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Sachverhalt:
Im Rahmen des Jahresabschlusses sind diverse Abschlussbuchungen, Abgrenzungen und bilanzielle Anpassungen durchzuführen, welche in der Jahresrechnung zu berücksichtigen sind.
Der Haushaltsplan für das Jahr 2021 hat im ordentlichen Ergebnis einen Fehlbetrag in Höhe von ca. EUR 12,7 Mio. ausgewiesen. Gegenwärtig ist unter Einbeziehung der noch durchzuführenden Abrechnungen und Schlussbuchungen (u.a. Rückstellungen) absehbar, dass entgegen der Planung ein positives, siebenstelliges ordentliches Ergebnis erreicht wird. Die genaue Höhe steht nach Abschluss aller Buchungen am 31. März 2022 fest.
Seit Einführung der Doppik sind jährlich wiederkehrende Sachverhalte im Rahmen des Jahresabschlusses zu prüfen und bilanziell zu berücksichtigen. So sind im Rahmen der Jahresabschlussarbeiten auch Rückstellungen gemäß § 45 KomHKVO für unterlassene Instandhaltungen bzw. sonstige Rückstellungen zu bilden.
Rückstellungen für Sachaufwendungen mussten im Rahmen des Jahresabschlusses 2021 in Höhe von rd. EUR 5.252.000 aus noch verfügbaren Haushaltsermächtigungen in den jeweiligen Budgets gebildet werden (zurückzuführen auf restriktive Haushaltsführung, nicht ausgeführte oder neu veranschlagte Maßnahmen). Der darin enthaltene Anteil für Rückstellungen für unterlassene Instandhaltung beträgt rd. EUR 1.701.800.
Ebenso mussten Personalrückstellungen für Altersteilzeit in Höhe von rd. EUR 107.100 aus verfügbaren Haushaltsermächtigungen im Personalbudget gebildet werden. Die Personalrückstellungen für geleistete Überstunden und nicht genommenen Urlaub wurden im Jahr 2021 in Höhe von knapp EUR 610.000 erhöht.
Bei den Pensionsrückstellungen sind Mehraufwendungen errechnet worden, welche auf Besoldungserhöhungen und die Berücksichtigung von Vordienstzeiten (Beamte) zurückzuführen sind. Diese Mehraufwendungen sind jedoch nicht zahlungswirksam; der Ansatz für die Zuführung zu Pensionsrückstellungen wird aufgrund dieser Jahresabschlussbuchungen in Höhe von rd. EUR 2.717.000 überschritten.
Die Bildung von Pensionsrückstellungen sowie die Verbuchung von Abschreibungen erfolgt gem. § 117 Abs. 5 Sätze 1 und 2 NKomVG in Verbindung mit § 45 Abs. 3 KomHKVO auch bei einer Überschreitung der veranschlagten Ansätze ohne dass § 117 Abs. 1 NKomVG Anwendung findet, d.h., dass kein Beschluss zur Verbuchung notwendig ist.
Neben den oben genannten Rückstellungsbildungen sind weitere Rückstellungen für nachfolgenden Sachverhalte zu bilden, deren Deckung nicht mehr aus den entsprechenden Budgets erfolgen kann. Die Mittel sind als über- bzw. außerplanmäßige Aufwendungen im Rahmen der Gesamtdeckung bereit zu stellen.
Rückstellungen für einen möglichen Verlustausgleich der Gemeinnützigen Bildungs- und Kulturgesellschaft Hansestadt und Landkreis Lüneburg mbH sowie der Theater Lüneburg GmbH in Höhe von jeweils EUR 400.000 Von den Auswirkungen der Corona-Pandemie sind auch die Gesellschaften mit städtischer Beteiligung weiterhin erheblich betroffen. Bereits die zurückliegenden Geschäftsjahre konnten einige städtische Beteiligungsgesellschaften nur defizitär abschließen. Die Gründe hierfür sind vielfältig. Insbesondere die Theater Lüneburg GmbH sowie die gemeinnützige Bildungs- und Kulturgesellschaft Landkreis und Hansestadt Lüneburg konnten bzw. können ihren gewöhnlichen Geschäftsbetrieb kaum bis gar nicht aufrechterhalten, sodass es infolgedessen bereits und auch weiterhin zu erheblichen Umsatzeinbußen gekommen ist bzw. kommen wird und ein Defizit für das Geschäftsjahr 2021 zum jetzigen Zeitpunkt bereits ersichtlich ist.
Die Hansestadt Lüneburg als eine von zwei Gesellschafterin bildet vorsorglich für mögliche Verluste eine Rückstellung in Höhe von jeweils EUR 400.000, insgesamt EUR 800.000.
Deckungsvorschlag Die Deckung für die o.g. Sachverhalte kann nach Durchführung aller Buchungen und der Jahresabschlussarbeiten noch im Jahr 2021 bereitgestellt werden.
Für die o.g. über- und außerplanmäßigen Aufwendungen in Höhe von insgesamt EUR 800.000 können Mehrerträge bei der Gewerbesteuer als Deckung herangezogen werden. Folgenabschätzung:
A) Auswirkungen auf die Ziele der nachhaltigen Entwicklung Lüneburgs
B) Klimaauswirkungen
a) CO2-Emissionen (Mehrfachnennungen sind möglich)
x Neutral (0): durch die zu beschließende Maßnahme entstehen keine CO2-Emissionen □ Positiv (+): CO2-Einsparung (sofern zu ermitteln): ________ t/Jahr
und/oder □ Negativ (-): CO2-Emissionen (sofern zu ermitteln): ________ t/Jahr
b) Vorausgegangene Beschlussvorlagen
□ Die Klimaauswirkungen des zugrundeliegenden Vorhabens wurden bereits in der Beschlussvorlage VO/__________ geprüft.
c) Richtlinie der Hansestadt Lüneburg zur nachhaltigen Beschaffung (Beschaffungsrichtlinie)
□ Die Vorgaben wurden eingehalten. □ Die Vorgaben wurden berücksichtigt, sind aber nur bedingt anwendbar. oder x Die Beschaffungsrichtlinie ist für das Vorhaben irrelevant.
Finanzielle Auswirkungen:
Kosten (in €) a) für die Erarbeitung der Vorlage: EUR 200,00 aa) Vorbereitende Kosten, z.B. Ausschreibungen, Ortstermine, etc. b) für die Umsetzung der Maßnahmen: c) an Folgekosten: 0 € d) Haushaltsrechtlich gesichert: Ja X Nein Teilhaushalt / Kostenstelle: 21000ERGR / 21020 Produkt / Kostenträger: 611001 Haushaltsjahr: 2021
e) mögliche Einnahmen: keine Anlage/n:
Beschlussvorschlag: Den überplanmäßigen Aufwendungen wird gemäß §§ 117, 123 NKomVG in Verbindung mit § 45 KomHKVO und § 6 Haushaltssatzung der Hansestadt Lüneburg für das Haushaltsjahr 2021 für folgende Sachverhalte zugestimmt:
Die Deckung erfolgt aus Mehrerträgen der Gewerbesteuer im Jahr 2021.. |
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