Bürgerinformationssystem
Sachverhalt: Durch die von der Bundesregierung und den Bundesländern beschlossenen Maßnahmen zur Eindämmung der Ansteckungsketten mit dem sog. Coronavirus sind zahlreiche Einschränkungen für das private und öffentliche Leben vorgenommen worden, die insbesondere für Gewerbetreibende deutliche finanzielle Einbußen bedeuten.
Nach mehreren Monaten der massiven Einschränkungen für Gewerbetreibende möchte die Hansestadt Lüneburg den unverändert hohen finanziellen Druck, der auf den städtischen Gewerbetreibenden liegt, berücksichtigen und im Rahmen ihrer Möglichkeiten Erleichterungen schaffen. Es sollen der wirtschaftliche Wiedereinstieg für die Gewerbetreibenden geebnet werden, finanzielle Schäden gering gehalten und für die Bürgerschaft Einbußen der wirtschaftlichen Vielfalt vermieden werden.
1. Standgebühren
Aufgrund der bisherigen und auch weiterhin noch geltenden massiven Einschränkungen im Zusammenhang mit geplanten Veranstaltungen sieht die Hansestadt Lüneburg die Notwendigkeit, Veranstaltungsdurchführungen nach Rückführungen der sozialen Einschränkungen zu fördern. Zur Unterstützung wird die Hansestadt für den Zeitraum vom 01.05.2020 bis zum 31.12.2020 die Gebührenhöhe für die Benutzung der Märkte der Hansestadt Lüneburg für die Durchführung von Jahrmärkten, Volksfesten und dergleichen sowie den Weihnachtsmarkt halbieren. Ausgenommen bleiben die Gebühren für den nur anfänglich von den Beschränkungen betroffenen Wochenmarkt.
Grundlage für die Gebührenerhebung im Marktwesen ist die Satzung für die Erhebung von Marktstandgeld (Marktgebührensatzung), deren Änderung aufgrund der Zuständigkeit für Satzungen nach § 85 Abs. 1 Nr. 5 NKomVG durch den Rat in Form der beiliegenden Änderungssatzung beschlossen werden muss.
Sofern Erlaubnisse entsprechend der Sondernutzungssatzung der Hansestadt Lüneburg erteilt wurden, die aufgrund der Allgemeinverfügungen des Landkreises Lüneburg oder der Verordnung des Landes Niedersachsen nach dem Infektionsschutzgesetz nicht in Anspruch genommen werden konnten, wird auf formlosen Antrag für den Zeitraum der Umsetzungseinschränkung eine Herabsetzung nach § 6 der Sondernutzungsgebührensatzung geprüft. Hiernach kann die Hansestadt u.a. die Herabsetzung der Sondernutzungsgebühr gewähren, wenn die Erhebung im Einzelfall eine unbillige Härte darstellt. Alle betroffenen Antragsteller für Sondernutzungserlaubnisse wurden bereits über dieses Vorgehen schriftlich informiert.
Zur Erleichterung des wirtschaftlichen Wiedereinstieges von Gewerbetreibenden wird auch für die Sondernutzungsgebühren ab dem 01.05.2020 für einen Zeitraum von 8 Monaten eine Halbierung der Gebührenhöhe vorgeschlagen.
Grundlage für die Gebührenerhebung ist die Satzung über Sondernutzungsgebühren, deren Änderung aufgrund der Zuständigkeit für Satzungen nach § 85 Abs. 1 Nr. 5 NKomVG durch den Rat in Form der beiliegenden Änderungssatzung beschlossen werden muss.
Finanzielle Auswirkungen:
Kosten (in €) a) für die Erarbeitung der Vorlage: 84,00 € aa) Vorbereitende Kosten, z.B. Ausschreibungen, Ortstermine, etc. b) für die Umsetzung der Maßnahmen: Mögl. Mindererträge i.H.v. 50.000 € Standgebühren (je nach Veranstaltungssituation) Mögl. Mindererträge i.H.v. 38.000 € Sondernutzungen c) an Folgekosten: d) Haushaltsrechtlich gesichert: Ja Nein X Teilhaushalt / Kostenstelle: 32050 & 32020 Produkt / Kostenträger: 57300102 – 57300108 & 12200802 Haushaltsjahr: 2020
e) mögliche Einnahmen: Anlage/n:
Satzung zur Änderung der Satzung der Hansestadt Lüneburg über die Erhebung von Marktstandgeld (Marktgebührensatzung)
Satzung zur Änderung der Satzung der Hansestadt Lüneburg über Sondernutzungsgebühren (Sondernutzungsgebührensatzung)
Beschlussvorschlag:
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