Bürgerinformationssystem
![]() |
![]() |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Sachverhalt:
Die Verwaltung nimmt zum Antrag der SPD-Fraktion vom 22.04.2025, Regelungen für strukturierte Personalauswahlverfahren für Fachbereichs- und Bereichsleitungen zu erstellen, wie folgt Stellung:
Mit dem vorliegenden Antrag soll die Verwaltung beauftragt werden, in Abstimmung mit den Fraktionen eine verbindliche Verfahrensregelung zur Personalauswahl bei der Besetzung von Fachbereichs- und Dezernatsleitungen zu entwickeln und dem Rat zur Beschlussfassung vorzulegen. Die Verwaltung empfiehlt, den Antrag abzulehnen.
Gemäß § 107 Abs. 4 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) wirken die Organe der Kommune – also insbesondere Verwaltungsausschuss (VA) und Rat – bei bestimmten personalrechtlichen Maßnahmen mit. Insbesondere ist bei der Einstellung, Eingruppierung und Entlassung von bestimmter Beschäftigtengruppen bzw. bei der Ernennung, Beförderung, Versetzung zu einem anderen Dienstherrn oder in den Ruhestand sowie der Entlassung von bestimmten Beamt:innengruppen die Zustimmung des VA bzw. des Rates einzuholen (§ 107 Abs. 4 NKomVG i.V.m. § 4 der Hauptsatzung der Hansestadt Lüneburg). Daraus ergibt sich jedoch keine Zuständigkeit dieser Gremien für die Ausgestaltung oder Steuerung des verwaltungsinternen Auswahlverfahrens. Die alleinige Zuständigkeit für die Vorbereitung der Beschlüsse der Gremien liegt gemäß § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 NKomVG bei der Hauptverwaltungsbeamtin bzw. dem Hauptverwaltungsbeamten (HVB). Wie ein entsprechender Beschlussvorschlag vorbereitet wird, liegt im Ermessen der Verwaltung und ist nicht durch den Rat oder die Fraktionen steuerbar. Vorgaben, die Art und Ablauf verwaltungsinterner Auswahlverfahren regeln wollen, stellen somit einen unzulässigen Eingriff in die Zuständigkeit der HVB dar. Eine derartige Einflussnahme lässt sich weder mit dem Wortlaut noch mit der gesetzgeberischen Intention des NKomVG vereinbaren. Darüber hinaus besteht keinerlei Erfordernis für eine ergänzende Regelung, da die Hansestadt Lüneburg bereits über einen umfassenden und praxiserprobten Leitfaden zur Personalauswahl verfügt. Dieser stellt sicher, dass Auswahlverfahren strukturiert, rechtskonform und transparent ablaufen – im Sinne einer rechtsstaatlich fundierten, diskriminierungsfreien Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG). Der Leitfaden umfasst unter anderem:
Diese Elemente gewährleisten bereits jetzt ein hohes Maß an Objektivität, Vergleichbarkeit und Transparenz. Es besteht daher weder eine fachliche noch rechtliche Notwendigkeit, eine zusätzliche politische Steuerung dieses Prozesses vorzusehen. Die von der antragstellenden Fraktion angedachte frühzeitige Vorlage von Bewerbungsunterlagen und Lebensläufen an politische Gremien widerspricht zudem den datenschutzrechtlichen Vorgaben, insbesondere der DSGVO. Bewerber:innen müssen sich darauf verlassen können, dass ihre personenbezogenen Daten ausschließlich von den zuständigen Stellen verarbeitet und nicht voreilig politischen Entscheidungsträgern zugänglich gemacht werden – zumal diese im Verfahren keine Auswahlentscheidung treffen, sondern lediglich über einen Verwaltungsvorschlag abstimmen. Die Verwaltung trägt diesem Umstand bereits Rechnung: Nach Abschluss des Auswahlverfahrens wird dem VA eine Synopse mit den wesentlichen, entscheidungsrelevanten Informationen zu allen Bewerber:innen. Des Weiteren stellt sich die ausgewählte Person im Gremium vor. Die vorgesehene persönliche Vorstellung dient rein der Information, nicht der Bewertung oder Auswahl. Diese Praxis stellt einen fairen Interessenausgleich zwischen Transparenz, Beteiligung und Datenschutz dar.
Der Antrag vermischt Zuständigkeiten und verkennt die rechtlichen Grenzen der Mitwirkung politischer Gremien bei personalrechtlichen Entscheidungen. Die vorgeschlagene Regelung würde nicht nur in die Rechte der HVB eingreifen, sondern auch bestehende rechtskonforme und bewährte Verwaltungsprozesse unterlaufen. Darüber hinaus droht eine unzulässige Politisierung sensibler Personalentscheidungen. Die Verwaltung rät daher von einer weiteren Verfolgung des Antrags ab.
Folgenabschätzung:
A) Auswirkungen auf die Ziele der nachhaltigen Entwicklung Lüneburgs
B) Klimaauswirkungen
a) CO2-Emissionen (Mehrfachnennungen sind möglich)
□ Neutral (0): durch die zu beschließende Maßnahme entstehen keine CO2-Emissionen □ Positiv (+): CO2-Einsparung (sofern zu ermitteln): ________ t/Jahr
und/oder □ Negativ (-): CO2-Emissionen (sofern zu ermitteln): ________ t/Jahr
b) Vorausgegangene Beschlussvorlagen
□ Die Klimaauswirkungen des zugrundeliegenden Vorhabens wurden bereits in der Beschlussvorlage VO/__________ geprüft.
c) Richtlinie der Hansestadt Lüneburg zur nachhaltigen Beschaffung (Beschaffungsrichtlinie)
□ Die Vorgaben wurden eingehalten. □ Die Vorgaben wurden berücksichtigt, sind aber nur bedingt anwendbar. oder □ Die Beschaffungsrichtlinie ist für das Vorhaben irrelevant.
Finanzielle Auswirkungen:
Kosten (in €) a) für die Erarbeitung der Vorlage: aa) Vorbereitende Kosten, z.B. Ausschreibungen, Ortstermine, etc. b) für die Umsetzung der Maßnahmen: c) an Folgekosten: d) Haushaltsrechtlich gesichert: Ja Nein Teilhaushalt / Kostenstelle: Produkt / Kostenträger: Haushaltsjahr:
e) mögliche Einnahmen:
Anlagen: Antrag der SPD-Fraktion vom 22.04.2025, Regelungen für strukturierte Personalauswahlver-fahren für Fachbereichs- und Bereichsleitungen zu erstellen
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
![]() |
![]() |