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Vorlage - VO/9225/20  

 
 
Betreff: Beschlussfassung des Rates zu einer möglichen Verringerung der Anzahl der Abgeordneten in der Wahlperiode 2021 - 2026 nach § 46 Abs. 4 NKomVG"
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Frau Twesten
Federführend:Bereich 33 - Bürger- und Migrationsservice Bearbeiter/-in: Brandt, Marianne
Beratungsfolge:
Verwaltungsausschuss Vorberatung
26.10.2020 
Nichtöffentliche Sitzung des Verwaltungsausschusses      
Rat der Hansestadt Lüneburg Entscheidung
27.10.2020 
Sitzung des Rates der Hansestadt Lüneburg geändert beschlossen   

Sachverhalt
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n
Beschlussvorschlag

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Sachverhalt:

§ 46 Absatz 4 Satz 1 NKomVG bietet Gemeinden mit mehr als 8.000 Einwohnerinnen und Einwohnern die Möglichkeit, durch Satzung die Zahl der Ratsfrauen und Ratsherren für die nächste allgemeine Wahlperiode um 2, 4 oder 6 zu verringern. Die Entscheidung bedarf gem. § 46 Abs. 6 NKomVG der absoluten Mehrheit der Mitglieder des Rates. Die Satzung  muss grundsätzlich bis spätestens 18 Monate vor Ende der Wahlperiode erlassen sein (Stichtag: 30.04.2020). Weitere Voraussetzung  ist die fristgerechte Bekanntmachung der Satzung.

 

Durch Art. 10 des Gesetzes zur Änderung niedersächsischer Rechtvorschriften aus Anlass der Covid-19-Pandemie vom 15.07.2020 (Nds. GVBL. Nr. 27 vom 17.07.2020 S. 244) wurde dem Niedersächsischem Kommunalverfassungsgesetz der § 182 (Sonderregelungen für epidemische Lagen) angefügt. Gem. § 182 Abs. 1 in Verbindung mit § 182 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 NKomVG kann die Frist für die Entscheidung nach § 46 Abs. 4 Satz 1 NKomVG abweichend von § 46 Abs. 4 Satz 2 NKomVG bis spätestens 12 Monate vor dem Ende der laufenden Wahlperiode getroffen werden. Voraus-setzung für die Anwendung der Vorschriften ist die Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite gem. § 5 Abs. 1 Satz 1 Infektionsschutzgesetz oder von landesweiter Tragweite nach § 3a des Niedersächsischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst.

 

Die Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite erfolgte durch den Bun-destag am 25.03.2020 und ist derzeit gültig.

 

Vor diesem Hintergrund ist es dem Rat der Hansestadt Lüneburg noch bis zum 31.10.2020 möglich, durch Satzungsbeschluss eine Entscheidung über die Verringerung der Anzahl der Abgeordneten für die nächste allgemeine Wahlperiode zu treffen. Diese beginnt am 01.11.2021.

 

 

Die Bekanntgabe der Satzung könnte über ein Sonderamtsblatt für den Landkreis Lüneburg bis zum 31.10.2020 sichergestellt werden.

 

Für die Bestimmung der Zahl der Abgeordneten sind gem. §§ 46 und 177 NKomVG i. V. m. §§ 7 und 52 NKWG die Einwohnerzahlen maßgebend, die die Landesstatistikbehörde auf-grund einer Volkszählung oder deren Fortschreibung für einen mindestens 12 Monate und höchstens 18 Monate vor dem Wahltag liegenden Stichtag ermittelt hat. Dieser Stichtag wird voraussichtlich der 31.03.2020 sein. Für die Hansestadt Lüneburg wurde die amtliche Zahl per 31.03.2020 mit 75.705 Einwohnern festgestellt. Nach derzeitigem Stand ist für die Hansestadt Lüneburg somit von 44 Abgeordneten in der künftigen 19. Wahlperiode auszugehen.

 

 

Hinweis:

Die Zahl der zu wählenden Abgeordneten ist gem. § 7 Abs. 4 und 5 NKWG auch Grundlage für die Entscheidung der Vertretung über die Mindest- und die Höchstzahl der in einem Wahlgebiet zu bildenden Wahlbereiche:

 

Gem. § 7 Abs. 2 NKWG bilden Wahlgebiete, in denen bis zu 33 Abgeordnete zu wählen sind, einen Wahlbereich. Wahlgebiete, in denen die Zahl der zu wählenden Abgeordneten mindestens 34 und höchstens 39 beträgt, können gemäß § 7 Abs. 3 NKWG in zwei Wahlbereiche eingeteilt werden. Bei einer Abgeordnetenzahl von 40 bis 41 ist das Wahlgebiet in mindestens 2 und höchstens 3, bei einer Abgeordnetenzahl von 42 bis 49 ist das Wahlgebiet in mindestens 3 und höchstens 6 Wahlbereiche einzuteilen (vgl. § 7 Abs. 4 NKWG).

 

Nach der einschlägigen Kommentierung (Thiele/Schiefel, Niedersächsisches Kommunalwahlrecht, Kommentar, 4. überarbeitete Auflage, § 7, Rn. 7) kommt als Zeitpunkt der Entscheidung des Rates über die Bildung der Wahlbereiche erst ein Termin in Betracht, der nach der Bestimmung des Tages der Wahl und nach dem Stichtag für die maßgebende Einwohnerzahl liegt.

 

Gem. § 6 Abs. 2 Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz (NKWG) wird der Wahltag durch Verordnung der Landesregierung bestimmt. Diese Verordnung liegt bisher nicht vor.

 

Der Rat wird um Entscheidung gebeten, ob die Zahl der Ratsfrauen und Ratsherren in der 19. Wahlperiode bei 44 verbleiben oder ob eine Reduzierung um 2, 4 oder 6 Abgeordnete erfolgen soll.

 

Soweit ein Beschluss zur Reduzierung gefasst werden soll, ist in der Anlage ein entsprechender Satzungsentwurf beigefügt.

 

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Finanzielle Auswirkungen:

 

Kosten (in €)

a) für die Erarbeitung der Vorlage: 168,00 €

aa)  Vorbereitende Kosten, z.B. Ausschreibungen, Ortstermine, etc.

b) für die Umsetzung der Maßnahmen:

c)  an Folgekosten: 

d) Haushaltsrechtlich gesichert:

 Ja

 Nein 

 Teilhaushalt / Kostenstelle: 

 Produkt / Kostenträger:

 Haushaltsjahr: 

 

e)  mögliche Einnahmen:

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Anlage/n:

Satzungsentwurf

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Satzung Entwurf (54 KB)      
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Beschlussvorschlag:

 

- entfällt -