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Sachverhalt: Der
Rat der Stadt Lüneburg hat mit Beschluss vom 20.07.06 (siehe VO/1976/06)
bereits dem Abschluss einer Zweckvereinbarung zur Übertragung der Aufgaben des
Rechnungsprüfungsamtes der Stadt Lüneburg auf das Rechnungsprüfungsamt des
Landkreises Lüneburg zugestimmt. Zu diesem Zeitpunkt befand sich die
Zweckvereinbarung bereits zur Vorprüfung der Genehmigungsfähigkeit beim Nds.
Ministerium für Inneres und Sport (MI), ein Ergebnis lag aber noch nicht vor. Aufgrund
der Tatsache, dass die Stadt Buchholz i.d.N. wegen interner Entscheidungen erst
später der Kooperation beitreten wird (spätestens 2010) und der Anmerkungen des
MI zur Genehmigungsfähigkeit ist eine Überarbeitung der Zweckvereinbarung mit
den Anlagen 1-3 sowie eine erneute Beschlussfassung durch den Rat der Stadt
Lüneburg erforderlich geworden. Die Änderungen stellen sich im einzelnen wie folgt dar:
Die erfolgten Überarbeitungen der Zweckvereinbarung und
ihrer Anlagen sind – soweit möglich – durch eine Hinterlegung in grau kenntlich
gemacht worden. Zum fortgeschrittenen Sachstand ist ferner mitzuteilen, dass
der Personalrat in seiner Sitzung am 09.08.06 der Abordnung der 4 städtischen
Prüfer zum Landkreis Lüneburg zugestimmt (§ 65 Abs. 1 Nr. 8 NPersVG) und sein
Benehmen zur Änderung der Organisationsform (§ 75 Abs. 1 Nr. 6 NPersVG)
hergestellt hat. Ergänzende Sachdarstellung nach Versand der Vorlage: Auf Anraten des Landkreises Harburg (aufgrund seiner bisherigen Erfahrungen mit dem MI) ist die Zweckvereinbarung in ihrer Fassung vom 13.09.06 mit ihren Anlagen am 18.10.06 zur erneuten Prüfung der Genehmigungsfähigkeit an das MI gesandt worden. Tatsächlich hat das MI noch erneuten Nachbesserungsbedarf gesehen, den es mit E-mail vom 19.10.06 mitgeteilt hat. Die notwendigen Änderungen betreffen zum einen die Überschrift der Zweckvereinbarung. Dort müssen hinter den Worten "(Nds. GVBl. Seite 203)" die Worte "in der zur Zeit geltenden Fassung" eingefügt werden. Des weiteren wurde die in § 6 vorgenommene Anpassung hinsichtlich der Wahrnehmung der Aufgaben für das neue Mitglied weiterhin als nicht hinreichend genug bestimmt angesehen. Hier wurde deshalb in § 6 Abs. 3 Satz 2 ergänzt, dass die Änderung die Aufnahme des oder der Namen der beitretenden Kommune oder Kommunen u.a. "in § 1 Abs. 1 und gegebenenfalls auch in § 1 Abs. 2" der Zweckvereinbarung umfasst. Ferner haben die Kooperationspartner von sich aus noch den letzten Satz in § 1 Abs. 2 durch einen Absatz getrennt, um nicht Gefahr zu laufen, einen falschen Bezug herzustellen. Die dargestellten ergänzenden Änderungen sind der als Anlage beigefügten novellierten Endfassung der Zweckvereinbarung vom 20.10.06 zu entnehmen. Die Änderungen sind durch graue Hinterlegung und Unterstreichung hervorgehoben. Bei den Anlagen zur Zweckvereinbarung haben sich keine Veränderungen mehr ergeben. Um sicher zu gehen, dass seitens des MI keine weiteren Änderungswünsche mehr kommen, die jedes Mal einen erheblichen Abstimmungs- und Beschlussaufwand bei den Kooperationspartner auslösen und ggf. den Beginn der Kooperation zum 01.01.2007 gefährden, wurde die Zweckvereinbarung in ihrer novellierten Endfassung vom 20.10.06 am selben Tag erneut zur Prüfung der Genehmigungsfähigkeit an das MI gesandt. Mit E-mail vom 23.10.06 wurde von dort nunmehr bestätigt, dass die in der Fassung vom 20.10.06 vorgelegte Zweckvereinbarung so genehmigt werden kann. Finanzielle
Auswirkungen: Kosten (in €) a) für
die Erarbeitung der Vorlage: 50,00 aa) Vorbereitende Kosten, z.B.
Ausschreibungen, Ortstermine, etc. b) für
die Umsetzung der Maßnahmen: c) an Folgekosten: d) Haushaltsrechtlich
gesichert: Ja Nein Haushaltsstelle:
Haushaltsjahr: e) mögliche
Einnahmen: Anlagen:
Beschlussvorschlag: Die
Stadt Lüneburg schließt mit dem Landkreis Lüneburg eine Zweckvereinbarung zur
Übertragung sämtlicher Aufgaben des Rechnungsprüfungsamtes der Stadt Lüneburg
auf das Rechnungsprüfungsamt des Landkreises Lüneburg mit Wirkung zum
01.01.2007 gemäß Anlagen ab.
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