Bürgerinformationssystem
Sachverhalt: Gemäß § 129 Abs. 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) i. V. m. § 5 der Stiftungssatzung beschließt der Rat über den Jahresabschluss. Der Jahresabschluss 2020 (Gesamtergebnis- und Gesamtfinanzrechnung) sowie die zugehörigen Anlagen sind der Vorlage als Anlagen (1.-3.) beigefügt.
Der vollständige Jahresabschluss 2020 mit weiteren detaillierten Auswertungen und Unterlagen kann während der Dienstzeiten in der Poststelle im Rathaus eingesehen werden.
Das Rechnungsprüfungsamt des Landkreises Lüneburg hat einen Schlussbericht über die Prüfung des Jahresabschlusses 2020 erstellt. Der Schlussbericht ist dieser Vorlage als Anlage (4.), ebenso wie die diesbezügliche Stellungnahme der Verwaltung (Anlage 5), beigefügt.
Das Rechnungsprüfungsamt hat in seinem Schlussbericht bestätigt, dass die Prüfung zu keinen Beanstandungen geführt hat, die der Entlastung des Oberbürgermeisters entgegen stehen.
Im Zusammenhang mit dem Jahresergebnis ist ein Ergebnisverwendungsbeschluss zu fassen. Der erzielte Jahresüberschuss ist an die freie und sog. Projektrücklage gemäß § 62 Abs. 1 Nr. 3 und 1 der Abgabenordnung (AO) zuzuführen. Die mehrere Jahre übergreifende Rücklagenbildung setzt jedoch voraus, dass die Überschüsse für eine gemeinnützige satzungsgemäße Verwendung angespart werden. Für die Projektrücklage gemäß § 62 Abs. 1 Nr. 1 AO wurden daher entsprechende Unterkonten gebildet:
- Satzungsvermögen - Gebäuderücklagen - Vermächtnisse und Nachlässe - sonstige Rücklagen.
Somit können die der Projektrücklage zufließenden Beträge im Rahmen des Ergebnisverwendungsbeschlusses von Anfang an konkret ihrer geplanten Verwendung zugewiesen werden. Ebenso können die bisher aufgelaufenen Beträge der Projektrücklage für konkrete Projekte berücksichtigt und verwendet werden.
Aus dem Überschuss des Jahres 2020 kann unter Berücksichtigung der Liquidität ein Betrag von 451.161,86 EUR der Projektrücklage zugeführt werden. Dieser Betrag sollte in die Gebäuderücklage eingestellt werden.
Darüber hinaus wurde im Rahmen der Ergebnisverwendung ein Inflationsausgleich durchgeführt, um den realen Kapitalerhalt zu gewährleisten. Die Höhe des Inflationsausgleichs für 2020 beträgt – bezogen auf das satzungsgemäß zu erhaltende Kapital – 3.163,10 EUR.
Anlage/n: 1. Feststellung des Jahresergebnisses (Ergebnis- und Finanzrechnung), Gesamtergebnisrechnung, Gesamtfinanzrechnung 2. Rechenschaftsbericht 3. Schlussbilanz 2020 4. Schlussbericht des Rechnungsprüfungsamtes 5. Stellungnahme der Verwaltung (Synopse: Prüfhinweis u. Stellungnahme der Verwaltung)
Finanzielle Auswirkungen:
Kosten (in €) a) für die Erarbeitung der Vorlage: 36,- aa) Vorbereitende Kosten, z.B. Ausschreibungen, Ortstermine, etc. b) für die Umsetzung der Maßnahmen: c) an Folgekosten: d) Haushaltsrechtlich gesichert: Ja Nein Teilhaushalt / Kostenstelle: Produkt / Kostenträger: Haushaltsjahr:
e) mögliche Einnahmen:
Beschlussvorschlag: a) Der Jahresabschluss 2020 der Stiftung Hospital zum Großen Heiligen Geist gemäß Anlage 1 wird festgestellt. Aus dem Jahresüberschuss des Jahres 2020 in Höhe von insgesamt 968.269,01 EUR wird ein Betrag in Höhe von 513.944,05 EUR der freien Rücklage sowie ein Betrag von 451.161,86 EUR der zweckgebundenen Rücklage/Gebäuderücklage zugeführt. Darüber hinaus wird ein Betrag von 3.163,10 EUR als Inflationsausgleich dem satzungsgemäß zu erhaltenden Kapitalvermögen zugeführt. Dies geschieht unter Ausschöpfung des zulässigen Rahmens der abgabenrechtlichen Vorschriften der §§ 55 ff. der Abgabenordnung. b) Der Schlussbericht des Rechnungsprüfungsamtes des Landkreises Lüneburg über die Prüfung des Jahresabschlusses 2020 der Stiftung Hospital zum Großen Heiligen Geist wird zur Kenntnis genommen. c) Dem Oberbürgermeister wird gemäß § 129 Abs. 1 NKomVG die uneingeschränkte Entlastung für das Haushaltsjahr 2020 erteilt.
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