Bürgerinformationssystem
Sachverhalt: I. Hintergrund Gemäß den Bestimmungen des Niedersächsischen Brandschutzgesetzes (NBrandSchG) sind im Bundesland Niedersachsen die Städte und Gemeinden dazu verpflichtet, eine den örtlichen Verhältnissen entsprechend leistungsfähige Feuerwehr aufzustellen, auszurüsten, zu unterhalten und einzusetzen (vgl. § 2 NBrandSchG).
Mit der Erstellung eines Gutachtens zur Struktur und Leistungsfähigkeit der Feuerwehr Lüneburg sollte untersucht werden, ob im Hinblick auf diese gesetzliche Aufgabe Anpassungsbedarf besteht.
Die Fa. FORPLAN Forschungs- und Planungsgesellschaft für Rettungswesen, Brand- und Katastrophenschutz, Bonn, hat ein Gutachten erstellt, das nach Abstimmung innerhalb der Verwaltung und mit der Leitung der Freiwilligen Feuerwehr Lüneburg dem Rat der Hansestadt Lüneburg vorgestellt und zur Beratung und Beschlussfassung vorgelegt wurde (vgl. VO/8481/19).
Die sich aus dem Gutachten ergebende Hauptmaßnahme zur Erhöhung des Schutzniveaus Lüneburgs ist
- die Errichtung eines zusätzlichen Feuerwehrstandortes Ost, - der ganztägig mit hauptberuflichen Kräften besetzt ist.
Für die hauptberufliche Besetzung des Standortes wird die Einrichtung einer Hauptberuflichen Wachbereitschaft empfohlen (vgl. S. 82 f. des Gutachtens).
II. Rechtliches Nach § 8 NBrandSchG sind folgende Arten der Feuerwehren in Niedersachsen vorgesehen:
- Berufsfeuerwehren - Freiwillige Feuerwehren - Pflichtfeuerwehren als kommunale Einrichtungen sowie - Werkfeuerwehren
Nach § 11 Absatz 1 NBrandSchG haben Gemeinden ohne Berufsfeuerwehr eine Freiwillige Feuerwehr aufzustellen. Nach Absatz 3 der Vorschrift hat die Freiwillige Feuerwehr zwingend eine Einsatzabteilung, daneben können andere Abteilungen eingerichtet werden, insbesondere die Kinder- und die Jugendfeuerwehr sowie die Alters-, die Ehren- und die Musikabteilung.
Nach § 14 NBrandSchG kann eine Gemeinde ohne Berufsfeuerwehr die Freiwillige Feuerwehr durch eine Abteilung "Hauptberufliche Wachbereitschaft" verstärken kann. Die in dieser Abteilung Beschäftigten verrichten ihren Dienst nicht ehrenamtlich. Damit bildet die Abteilung „Hauptberufliche Wachbereitschaft“ in der freiwilligen Feuerwehr kraft Gesetzes neben der Einsatzabteilung der ehrenamtlich in der Freiwilligen Feuerwehr tätigen Mitglieder eine weitere eigene Einsatzabteilung. Gleichwohl sind die Mitglieder der Hauptamtlichen Wachbereitschaft nicht kraft Gesetzes Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr (vgl. Scholz/Runge, Nds. Brandschutzgesetz, Kommentar, § 14, Erl. Nr. 2).
Vor diesem Hintergrund und wegen des bevorstehenden sukzessiven Personalaufwuchses zur Besetzung der Abteilung „Hauptberufliche Wachbereitschaft“ (vgl. VO/8085/18-1) wird aus Klarstellungsgründen eine Anpassung der Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Hansestadt Lüneburg empfohlen.
Durch die vorgeschlagene Satzungsänderung
- wird die „Hauptberufliche Wachbereitschaft“ als weitere Abteilung im Sinne der §§ 11 Abs. 3, 14 Satz 1 NBrandSchG eingeführt - und zugleich klargestellt, dass diese neue Einsatzabteilung keine eigenständige Einrichtung, sondern Teil der Freiwilligen Feuerwehr Lüneburg ist, die der Verstärkung und Entlastung der ehrenamtlichen Tätigkeit dient.
Die vorgeschlagene Satzungsänderung ergibt sich aus der Anlage. Die Änderungen sind in rot und Kursivdruck hervorgehoben.
Finanzielle Auswirkungen:
Kosten (in €) a) für die Erarbeitung der Vorlage: 50 € aa) Vorbereitende Kosten, z.B. Ausschreibungen, Ortstermine, etc. b) für die Umsetzung der Maßnahmen: Veröffentlichung der Satzung im Amtsblatt ca. 150 € c) an Folgekosten: soweit nicht ersichtlich - d) Haushaltsrechtlich gesichert: Ja Nein Teilhaushalt / Kostenstelle: Produkt / Kostenträger: 32030 Haushaltsjahr: 2021
e) mögliche Einnahmen: Anlage/n: - Satzung der freiwilligen Feuerwehr der Hansestadt Lüneburg
Beschlussvorschlag:
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