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Vorlage - VO/9075/20  

 
 
Betreff: Wirtschaftlichkeitsvergleich bei Investitionen mit erheblicher finanzieller Bedeutung
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Frau Knoop
Federführend:Bereich 20 - Kämmerei, Stadtkasse und Stiftungen Beteiligt:Bereich 22 - Betriebswirtschaft und Beteiligungsverwaltung, Controlling
Bearbeiter/-in: Knoop, Franziska   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Finanzen, Personal und Digitalisierung Vorberatung
19.03.2021 
Sitzung des Ausschusses für Finanzen, Personal und Digitalisierung geändert beschlossen   
Verwaltungsausschuss Vorberatung
23.03.2021 
Nichtöffentliche Sitzung des Verwaltungsausschusses      
Rat der Hansestadt Lüneburg Entscheidung
25.03.2021 
Sitzung des Rates der Hansestadt Lüneburg geändert beschlossen   

Sachverhalt
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n
Beschlussvorschlag

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Sachverhalt:

Nach § 12 Abs. 1 Kommunalhaushalts- und kassenverordnung (KomHKVO) ist bei Investitionen von erheblicher finanzieller Bedeutung ein Wirtschaftlichkeitsvergleich durchzuführen. Die Erheblichkeitsgrenze kann individuell durch die jeweilige Kommune bestimmt werden. Oberhalb der festgelegten Wertgrenze ist vor Projektbeginn die wirtschaftlichste Lösung unter den in Frage kommenden Varianten zu ermitteln. Unterhalb dieser Wertgrenze, bei Investitionen von unerheblicher finanzieller Bedeutung, muss vor ihrem Beginn mindestens eine Folgekostenberechnung vorgenommen werden.

 

Einheitliche und durchgängig angewandte Wertgrenzen im Sinne des § 12 Abs. 1 KomHKVO werden weder durch Gesetze noch durch Rechtsprechung vorgegeben. Die Festlegung der Wertgrenze erfolgt individuell durch die Kommune und kann sich an der Relation zur Größe bzw. des Haushaltsvolumens orientieren.

 

Neben der Einbeziehung des Haushaltsvolumens sollte eine Differenzierung nach beweglichen bzw. unbeweglichen Vermögensgegenständen vorgenommen.  Auf dieser Grundlage schlägt die Verwaltung als Erheblichkeitsgrenze bei

 

unbeweglichen Vermögensgegenständen 2,5 Mio. € und bei

beweglichen Vermögensgegenständen 500.000 € vor.

 

Dabei müssen die Berechnungen nicht bereits zur Aufnahme von Haushaltsmitteln im Rahmen der Haushaltsberatungen vorliegen, jedoch spätestens zum Zeitpunkt des Beginns der veranschlagten Maßnahme.

 

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Finanzielle Auswirkungen:

 

Kosten (in €)

a) für die Erarbeitung der Vorlage:   31 

aa)  Vorbereitende Kosten, z.B. Ausschreibungen, Ortstermine, etc.

b) für die Umsetzung der Maßnahmen:

c)  an Folgekosten: 

d) Haushaltsrechtlich gesichert:

 Ja

 Nein 

 Teilhaushalt / Kostenstelle: 

 Produkt / Kostenträger:

 Haushaltsjahr: 

 

e)  mögliche Einnahmen:

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Beschlussvorschlag:

Die Wertgrenze nach § 12 Abs. 1 KomHKVO wird für unbewegliche Vermögensgegenstände auf 2,5 Mio. € und für bewegliche Vermögensgegenstände auf 500.000 € festgelegt.