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Auszug - Beschluss zur Übertragung von Verkehrsregelungsbefugnissen auf die Feuerwehr  

 
 
Sitzung des Rates der Hansestadt Lüneburg
TOP: Ö 11
Gremium: Rat der Hansestadt Lüneburg Beschlussart: ungeändert beschlossen
Datum: Do, 03.11.2022    
Zeit: 17:00 - 20:20 Anlass: Sitzung
Raum: Kulturforum Lüneburg e.V.
Ort: Gut Wienebüttel, 21339 Lüneburg
VO/10324/22 Beschluss zur Übertragung von Verkehrsregelungsbefugnissen auf die Feuerwehr
   
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Herr Lauterschlag
Federführend:03 - Steuerung und Service Bearbeiter/-in: Schütte, Katrin
 
Wortprotokoll
Beschluss
Abstimmungsergebnis

 

Beratungsinhalt:

 

Stadtrat Mmann erklärt, dass es grundsätzlich richtig gewesenre, den Sachverhalt im Ausschuss für Feuerwehr und Gefahrenabwehr vorzuberaten. Das Innenministerium habe den Ausführungserlass am 14.10.2022 übermittelt. Dies habe der Stadtbrandmeister zum Anlass genommen, die Regelung nutzen zu wollen, um die Feuerwehr abzusichern. Straßenabsperrungen seien eigentlich Aufgabe der Polizei. Aktuell ren von der Regelung nur vier Veranstaltungen im Jahr betroffen. Weitere Veranstaltungen kämen voraussichtlich nicht hinzu, da stets die Einsatzfähigkeit der Feuerwehr erhalten bleiben sse. Hinsichtlich der Gebühren sei eine Änderung der Feuerwehrgebührensatzung vorgesehen, die in der nächsten Sitzung des Fachausschusses vorgestellt würde. Die Satzungsänderung sei dann vom Rat zu beschließen. Bis zur Änderung der Satzung wolle man aus Billigkeitsgründen keine Gebühren erheben, auch wenn ein steuerlicher Ausgleich von der Stadt zu tragen ist.

 

Die CDU-Fraktion zieht ihren Änderungsantrag zurück.


Beschluss:

 

Der Rat der Hansestadt Lüneburg fasst einstimmig folgenden Beschluss:

 

Der Rat der Hansestadt Lüneburg beschließt, abweichend von § 36 Absatz 1 und § 44 Absatz 2 Satz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung, die Befugnisse für die Verkehrsregelung gem. § 2 Abs. 6 Niedersächsisches Gesetz über den Brandschutz und die Hilfeleistung der Feuerwehr durch die örtliche Feuerwehr wahrnehmen zulassen, soweit hierfür Polizeivollzugskräfte nicht oder nicht rechtzeitig ausreichend zur Verfügung stehen und die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 2 Absatz 1 Niedersächsisches Gesetz über den Brandschutz und die Hilfeleistung der Feuerwehr nicht gefährdet wird.


Abstimmungsergebnis:

 

   Ja-Stimmen: 40

Nein-Stimmen: 0

  Enthaltungen: 0