachverhalt:
Im Rahmen des Jahresabschlusses sind diverse Abschlussbuchungen, Abgrenzungen und bilanzielle Anpassungen durchzuführen, welche in der Jahresrechnung zu berücksichtigen sind.
Der Haushaltsplan für das Jahr 2020 hat im ordentlichen Ergebnis einen Fehlbetrag in Höhe von ca. EUR 3,6 Mio. ausgewiesen, im Rahmen eines Nachtrages wurde der Fehlbetrag im ordentlichen Ergebnis leicht erhöht auf rund EUR 3,66 Mio. Gegenwärtig ist unter Einbeziehung der noch durchzuführenden Abrechnungen und Schlussbuchungen (u.a. Rückstellungen) absehbar, dass entgegen der Planung ein positives, siebenstelliges ordentliches Ergebnis erreicht wird. Die genaue Höhe steht nach Abschluss aller Buchungen am 31. März 2021 fest.
Seit Einführung der Doppik sind jährlich wiederkehrende Sachverhalte im Rahmen des Jahresabschlusses zu prüfen und bilanziell zu berücksichtigen. So sind im Rahmen der Jahresabschlussarbeiten auch Rückstellungen gemäß § 45 KomHKVO für unterlassene Instandhaltungen bzw. sonstige Rückstellungen zu bilden.
Rückstellungen für Sachaufwendungen mussten im Rahmen des Jahresabschlusses 2020 in Höhe von rd. EUR 4.433.000 aus noch verfügbaren Haushaltsermächtigungen in den jeweiligen Budgets gebildet werden (zurückzuführen auf restriktive Haushaltsführung, nicht ausgeführte oder neu veranschlagte Maßnahmen). Der darin enthaltene Anteil für Rückstellungen für unterlassene Instandhaltung beträgt rd. EUR 2.064.000.
Ebenso mussten Personalrückstellungen für Altersteilzeit in Höhe von rd. EUR 103.500 aus verfügbaren Haushaltsermächtigungen im Personalbudget gebildet werden. Die Personalrückstellungen für geleistete Überstunden und nicht genommenen Urlaub wurden im Jahr 2020 in Höhe von rund EUR 223.000 herabgesetzt.
Bei den Pensionsrückstellungen sind Mehraufwendungen errechnet worden, welche auf Besoldungserhöhungen und die Berücksichtigung von Vordienstzeiten (Beamte) zurückzuführen sind. Diese Mehraufwendungen sind jedoch nicht zahlungswirksam; der Ansatz für die Zuführung zu Pensionsrückstellunen wird aufgrund dieser Jahresabschlussbuchungen in Höhe von rd. EUR 678.000 überschritten.
Die Bildung von Pensionsrückstellungen sowie die Verbuchung von Abschreibungen erfolgt gem. § 117 Abs. 5 Sätze 1 und 2 NKomVG in Verbindung mit § 45 Abs. 3 KomHKVO auch bei einer Überschreitung der veranschlagten Ansätze ohne dass § 117 Abs. 1 NKomVG Anwendung findet, d.h., dass kein Beschluss zur Verbuchung notwendig ist.
Neben den oben genannten Rückstellungsbildungen sind weitere Rückstellungen für nachfolgenden Sachverhalte zu bilden, deren Deckung nicht mehr aus den entsprechenden Budgets erfolgen kann. Die Mittel sind als über- bzw. außerplanmäßige Aufwendungen im Rahmen der Gesamtdeckung bereit zu stellen.
Rückstellung für einen möglichen Verlustausgleich der Gemeinnützigen Bildungs- und Kulturgesellschaft Hansestadt und Landkreis Lüneburg mbH in Höhe von EUR 500.000 Die Gemeinnützigen Bildungs- und Kulturgesellschaft Hansestadt und Landkreis Lüneburg mbH hat einen Ausblick auf den Jahresabschluss 2020 vor dem Hintergrund der aktuellen pandemischen Lage gegeben. Um im Rahmen des Jahresabschlusses 2020 der Wirtschaftsprüfergesellschaft weiterhin eine positive Bestandsprognose vermitteln zu können ist es zum jetzigen Zeitpunkt erforderlich, die Gemeinnützigen Bildungs- und Kulturgesellschaft Hansestadt und Landkreis Lüneburg mbH finanziell stützen zu können.
Die Hansestadt Lüneburg als Gesellschafterin bildet vorsorglich für mögliche Verluste eine Rückstellung in Höhe von EUR 500.000.
Rückstellung für Steuerpflichten der Hansestadt Lüneburg in Höhe von EUR 500.000
Die Hansestadt Lüneburg erbringt eine Vielzahl von Leistungen von denen einige steuerrechtlich einen Betrieb gewerblicher Art (BgA) begründen. Die BgA sind sowohl umsatzsteuerpflichtig als auch bei der Erzielung von Gewinnen zusätzlich körperschaftsteuer-, gewerbesteuer- und kapitalertragssteuerpflichtig.
Im Rahmen der Großbetriebsprüfung durch das Finanzamt Stade (Prüfungszeitraum 2016 – 2018) werden verschiedenste Leistungen, die einen BgA begründen können, geprüft und können im Zweifel eine rückwirkende Steuerpflicht ab dem Jahr 2016 über alle Steuerarten zur Folge haben. Entsprechende Risiken (Steuer- und Zinszahlungen) sind durch die Rückstellung abzudecken.
Darüber hinaus steht zum jetzigen Zeitpunkt fest, dass im Rahmen der geänderten Feuerwehrsatzung zum 01.01.2019 jährlich Erlöse erzielt werden, die die Anmeldung eines BgA begründen und insbesondere zur Umsatzsteuerpflicht für die nicht hoheitlichen Leistungen rückwirkend zum 01.01.2019 führen.
Da die finanzielle Belastung der Steuerprüfung und die Anmeldung eines weiteren BgA zum jetzigen Zeitpunkt nicht abschließend eingeschätzt und beziffert werden können ist vorsorglich eine Rückstellung in Höhe von EUR 500.000 zu bilden.
Rückstellungen im Bereich der Straßen- und Brückenunterhaltung in Höhe von EUR 1.000.000
Im Rahmen des Jahresabschlusses 2011 wurde anhand einer Ermittlung der Straßenzustände der Umfang der in den letzten Jahren unterlassenen Instandhaltung festgestellt und eine entsprechende Rückstellung gebildet. Der Maßnahmenkatalog notwendiger Unterhaltungsarbeiten und die Zustandsfeststellung der Bauwerke wird seitdem durch den Fachbereich 7 – Straßen- und Ingenieurbau, flankiert durch eine Straßendatenbank unter Berücksichtigung der Dringlichkeit anhand der Verkehrsbedeutung und der Nutzung durch den ÖPNV, fortlaufend aktualisiert und mit Prioritäten belegt.
Zum jetzigen Zeitpunkt ist u.a. bei den folgenden Straßenzügen und/oder Bauwerken eine dringende Instandhaltungsnotwendigkeit festzustellen:
Gesamtvolumen Straßenzüge: rd. EUR 900.000 u.a.:
Gesamtvolumen Brücken: EUR 100.000, u.a.:
Deckungsvorschlag Die Deckung für die o.g. Sachverhalte kann nach Durchführung aller Buchungen und der Jahresabschlussarbeiten noch im Jahr 2020 bereitgestellt werden.
Für die o.g. über- und außerplanmäßigen Aufwendungen in Höhe von insgesamt EUR 2.000.000 können insbesondere Mehrerträge bei der Gewerbesteuer, Einsparungen bei Zinsaufwendungen sowie Minderaufwendungen im Bereich Umwelt (Erstattungen an die Abwasser, Grün und Lüneburger Service GmbH) als Deckung herangezogen werden.
Bildung einer Rücklage für den Betrieb gewerblicher Art (BgA) Parkraumbewirtschaftung EUR 300.000,00
Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 NKomVG können aus den Überschüssen einer Kommune Rücklagen für bestimmte Zwecke gebildet werden.
Zur Durchführung der im Maßnahmenkatalog (Anlage 1) dargestellten Maßnahmen werden Mittel aus dem Gewinn des BgA in die Rücklage in Höhe von EUR 300.000,00 überführt.
Die Überführung in die Rücklage erfolgt in Übereinstimmung mit den steuerrechtlichen Vorschriften der Gewinnverwendung bei Betrieben gewerblicher Art (BgA). Finanzielle Auswirkungen:
Kosten (in €) a) für die Erarbeitung der Vorlage: EUR 200,00 aa) Vorbereitende Kosten, z.B. Ausschreibungen, Ortstermine, etc. b) für die Umsetzung der Maßnahmen: c) an Folgekosten: 0 € d) Haushaltsrechtlich gesichert: Ja X Nein Teilhaushalt / Kostenstelle: 20000ERGR / 20040 bzw. 20030 21000ERGR / 21020 31000ERGR / 31030 Produkt / Kostenträger: 612001 und 611001 und 538001 Haushaltsjahr: 2020
e) mögliche Einnahmen: keine Anlage/n: ANLAGE 1 Maßnahmenkatalog_BgA Parkraumbewirtschaftung
Beschlussvorschlag: Den außer- und überplanmäßigen Aufwendungen wird gemäß §§ 117, 123 NKomVG in Verbindung mit § 45 KomHKVO und § 6 Haushaltssatzung der Hansestadt Lüneburg für das Haushaltsjahr 2020 für folgende Sachverhalte zugestimmt:
Die Deckung erfolgt aus Mehrerträgen der Gewerbesteuer, Einsparungen bei Zinsaufwendungen sowie Minderaufwendungen im Bereich Umwelt (Erstattungen an die Abwasser, Grün und Lüneburger Service GmbH) im Jahr 2020.
Der Rat der Hansestadt Lüneburg stimmt der Zuführung in die Rücklage für den Betrieb gewerblicher Art Parkraumbewirtschaftung in Höhe von EUR 300.000,00 gem. § 123 NKomVG und der Verwendung der Rücklage im Rahmen der vorgesehenen Maßnahmen zu. |
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