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Auszug - Jahresabschluss der Stiftung Hospital zum Großen Heiligen Geist für das Haushaltsjahr 2012 und Schlussbericht des Rechnungsprüfungsamtes über die Prüfung des Jahresabschlusses 2012 sowie Entlastung des Oberbürgermeisters  

 
 
Sitzung des Rates der Hansestadt Lüneburg
TOP: Ö 9
Gremium: Rat der Hansestadt Lüneburg Beschlussart: ungeändert beschlossen
Datum: Mi, 17.12.2014    
Zeit: 17:00 - 20:10 Anlass: Sitzung
Raum: Huldigungssaal
Ort: Rathaus
VO/5928/14 Jahresabschluss der Stiftung Hospital zum Großen Heiligen Geist für das Haushaltsjahr 2012 und Schlussbericht des Rechnungsprüfungsamtes über die Prüfung des Jahresabschlusses 2012 sowie Entlastung des Oberbürgermeisters
   
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Gerber, Kerstin
Federführend:03 - Steuerung und Service Beteiligt:DEZERNAT III
Bearbeiter/-in: Gerber, Kerstin  Bereich 20 - Kämmerei, Stadtkasse und Stiftungen
   DEZERNAT II
   Fachbereich 2 - Finanzen
 
Beschluss

Oberbürgermeister MÄDGE verlässt für diesen Tagesordnungspunkt den Sitzungsbereich

Oberbürgermeister MÄDGE verlässt für diesen Tagesordnungspunkt den Sitzungsbereich.

 

Beschluss:

 

Der Rat der Hansestadt Lüneburg fasst einstimmig folgenden Beschluss:

 

a)              Der Rat der Hansestadt Lüneburg beschließt die Feststellung des Jahresabschlusses 2012 der Stiftung Hospital zum Großen Heiligen Geist gemäß Anlage 1. Der Jahresüberschuss des Jahres 2012 in Höhe von 395.329,35 EUR wird zu einem Drittel der ordentlichen Ergebnisrücklage und zu zwei Drittel der zweckgebundenen Projektrücklage zugeführt.

 

              Die Aufteilung des Jahresergebnisses geschieht unter Ausschöpfung des zulässigen Rahmens der abgabenrechtlichen Vorschriften der §§ 55 ff der Abgabenordnung.

 

b)              Der Rat der Hansestadt Lüneburg nimmt Kenntnis vom Schlussbericht des Rechnungsprüfungsamtes des Landkreises Lüneburg über die Prüfung des Jahresabschlusses 2012 der Stiftung Hospital zum Großen Heiligen Geist und der dazu gefertigten Stellungnahme der Verwaltung. Er erteilt dem Oberbürgermeister gem. § 129 Abs. 1 NKomVG die uneingeschränkte Entlastung für das Haushaltsjahr 2012.

 

(03S)