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Vorlage - VO/7478/17  

 
 
Betreff: 11. Änderung der Verordnung der Hansestadt Lüneburg zur Regelung des Taxenverkehrs (Taxenverordnung) vom 10.07.1990 in der Fassung der 10. Änderungsverordnung vom 29.01.2015 sowie 9. Änderung der Verordnung zur Regelung des Taxenverkehrs im Landkreis Lüneburg (Taxenverordnung) vom 10.07.1990 in der Fassung vom 29.01.2015
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Lauterschlag, Dennis
Federführend:Bereich 32 - Ordnung und Verkehr Beteiligt:DEZERNAT III
Bearbeiter/-in: Lauterschlag, Dennis   
Beratungsfolge:
Verkehrsausschuss Vorberatung
08.12.2017 
Sitzung des Verkehrsausschusses zurückgestellt   
Verwaltungsausschuss Vorberatung
Rat der Hansestadt Lüneburg Entscheidung

Sachverhalt
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n
Beschlussvorschlag

Sachverhalt:

Der Gesamtverband Verkehrsgewerbe Niedersachsen e.V. (GVN) hat im Auftrag der vertretenen Unternehmer des Taxengewerbes am 30.11.2016 beantragt, Inhalte der bestehenden Taxenverordnung innerhalb des Stadtgebietes und auch im Landkreis Lüneburg zu ändern (siehe Anlage 1).

 

Der GVN beantragt aktuell mit Antrag vom 30.11.2016 die Erhöhung des Bereitstellungspreises für Fahrten zwischen 23:00 Uhr und 6:00 Uhr um 2,00 € auf 5,00 €.

 

Der Preis einer Taxifahrt setzt sich im Moment unabhängig von der Tageszeit aus drei Komponenten zusammen (siehe 10. Änderungsfassung der Taxenverordnung vom 29.1.2015):

 

1)Bereitstellungspreis pro Fahrt: 3,00 €

2)Entgelt für weitere Fahrleistung: 2,20 € pro km (Fahrt bis zu 4,0 km)

oder

Entgelt für weitere Fahrleistung: 2,00 € pro km (Fahrt über 4,0 km)

3)etwaige Wartegelder

 

Die Erhöhung des Bereitstellungspreises wird mit dem Urteil des Bundesarbeitsgerichtes vom 9.12.2015 begründet. Das Gericht hält einen Nachtzuschlag i.H.v. 25 % auf den jeweiligen Bruttostundenlohn bzw. die Gewährung einer entsprechenden Anzahl von bezahlten freien Tagen für angemessen, soweit keine besonderen Umstände vorliegen, die auf eine höhere oder geringere Belastung schließen lassen.

 

Zur weiteren Begründung des GVN wird auf dessen Antrag sowie auf die ergänzende Stellungnahme vom 12.7.2017 verwiesen.

 

Der Verband legt im Rahmen der Stellungnahme anliegende Kostenkalkulation zur Begründung vor (siehe Anlage 2).

 

In der Kalkulation wird innerhalb der bisherigen Personalkosten kein Nachtzuschlag veranschlagt. Für den Garantielohn wird von 2.496 Arbeitsstunden pro Jahr ausgegangen. Umgerechnet sind dies 208 Arbeitsstunden im Monat und ca. 48 Arbeitsstunden pro Woche.

 

Für einen zukünftigen Nachtzuschlag für eine Vollzeitarbeitskraft werden für 75 % der Gesamtarbeitsstunden eines Jahres (1.872 von 2.496) 25 % Nachtzuschlag auf einen Mindeststundenlohn von 8,84 € veranschlagt. Aus der Begründung geht nicht hervor, weshalb ein Nachtzuschlag auf 3/4 der Gesamtarbeitsstunden gewährt werden soll.

 

Der Nachtzuschlag beträgt somit 2,21 € pro Nachtstunde (umgerechnet auf die Gesamtarbeitsstunden: 1,66 € pro Arbeitsstunde) und insgesamt 4.137,12 € pro Jahr. Dies würde zu einer Kostenerhöhung von 14,5 % führen.

 

Eine Erhöhung des Bereitstellungspreises von 3,00 € auf 5,00 € führt zu folgender Gesamtpreiserhöhung bei den Beispielfahrten:

Fahrt 4 km: Preiserhöhung von 17 % (11,80 € 13,80 €)

Fahrt 8 km: Preiserhöhung von 10,5 % (19,00 € 21,00 €)

 

Es ist nicht bekannt, wie viele Fahrten eine Vollzeitarbeitskraft durchschnittlich zwischen 23:00 und 6:00 Uhr fährt. Von der Auslastung ist jedoch maßgeblich abhängig, ob die geplante Erhöhung des Bereitstellungspreises lediglich zu einer Deckung der steigenden Personalkosten durch den Nachtzuschlag oder darüber hinaus zu einem zusätzlichen Gewinn führt. Geht man von einer 7-stündigen Nachtschicht aus, in welcher ein Nachtzuschlag von insgesamt 15,47 € an den Fahrer zu zahlen ist, so liegt die Zusatzgewinnschwelle bei 8 Fahrten pro Nachtschicht. Die Erhöhung des Bereitstellungspreises führt in diesem Beispielfall zu Mehreinnahmen von 16,00 € und damit zu einem Zusatzgewinn von 0,53 € pro Nachtschicht. Fährt eine Vollzeitarbeitskraft  also durchschnittlich 8 oder mehr Fahrten pro Nachtschicht, so wird mit der geplanten Erhöhung des Bereitstellungspreises ein zusätzlicher Gewinn erzielt, der über die Deckung der höheren Personalkosten durch den Nachtzuschlag hinaus geht. Die Darstellung des GVN wird aus Sicht der Verwaltung zum jetzigen Zeitpunkt daher nicht als plausibel angesehen.

 

Es ist zu bedenken, dass die neueste Mindestlohnerhöhung von 8,50 € auf 8,84 € mit der Mindestlohnanpassungsverordnung vom 15.11.2016 (In Kraft getreten am 1.1.2017) noch in keine Änderung der Taxenverordnung eingeflossen ist.

 

Hinweis:

Der Rat der Hansestadt Lüneburg hat auch über die Änderung der Taxentarife im Landkreis Lüneburg zu entscheiden. Mit der kommunalen Zweckvereinbarung zwischen dem Landkreis Lüneburg und der Stadt Lüneburg vom 10. Februar 2006 wurden die Zuständigkeiten des Landkreises Lüneburg nach dem Personenbeförderungsgesetz auf die Stadt Lüneburg übertragen (s. VO/1816/06). Gleichzeitig wurde auch die Befugnis, nach dem Personenbeförderungsgesetz Verordnungen zu erlassen, auf die Stadt Lüneburg übertragen.

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

Kosten (in €)

a)für die Erarbeitung der Vorlage: 50,00 €

aa)  Vorbereitende Kosten, z.B. Ausschreibungen, Ortstermine, etc.

b)für die Umsetzung der Maßnahmen:

c)  an Folgekosten: keine ersichtlichen

d)Haushaltsrechtlich gesichert: keine Auswirkungen

Ja

Nein

Teilhaushalt / Kostenstelle:

Produkt / Kostenträger:

Haushaltsjahr:

 

e)  mögliche Einnahmen: keine


Anlage/n:

  1. Antrag des GVN
  2. Stellungnahme des GVN

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 2 1 Anlage 1: Antrag auf Nachtzuschlag GVN (667 KB)      
Anlage 1 2 Anlage 2: Stellungnahme zum Antrag GVN - Nachtzuschlag (934 KB)      

Beschlussvorschlag:

Die Verwaltung wird beauftragt, von dem GVN ein aussagekräftiges Gutachten einzuholen und nach dessen Auswertung dem Verkehrsausschuss einen Entscheidungsvorschlag zu unterbreiten.

 

Stammbaum:
VO/7478/17   11. Änderung der Verordnung der Hansestadt Lüneburg zur Regelung des Taxenverkehrs (Taxenverordnung) vom 10.07.1990 in der Fassung der 10. Änderungsverordnung vom 29.01.2015 sowie 9. Änderung der Verordnung zur Regelung des Taxenverkehrs im LandkreisLüneburg (Taxenverordnung) vom 10.07.1990 in der Fassung vom 29.01.2015   Bereich 32 - Ordnung und Verkehr   Beschlussvorlage
VO/7478/17-1   11. Änderung der Verordnung der Hansestadt Lüneburg zur Regelung des Taxenverkehrs (Taxenverordnung) vom 10.07.1990 in der Fassung der 10. Änderungsverordnung vom 29.01.2015 sowie 9. Änderung der Verordnung zur Regelung des Taxenverkehrs im LandkreisLüneburg (Taxenverordnung) vom 10.07.1990 in der Fassung vom 29.01.2015   Bereich 32 - Ordnung und Verkehr   Beschlussvorlage
VO/7478/17-2   11. Änderung der Verordnung der Hansestadt Lüneburg zur Regelung des Taxenverkehrs (Taxenverordnung) vom 10.07.1990 in der Fassung der 10. Änderungsverordnung vom 29.01.2015 sowie 9. Änderung der Verordnung zur Regelung des Taxenverkehrs im LandkreisLüneburg (Taxenverordnung) vom 10.07.1990 in der Fassung vom 29.01.2015   Bereich 32 - Ordnung und Verkehr   Beschlussvorlage