Bürgerinformationssystem

Vorlage - VO/10032/22  

 
 
Betreff: Beschluss zur Anwendung des § 182 Abs. 2 NKomVG gemäß § 182 Abs. 1 Satz 2 NKomVG
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Frau Bach
Federführend:30 - Rechtsamt Bearbeiter/-in: Bach, Janina
Beratungsfolge:
Verwaltungsausschuss Entscheidung
29.03.2022 
Nichtöffentliche Sitzung des Verwaltungsausschusses      
Rat der Hansestadt Lüneburg Entscheidung
30.03.2022 
Sitzung des Rates der Hansestadt Lüneburg ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n
Beschlussvorschlag

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Sachverhalt:

 

Unter dem Eindruck der Corona-Pandemie, die auch die politischen Gremiensitzungen betrafen, hatte der Rat der Hansestadt Lüneburg in der vergangenen Wahlperiode in seiner Sitzung am 31.03.2020 verschiedene Übergangsregelungen getroffen, die trotz der Pandemielage eine effektive Aufgabenwahrnehmung durch die 3 Organe Rat, Verwaltungsausschuss und Oberbürgermeisterin/Oberbürgermeister gewährleisten sollten. Diese Übergangsregelungen wurden auch in der konstituierenden Sitzung am 25.11.2021 noch einmal beschlossen.

 

Neben den Übergangsregelungen hatte jedoch auch der Landesgesetzgeber mit § 182 Nds. Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) durch "Sonderregelungen für epidemische Lagen" ebenfalls auf die Pandemielage reagiert. So konnten die noch notwendigen Sitzungen per Videokonferenztechnik stattfinden. Davon wurde sowohl in der vergangenen als auch in der laufenden Wahlperiode von Teilen der Abgeordneten regelmäßig Gebrauch gemacht macht, so dass die Sitzungen üblicherweise in Hybridform stattfanden, bei der ein Teil der Abgeordneten im Sitzungsraum präsent war, andere per Videokonferenztechnik zugeschaltet waren. Durch § 182 NKomVG wurde zudem die Möglichkeit für die Beschlussfassung der Gremien im Umlaufverfahren eröffnet.

 

Die Sonderregelungen für epidemische Lagen nach § 182 NKomVG können u.a. unter der Voraussetzung angewendet werden, dass die Anwendbarkeit des § 28a Abs. 1 bis 6 IfSG nach § 28a Abs. 8 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) festgestellt ist. So kann auch beim Wegfall einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite die Anwendung von § 182 NKomVG ermöglicht werden.

 

Mit der Regelung des § 28 a Abs. 8 Satz 1 IfSG hatten die Landesparlamente die Befugnis erhalten, auch nach dem Ende einer festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite besondere Schutzmaßnahmen zur Anwendung zu bringen, wenn sie die konkrete Gefahr der epidemischen Ausbreitung der Coronavirus-Erkrankung feststellen. Diesen Feststellungsbeschluss hatte der niedersächsische Landtag erstmals am 02.12.2021, gültig bis 06.03.2022 gefasst und in seiner Sitzung am 23.02.2022, gültig bis zum 22.05.2022, erneuert.

 

Nach § 28a Abs. 8 Satz 3 IfSG gilt die Feststellung des niedersächsischen Landtags dann als aufgehoben, wenn der Beschluss nicht spätestens 3 Monate nach der Feststellung erneut durch den Landtag bestätigt wird.

 

Allerdings hat der Deutsche Bundestag am 18.03.2022 Änderungen des IfSG beschlossen, die mittelfristig die Möglichkeiten der Länder, die Corona-Pandemie auch präventiv zu bekämpfen, stark einschränkt. Davon ist auch der §28a IfSG betroffen. Bevor die neuen Regelungen im Infektionsschutzgesetz greifen, wurde jedoch eine Übergangszeit bis zum 2. April 2022 vorgesehen. Von dieser gesetzlichen Möglichkeit in § 28 a Absatz 10 IfSG hat Niedersachsen in der aktuellen Corona-Verordnung vom 19.03.2022 Gebrauch gemacht.

Der Beschluss des niedersächsischen Landtags gilt bis zum 22.05.2022. Daher ist an dieser Stelle davon auszugehen, dass die Regelungen des § 182 bis zu diesem Zeitpunkt angewandt werden dürfen und grundsätzlich auch noch Hybridsitzungen und Beschlüsse im Umlaufverfahren durchgeführt werden dürfen.

 

Um wegen der Änderung des § 28a IfSG jedoch zusätzliche Rechtssicherheit zu erlangen, da der Landtagsbeschluss vom 23.02.2022 vor der Änderung des IfSG getroffen wurde, schlägt die Verwaltung vor vorsorglich von der Möglichkeit des § 182 Abs. 1 Satz 2 NKomVG Gebrauch zu machen.

 

Nach der Vorschrift des § 182 Abs. 1 Satz 2 NKomVG kann, unabhängig davon, ob eine Lage nach Satz 1 oder die Anwendbarkeit des § 28a Abs. 1 bis 6 IfSG nach § 28a Abs. 8 IfSG festgestellt ist, die Vertretung die Anwendung der Regelungen des Absatzes 2 auf Vorschlag der Hauptverwaltungsbeamtin oder des Hauptverwaltungsbeamten mit einer Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder für einen Zeitraum von jeweils längstens drei Monaten beschließen, wenn ein relevantes örtliches Infektionsgeschehen besteht oder das Zusammentreten der Organe der Kommune sonst aufgrund einer außergewöhnlichen Notlage erheblich erschwert ist.

 

Von einem relevanten örtlichen Infektionsgeschehen ist zum jetzigen Zeitpunkt auszugehen. Aktuell liegt die RKI- Inzidenz bei 1904,1 und der Hospitalisierungswert bei 15,5. (Stand: 22.03.2022 auf der Seite des Landkreises Lüneburg).

 

Die Verwaltung schlägt daher vor, dass der Rat auf Grundlage der oben aufgeführten Erwägungen einen Beschluss gemäß § 182 Abs. 1 Satz 2 NKomVG fasst, der ein relevantes örtliches Infektionsgeschehen feststellt.

 

 Ein entsprechender Beschluss des Rates bedarf einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder der Vertretung (= 30 Stimmen) und gilt für einen Zeitraum von längstens drei Monaten.

 

 

 

 

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Folgenabschätzung:

 

A) Auswirkungen auf die Ziele der nachhaltigen Entwicklung Lüneburgs

 

 

 

Ziel

Auswirkung positiv (+)

und/oder

negativ (–)

 

Erläuterung der Auswirkungen

1

Umwelt- und Klimaschutz (SDG 6, 13, 14 und 15)

 

 

2

Nachhaltige Städte und Gemeinden (SDG 11)

 

 

3

Bezahlbare und saubere Energie (SDG 7)

 

 

4

Nachhaltige/r Konsum und Produktion (SDG 12)

 

 

5

Gesundheit und Wohlergehen (SDG 3)

 

 

6

Hochwertige Bildung

(SDG 4)

 

 

7

Weniger Ungleichheiten

(SDG 5 und 10)

 

 

8

Wirtschaftswachstum

(SDG 8)

 

 

9

Industrie, Innovation und Infrastruktur (SDG 9)

 

 

Die Ziele der nachhaltigen Entwicklung Lüneburgs leiten sich eng aus den 17 Nachhaltigkeitszielen (Sustainable Development Goals, SDG) der Vereinten Nationen ab. Um eine Irreführung zu vermeiden, wird durch die Nennung der UN-Nummerierung in Klammern auf die jeweiligen Original-SDG hingewiesen.

 

 

B) Klimaauswirkungen

 

a) CO2-Emissionen (Mehrfachnennungen sind möglich)

 

 Neutral (0): durch die zu beschließende Maßnahme entstehen keine CO2-Emissionen
 

 Positiv (+): CO2-Einsparung (sofern zu ermitteln): ________ t/Jahr

 

und/oder
 

 Negativ (-): CO2-Emissionen (sofern zu ermitteln): ________ t/Jahr

 

 

b)  Vorausgegangene Beschlussvorlagen

 

 Die Klimaauswirkungen des zugrundeliegenden Vorhabens wurden bereits in der Beschlussvorlage VO/__________ geprüft.

 

 

c)  Richtlinie der Hansestadt Lüneburg zur nachhaltigen Beschaffung (Beschaffungsrichtlinie)

 

 Die Vorgaben wurden eingehalten.

 Die Vorgaben wurden berücksichtigt, sind aber nur bedingt anwendbar.

oder

 Die Beschaffungsrichtlinie ist für das Vorhaben irrelevant.

 

 

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Finanzielle Auswirkungen:

 

Kosten (in €)

a) für die Erarbeitung der Vorlage: 243 EUR

aa)  Vorbereitende Kosten, z.B. Ausschreibungen, Ortstermine, etc.

b) für die Umsetzung der Maßnahmen:

c)  an Folgekosten: 

d) Haushaltsrechtlich gesichert:

 Ja

 Nein 

 Teilhaushalt / Kostenstelle: 

 Produkt / Kostenträger:

 Haushaltsjahr: 

 

e)  mögliche Einnahmen:

 

 

 

Anlagen:

 

 

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Beschlussvorschlag:

 

Es wird gemäß § 182 Abs. 1 Satz 2 NKomVG beschlossen, dass für einen Zeitraum von drei Monaten die Regelungen des § 182 Abs. 2 weiterhin angewendet werden können, da in der Hansestadt Lüneburg ein örtlich relevantes Infektionsgeschehen besteht.