Bürgerinformationssystem
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Sachverhalt:
Im Zusammenhang mit der Finanzierung des Bildungsfonds (VO/6245/15) hat der Rat der Hansestadt Lüneburg beschlossen, die Grundsteuer B um 50 Punkte von 440 vH auf 490 vH vom 01.01.2016 an zu erhöhen. Da der Beschluss zum Bildungsfonds im Juli 2015 erfolgte war zeitgleich der Beschluss einer Hebesatzsatzung erforderlich. Hierdurch wurde die beabsichtigte Hebesatzanpassung zum darauffolgenden Haushaltsjahr verbindlich festgehalten.
Diese Hebesatzsatzung wurde bisher nicht formal aufgehoben, das soll durch den heutigen Ratsbeschluss nachgeholt werden.
Mit der vorliegenden Änderungssatzung wird die Hebesatzsatzung vom 23.07.2015 mit Ablauf des 31.12.2021 außer Kraft gesetzt.
Die Hebesätze für das Haushaltsjahr 2022 werden durch Beschluss des Rates zum Haushalt 2022 in der Haushaltssatzung festgesetzt.
Finanzielle Auswirkungen:
Kosten (in €) a) für die Erarbeitung der Vorlage: 324 € aa) Vorbereitende Kosten, z.B. Ausschreibungen, Ortstermine, etc. b) für die Umsetzung der Maßnahmen: c) an Folgekosten: d) Haushaltsrechtlich gesichert: Ja Nein Teilhaushalt / Kostenstelle: Produkt / Kostenträger: Haushaltsjahr:
e) mögliche Einnahmen
Klimaauswirkungen bewerten
a) Mehrfachnennungen sind möglich.
Neutral (0): durch die zu beschließende Maßnahme entstehen keine CO2-Emissionen □ Positiv (+): CO2-Einsparung (sofern zu ermitteln): ________ t/Jahr und/oder □ Negativ (-): CO2-Emissionen (sofern zu ermitteln): ________ t/Jahr
b) □ Die Klimaauswirkungen des zugrundeliegenden Vorhabens wurden bereits in der Beschlussvorlage VO/__________ geprüft.
c) Richtlinie der Hansestadt Lüneburg zur nachhaltigen Beschaffung (Beschaffungsrichtlinie)
□ Die Vorgaben wurden eingehalten. □ Die Vorgaben wurden berücksichtigt, sind aber nur bedingt anwendbar. oder Die Beschaffungsrichtlinie ist für das Vorhaben irrelevant.
Auswirkungen auf die Ziele der nachhaltigen Entwicklung Lüneburgs erläutern
Anlage/n:
- Anlage 1 – Satzung zur Aufhebung der Hebesatzsatzung
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Hansestadt Lüneburg beschließt die vorliegende Satzung zum Außer-Kraft-setzen der Hebesatzsatzung.
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