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Vorlage - VO/9157/20  

 
 
Betreff: Verzicht auf die Erhebung von Standgebühren für die Durchführung des Weihnachtsmarktes 2020 und Vergabe von zusätzlichen Sondernutzungsflächen
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Federführend:Fachbereich 3b - Klimaschutz, Nachhaltigkeit, Umwelt und Mobilität Beteiligt:Bereich 32 - Ordnung und Verkehr
Bearbeiter/-in: Kipke, Jürgen  DEZERNAT III
   Bereich 20 - Kämmerei, Stadtkasse und Stiftungen
Beratungsfolge:
Verwaltungsausschuss Vorberatung
29.09.2020 
Nichtöffentliche Sitzung des Verwaltungsausschusses      
Rat der Hansestadt Lüneburg Entscheidung
01.10.2020 
Sitzung des Rates der Hansestadt Lüneburg ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n
Beschlussvorschlag

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Sachverhalt:

Zur Eindämmung von Infektionsketten mit dem Covid19-Virus ist nach der Niedersächsischen Verordnung zur Neuordnung der Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2 (Niedersächsische Corona-Verordnung) in der aktuellen Fassung die Durchführung u.a. von Jahrmärkten, Volksfesten und ähnlichen Veranstaltungen unabhängig von Teilnehmerzahl sowie Veranstaltungen, Zusammenkünfte und ähnliche Ansammlungen von Menschen mit 1.000 oder mehr Teilnehmenden untersagt. Das Verbot gilt derzeit noch bis zum 31.10.2020, wobei auf Bundesebene bereits eine Verlängerung dieses Verbotes disku-tiert wird.

 

Trotz der o.g. Verbote ist unter Beachtung der Nds. Corona-Verordnung die Festsetzung und Durchführung eines Weihnachtsmarktes als Spezialmarkt möglich. Folgende Schlussfolgerungen lassen sich aus den Beschränkungen der Verordnung ableiten:

 

- Erstellung eines Hygienekonzeptes durch den Veranstalter (= Hansestadt Lüneburg)

- Wahrung des Abstandsgebotes und Pflicht zum Tragen von Mund-Nasen-Bedeckung für Kundinnen und Kunden

- Entzerrung bislang bespielter Flächen

- Zugangskontrollen und Abgrenzung der Marktfläche zur Sicherstellung der maximal zulässigen Besucherzahl entsprechend des Abstandsgebotes

- Steuerung der Besucher, Vermeidung von Warteschlangen und Einrichtung von "Ver-weilflächen"

- Dokumentationspflichten

 

Bezüglich der zu beachtenden Vorschriften ist bereits eine Abstimmung mit dem Landkreis Lüneburg als für die Ausführung der Nds. Corona-Verordnung zuständige Behörde erfolgt.

 

In diesem Sinne hat sich die Verwaltung mit den maßgeblichen Akteuren im Kontext des Weihnachtsmarktes ausgetauscht und ihre Überlegungen vorgestellt, unter welchen Bedin-gungen die Durchführung des Weihnachtsmarktes 2020 denkbar erscheint.

 

Ziel aus Sicht der Verwaltung ist dabei unter Beachtung der bestehenden Beschränkungen der Nds. Corona-Verordnung einen Beitrag zur Aufrechterhaltung der Attraktivität der Innen-stadt auch in der (Vor-)Weihnachtszeit zu leisten. Mit der Durchführung eines Weihnachtsmarktes können neben örtlichem Einzelhandel und Gastronomie auch das Schaustellerge-werbe und die Betreiber von Kunsthandwerkständen unterstützt, Einnahmemöglichkeiten ge-stärkt und ein Beitrag zur Beschäftigungssicherung geleistet werden.

 

Neben den üblicherweise bespielten Flächen auf dem Marktplatz und Am Sande, die aufgrund der Corona-bedingten Beschränkungen aber nicht die übliche Anzahl an Ständen auf-nehmen können, beabsichtigt die Verwaltung auch weitere Flächen im Wege der Sondernut-zung zur Verfügung zu stellen, sofern hieran ein Interesse bestimmt und sich die Flächen unter Beachtung der Corona-Vorgaben und sonstiger Vorschriften hierfür eignen. Aufgrund der skizzierten Beschränkungen ist aber absehbar, dass seitens der Betreiber wegen geringerer Besucherzahlen die Einnahmemöglichkeiten niedriger liegen werden als in den Vorjahren.

 

Zur Unterstützung der Betreiber von Weihnachtsmarktständen schlägt die Hansestadt deshalb vor, nach der im Juli beschlossenen Halbierung der Marktstandgebühren (siehe VO/8445/20) für die Durchführung des Weihnachtsmarktes (bis zum 31.12.2020) auf Standgebühren gänzlich zu verzichten.

 

Grundlage für die Gebührenerhebung im Marktwesen ist die Satzung für die Erhebung von Marktstandgeld (Marktgebührensatzung), deren Änderung aufgrund der Zuständigkeit des Rates für Satzungen nach § 85 Abs. 1 Nr. 5 NKomVG, durch den Rat in Form der beiliegen-den Änderungssatzung beschlossen werden muss.

 

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Finanzielle Auswirkungen:

 

Kosten (in €)

a) für die Erarbeitung der Vorlage: 69,00 €

aa)  Vorbereitende Kosten, z.B. Ausschreibungen, Ortstermine, etc.

b) für die Umsetzung der Maßnahmen: Einnahmeverlust Standgebühren Weihnachtsmarkt in voller Höhe 51.370,- € (2019), nach der o.g. Beschlusslage beträgt der Einnahmeverlust bereits rund die Hälfte der Standgebühren

c)  an Folgekosten: 

d) Haushaltsrechtlich gesichert:

 Ja

 Nein 

 Teilhaushalt / Kostenstelle: 

 Produkt / Kostenträger:

 Haushaltsjahr: 

 

e)  mögliche Einnahmen:

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Anlage/n:

 

Änderung der Satzung der Hansestadt Lüneburg über die Erhebung von Marktstandgeld (Marktgebührensatzung)

 

Gebührentarif der Marktstandgebühren

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 2 1 Anlage 1 Änderungssatzung Marktstandgebühr20201001 (50 KB)      
Anlage 1 2 Anlage2 Gebuehrentarif Marktgebuehren (104 KB)      
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Beschlussvorschlag:

Die beigefügte Satzung zur siebten Änderung der Satzung der Hansestadt Lüneburg über die Erhebung von Marktstandgeld (Marktgebührensatzung) vom 22.06.1982 in der Fassung der sechsten Änderungssatzung vom 02.07.2020 wird beschlossen.