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Vorlage - VO/10170/22  

 
 
Betreff: Änderung der Satzung der Hansestadt Lüneburg über die Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis (Verwaltungskostensatzung)
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Frau Kamionka
Federführend:01 - Büro der Oberbürgermeisterin Beteiligt:Bereich 23 - Forderungsbuchhaltung und Vollstreckung
Bearbeiter/-in: Kamionka, Andrea  Bereich 45 - Stadtarchiv
   Bereich 31 - Umwelt
Beratungsfolge:
Verwaltungsausschuss Vorberatung
14.09.2022 
Nichtöffentliche Sitzung des Verwaltungsausschusses      
Rat der Hansestadt Lüneburg Entscheidung
15.09.2022 
Sitzung des Rates der Hansestadt Lüneburg zurückgestellt   
12.10.2022 
Sitzung des Rates der Hansestadt Lüneburg ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n
Beschlussvorschlag

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Sachverhalt:

 

Die derzeit geltende Satzung der Hansestadt Lüneburg über die Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis (Verwaltungskostensatzung) ist zuletzt am 28.04.2020 angepasst worden (Bekanntmachung im Amtsblatt des Landkreises Lüneburg Nr. 4 am 30.04.2020).

 

Nunmehr sollen folgende Änderungen in der Anlage zu § 2 befindlichen Kostentarifen vorgenommen werden:

 

Bereich Vergabewesen:

 

Vergabeunterlagen werden ausschließlich digital und kostenfrei über eine Vergabeplattform bereitgestellt. Der Kostentarif

 

17 –  Abgabe von Verdingungsunterlagen bei öffentlichen Ausschreibungen nach Maßgabe der Tarifnummer 1

 

kann entfallen.

 

Bereich Forderungsbuchhaltung:

 

Anhebung der Kosten für Porto und Auslagen für privatrechtliche Forderungen, Forderungen aus dem Sozialbereich und Vollstreckungsankündigungen

 

Öffentlich-rechtliche Forderungen oder gleichgestellte privatrechtliche Forderungen werden auf dem Wege des Verwaltungszwangsverfahrens selbstständig durch den Bereich als Vollstreckungsbehörde beigetrieben. Eine zeitnahe und konsequente Zwangsvollstreckung ist gegenüber den fristgerecht zahlenden Schuldnerinnen und Schuldnern gerecht und trägt zu einer Gleichbehandlung bei. Die Hansestadt Lüneburg vollstreckt öffentlich-rechtliche und privatrechtliche Forderungen, die öffentlich-rechtlich vollstreckbar sind. Die Gebühren und Kosten der Verwaltungsvollstreckung von öffentlich-rechtlichen Forderungen richten sich nach der Verwaltungskostenverordnung (VwKostVO).

 

Für die Mahnung wird eine Mahngebühr (§2 VwKostVO) zwischen 4,00 € und 20,00 € erhoben, abhängig von der Höhe der gesamten Geldforderung.

 

Wird eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag (§240 Abgabenordnung) von 1 Prozent des abgerundeten rückständigen Steuerbetrags zu entrichten; abzurunden ist auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag.

 

Die Vollstreckungskosten / Pfändungsgebühr (§ 3 VwKostVO) entsteht u.a. sobald der Vollziehungsbeamte Schritte zur Ausführung des Vollstreckungsauftrags unternommen hat oder mit der Zustellung der Verfügung, durch die eine Forderung oder ein anderes Vermögensrecht gepfändet werden soll. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der Höhe der Geldforderung und beträgt zwischen 14,00 € und 110,00 €.

 

Die Kosten für die privatrechtlichen Forderungen, Mahngebühren für Forderungen aus dem Sozialbereich und die Kosten für Vollstreckungsankündigungen erstrecken sich derzeit auf einen Betrag in Höhe von 1,07 €.

 

Privatrechtliche Forderungen sind z. B. Kindergartenbeiträge, Musikschulbeiträge und Mieten und Pachten (z. B. für Stiftungswohnungen), Erbbauzinsen, Kleingärten, Unterhalt, Holzverkauf von der Forstverwaltung.

 

Die Forderung in Höhe von 1,07 € für Porto und Auslagen sind gesetzlich nicht vorgeschrieben und wurden seit über einem Jahrzehnt nicht angepasst. Diese Kostenerhebung war daher im Sinne der Rechtssicherheit, auf Richtigkeit und Höhe zu untersuchen.

 

Der Betrag in Höhe von 1,07 € wird außerdem bei öffentlich-rechtlichen Forderungen für Sozialleistungen (Sozialhilfe, Grundsicherung, Asylbewerberleistungsgesetz) bei Personen, die als bedürftig eingestuft werden, erhoben. Hierzu hat der Bundesgerichtshof 2019 entschieden, dass Kosten in der Höhe geltend gemacht werden dürfen, die tatsächlichen entstanden sind. (BGH, 26.06.2019, VIII ZR 95/18).

 

Der Tarif in Höhe von 1,07 € wird ferner bei allen Schreiben zu Vollstreckungsankündigungen erhoben unabhängig von der Forderungsart.

 

Die aufgeführten Kosten sollen angehoben werden auf die pauschale Höhe von 2,50 €. Damit wird nicht der Betrag der Mahngebühr für öffentlich-rechtliche Forderungen ausgeschöpft und der soziale Aspekt berücksichtigt.

Aus Gründen der Vereinfachung sollten die Auslagen mit einem pauschalierten Auslagensatz erstattet werden und dabei die Kosten für Porto, Papier- und Druckerkosten beinhalten.

 

Um die Kosten der Mahnung für Forderungen und Vollstreckungsankündigungen künftig abrechnen zu können, wird folgender Kostentarif eingeführt:

 

17 Kosten der Forderungsbuchhaltung

17.1 Anmahnung rückständiger Beträge

17.1.1 für öffentlich-rechtliche Forderungen für Sozialleistungen 2,50 €

17.1.2 für privatrechtliche Forderungen 2,50 €

17.1.3 für Vollstreckungsankündigungen und sonstige Maßnahmen,

 die nicht durch das niedersächsische Kommunalverwaltungskostengesetz

 (NVwKostG) abgedeckt sind 2,50 €

 

Bereich Umwelt:

 

Die bisherigen Kostentarife des Bereiches Umwelt für Maßnahmen der Abwasserbeseitigung wurden vor mehr als 20 Jahren festgelegt und werden heute noch veranschlagt. Aufgrund von Gesetzesänderungen, technischer Entwicklungen von Anlagen und Betrieben, aber auch dem Anstieg von Personal- und Sachkosten, sind die Kostentarife für die durch die Sachbearbeiter:innen der Hansestadt Lüneburg erbrachten Leistungen nicht mehr zeitgemäß.

 

Die Änderung der Kostentarife der Ziffer 23ff. begründet sich wie folgt:

 

  • Die Bearbeitung von Genehmigungen ist, besonders bei Großprojekten, wie z.B. der Genehmigung für das Zentralgebäude der Leuphana, von großem Umfang. In Anbetracht der gestiegenen Personal- und Sachkosten sollen die Tarifpunkte 23ff. so angepasst werden, das diese den jeweiligen Aufwand der Sachbearbeitung widerspiegeln.
  • Die Tarifkostenpunkte 23.7 und 23.8 der bisherigen Fassung werden nicht mehr benötigt. Der Tarifkostenpunkt 23.9 wird neu gefasst und als Tarifkostenpunkt 23.7 weitergeführt. Tarifkostenpunkt 23.10 wird künftig Tarifkostenpunkt 23.8.
  • Neu eingefügt wird Tarifkostenpunkt 23.9, um die Kosten für Auszüge aus den Entwässerungsgenehmigungen geltend machen zu können.

 

Damit ergibt sich folgende Neufassung des Kostentarifs 23:

 

23 Maßnahmen aufgrund der Satzung für die Abwasserbeseitigung

23.1 Erteilung einer Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang

 bisher:12,80 – 255,70 neu: 80,00 - 500,00

23.2 Genehmigung zur Einleitung von Abwasser außergewöhnlicher Art in die Abwasseranlage

 bisher: 51,20 – 511,30 160,00 - 1.000,00

23.3 Genehmigung für Bau, Änderung und Betrieb von Grundstücksentwässerungsanlagen, einschl. der angeordneten Abnahmen und Prüfungen

 bisher: 25,60 - 1.533,90 neu: 80,00 - 5.000,00

23.4 Verlängerung der Ablauffrist einer Entwässerungsgenehmigung, Genehmigung eines Nachtrags zu einer bestehenden Entwässerungsgenehmigung, Nachforderung von Antragsunterlagen, Zurückschicken von nicht prüffähigen Unterlagen, Bauvoranfragen

 bisher: 25,60 – 102,30 neu: 40,00 - 1.500,00

23.5 Anlagen- und Betriebskontrollen sowie zusätzliche Abnahmen und Prüfungen von Grundstücksentwässerungsanlagen

 bisher: 12,30 – 30,70 neu: 80,00 - 320,00

23.6 Durchsetzung von Ge- und Verboten im Verwaltungszwangsverfahren je angefangene halbe Stunde

 bisher: 12,30 -30,70 neu: 80,00 - 320,00

23.7 Mitwirkung im Rahmen der Aufsicht; Überwachung der Abwassereinleitung je nach Probennahme und Untersuchungsumfang              80,00 - 3.500,00

23.8 Gutachten und Ortsbesichtigungen, soweit sie nicht unter die Nrn. 23.7 fällt, je angefangene halbe Stunde

 bisher: 17,70 - 32,30 neu: 80,00 – 320,00 €

23.9 Durchschriften und andere Vervielfältigungen aus Entwässerungsgenehmigungen bis zur Größe DIN A 0 pro Seite              Schwarz/weiß: 0,30 - 10,00

  farbig: 0,60 - 20,00

 

Bereich Stadtarchiv:

 

Die Gebührensätze des Stadtarchivs sind seit einer moderaten Erhöhung zum 01.01.2010 unverändert geblieben. Eine Anpassung der Gebührensätze insbesondere für die schriftliche Beantwortung von Anfragen, für die Mitarbeitende des Archivs Suchaufträge ausführen, wird vorgeschlagen.

 

28 Stadtarchiv

28.1 Für Archivarbeiten einfacher Art für Benutzer wird die Gebühr nach

 dem Zeitaufwand erhoben, je angefangenen halbe Stunde

 bisher 11,00 € neu: 15,00 €

28.2 Für Archivarbeiten schwieriger Art für Benutzer wird die Gebühr nach

 dem Zeitaufwand erhoben, je angefangenen halbe Stunde 

 bisher 22,00 € neu: 30,00 €

 

Aus einem Vergleich der Gebührensätze niedersächsischer Kommunalarchive ist abzulesen, dass das Stadtarchiv seine Leistungen aktuell sehr günstig anbietet und damit einen Platz im unteren Drittel der Anbieter einnimmt. Die vorgeschlagene Anpassung entspricht vergleichbaren Kostentarifen im mittleren Drittel.

 

Die vorstehenden Änderungen treten mit dem Zeitpunkt ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

 

 

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Finanzielle Auswirkungen:

 

Kosten (in €)

a) für die Erarbeitung der Vorlage: 284,00 €

b) für die Umsetzung der Maßnahmen:

c)  an Folgekosten: 

d) Haushaltsrechtlich gesichert:

e)  mögliche Einnahmen: Einnahmen durch Anwendung der Kostentarife

 

 

 

Anlagen:

 

12. Änderungssatzung zur Verwaltungskostensatzung

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Anlage Verwaltungskostensatzung (119 KB)      
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Beschlussvorschlag:

 

Der 12. Änderungssatzung zur Satzung der Hansestadt Lüneburg über die Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis (Verwaltungskostensatzung) wird beschlossen.