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Vorlage - VO/9564/21  

 
 
Betreff: Dienstaufsichtsbeschwerde gegen Herrn Oberbürgermeister Mädge vom 27.05.2021
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Frau Duda
Federführend:01 - Büro der Oberbürgermeisterin Beteiligt:Bereich 51 - Soziale finanzielle Hilfe
Bearbeiter/-in: Duda, Melissa  DEZERNAT V
Beratungsfolge:
Verwaltungsausschuss Vorberatung
24.06.2021 
Nichtöffentliche Sitzung des Verwaltungsausschusses      
Rat der Hansestadt Lüneburg Entscheidung
01.07.2021 
Sitzung des Rates der Hansestadt Lüneburg ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n
Beschlussvorschlag

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Sachverhalt:

Dem Rat der Hansestadt Lüneburg wird das, in der Anlage in anonymisierter Form beigefügte, Beschwerdeschreiben vom 27.05.2021 gegen Herrn Oberbürgermeister Mädge vorgelegt, das im Zusammenhang mit gewährten Sozialleistungen steht. Das Schreiben ist als Dienstaufsichtsbeschwerde tituliert.

 

Eine gegen den Oberbürgermeister eingereichte Dienstaufsichtsbeschwerde ist dem Rat der Hansestadt Lüneburg zur Entscheidung vorzulegen, da dieser nach § 107 Abs. 5 Satz 1 NKomVG Dienstvorgesetzter des Oberbürgermeisters und somit für die Entscheidung über eine, gegen diesen gerichtete, Dienstaufsichtsbeschwerde zuständig ist.

 

Die Dienstaufsichtsbeschwerde ist ein formloser Rechtsbehelf, mit der das Tätigwerden des Dienstvorgesetzten angeregt werden soll und der die Überprüfung des beanstandeten Vorganges zum Ziel hat. Die Dienstaufsichtsbeschwerde richtet sich gegen das persönliche Fehlverhalten eines Mitarbeiters des öffentlichen Dienstes.

 

Ist hingegen eine fachliche Überprüfung einer Entscheidung das Ziel, handelt es sich um eine Fachaufsichtsbeschwerde.

 

Der Beschwerdeführer rügt mit seinem Schreiben die Einstellung der Mietzahlungen im Rahmen der gewährten Grundsicherung seit Mai 2021.

 

I. Persönliches Fehlverhalten

 

Herr Oberbürgermeister Mädge war bis zum Eingang der Dienstaufsichtsbeschwerde gegen ihn nicht in diese Angelegenheit involviert und es gab keinen persönlichen Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und Herrn Oberbürgermeister Mädge.

Der einzige schriftliche Kontakt zum Beschwerdeführer bestand in der Zurückweisung von Dienstaufsichtsbeschwerden gegen den Sachbearbeiter im Dezernat Bildung, Jugend und Soziales.

Ein persönliches Fehlverhalten ist in diesem Zusammenhang ausgeschlossen.

 

II. Fachliche Überprüfung des Sachverhalts

 

Hinsichtlich der fachlichen Überprüfung des zugrundeliegenden Sachverhalts wird seitens des zuständigen Dezernates V wie folgt ausgeführt:

 

Um den Vorgang nachvollziehbar darzustellen, wird der Sachverhalt beginnend mit der Ankündigung des Beschwerdeführers über die Räumung seiner Wohnung im März 2021 aufgeführt.

 

Mit Schreiben vom 28.02.2021, belegt durch ein Schreiben des Obergerichtsvollziehers vom 22.02.2021, teilte der Beschwerdeführer mit, dass seine Wohnung am 24.03.2021 zwangsgeräumt werde.

 

Mit Schreiben vom 02.03.2021 wurde dem Beschwerdeführer die sozialhilferechtliche Angemessenheit nach § 35 SGB XII des von ihm am gleichen Tage eingereichten Wohnungsangebotes für eine andere Wohnung bescheinigt.  Damit können die Unterkunftskosten in voller Höhe in der sozialhilferechtlichen Bedarfsberechnung ab Anmietung berücksichtigt werden. Weiterhin können Umzugskosten ab Antragstellung als Beihilfe sowie die Mietkaution auf Antrag als Darlehen übernommen werden.

 

Mit E-Mail vom 02.03.2021 erfragte der Beschwerdeführer die Möglichkeit der Kostenübernahme für den Umzug. Die Anfrage wurde am gleichen Tag beantwortet. Sofern in begründeten Fällen nicht auf Helfer aus dem Familien- oder Freundeskreis zurückgegriffen werden kann, können auch die Kosten für die Beauftragung einer Umzugsfirma übernommen werden. Für die Prüfung sind zwei Angebote erforderlich.

 

Mit Antrag vom 04.03.2021 begehrte der Beschwerdeführer die Übernahme der Kosten für Bodenbeläge in der neuen Wohnung, da die Böden im Wohn- und Schlafzimmer nicht mit einem Bodenbelag ausgestattet seien.

 

Mit E-Mail vom 08.03.2021 beantragte der Beschwerdeführer die Übernahme der Kosten für ein Bett und einen Sessel, da sein Bett defekt und ein Sessel zuvor nicht vorhanden gewesen sei.

Weiterhin zog er den Antrag auf Übernahme der Kosten für die Bodenbeläge zurück.

 

Mit E-Mail vom 09.03.2021 beantragte der Beschwerdeführer die Übernahme der Umzugskosten. Abhängig vom Räumungstermin würde der Umzug bei zeitlicher Verfügbarkeit entweder durch Privatpersonen oder durch ein Umzugsunternehmen durchgeführt werden. Den Privatpersonen würde der Beschwerdeführer jeweils 70,00 € für Ihre Dienste anbieten. 

 

Mit E-Mail vom 09.03.2021 wurde dem Beschwerdeführer auf seine diversen Anliegen vom 04.03.2021 eine einmalige Leistung für die begehrten Bodenbeläge einschl. Verlegen in der neuen Wohnung gewährt. Die Kosten werden in Höhe von 7 € je qm übernommen, was sowohl Material als auch die Handwerkstätigkeit beinhaltet.

Die Umzugskosten wurden in Höhe von 280,00 € als einmalige Beihilfe zugesagt. Hinsichtlich der Übernahme des Bettes und des Sessels wurde dem Beschwerdeführer ein Darlehen angeboten.

 

Mit E-Mail vom 12.03.2021 teilte der Beschwerdeführer mit, ihm entstünden für einen Umzug in Eigenregie Kosten in Höhe von 290,00 €.

Am 15.03.2021 wurde dem Beschwerdeführer per E-Mail die Übernahme der Umzugskosten in Höhe von 290,00 € zugesichert.

Dieser teilte mit E-Mail vom 15.03.2021 wiederum mit, dass er einen Linoleumbodenbelag für unter 6 € pro qm erhalten habe.

 

Mit E-Mail vom 16.03.2021 teilte der Beschwerdeführer mit, seine Umzugshelfer stünden nicht zur Verfügung und erkundigte sich nach den Voraussetzungen für eine Kostenübernahme eines Umzugsunternehmens und ob dies als Darlehen oder als Beihilfe gewährt würde.

 

Mit E-Mail vom 17.03.2021 teilte der Beschwerdeführer mit, er habe den Mietvertrag unterschrieben und bei der Poststelle abgegeben. Hinsichtlich der Umzugskosten bliebe alles so wie genehmigt.

 

Mit Änderungsbescheid vom 25.03.2021 wurden dem Beschwerdeführer für den April 2021 Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel des SGB XII unter Berücksichtigung der neuen Unterkunftskosten bewilligt.

Es wurde darauf hingewiesen, dass der Heizkostenabschlag berücksichtigt werde, sobald der Abschlagsplan vorliege.

Es wurden lediglich Leistungen für den Monat April 2021 bewilligt, da die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung in der Regel gemäß § 44 Absatz 3 SGB XII für 12 Monate bewilligt wird.

Dem Beschwerdeführer wurden mit Bescheid vom 21.04.2020 Leistungen der Grundsicherung für den Zeitraum 01.05.2020 bis 30.04.2021 gewährt, so dass zu diesem Zeitpunkt die weitere Gewährung nur für einen Monat erfolgte.

 

Mit Schreiben vom 08.04.2021 wurde dem Beschwerdeführer der Folgeantrag inkl. Aufstellung der einzureichenden Unterlagen übersandt. Zur Vorlage des ausgefüllten und unterschriebenen Antrags nebst Anlagen wurde ihm unter Verweis auf die Mitwirkungspflichten gemäß §§ 60 ff Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) eine Frist bis zum 29.04.2021 gesetzt.

 

Die Unterlagen gingen innerhalb der gesetzten Frist nicht ein. Daher erhielt der Beschwerdeführer für die Zeit ab Mai 2021 zunächst keine weiteren Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei der Erwerbsminderung.

An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass aus den seit 21.04.2020 ergangenen Bewilligungs- und Änderungsbescheiden vom 16.06.2020, 16.07.2020, 28.09.2020, 28.12.2020 und vom 22.02.2021 die zeitliche Befristung der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, in diesem Fall bis einschließlich 30.04.2021, hervorgeht.

 

Statt des Folgeantrags gingen am 27.04.2021 ein Schreiben zu dem Kauf der Bodenbeläge (ohne Kaufbelege) sowie ein Antrag auf Übernahme der Kosten für eine Spüle ein. Zu diesem Schreiben wurden weitere Unterlagen am 30.04.2021 angefordert.

Weiterhin teilte der Beschwerdeführer am 27.04.2021 mit, dass die Wohnungsübergabe der zuvor bewohnten Wohnung erst am 12.04.2021 erfolgte und erfragte die Übernahme der (doppelten) Miete für die Zeit vom 01.04.2021 bis 12.04.2021.

 

Mit Schreiben vom 27.04.2021 wies der Beschwerdeführer weiterhin Aufwendungen zur Hausrat- und Haftpflichtversicherung und die aktuelle Höhe seiner Erwerbsminderungsrente nach. Darüber hinaus war auch eine Durchschrift seines Antrags auf „Schutzklage“ wegen der Ablehnung der Leistungen ab Mai 2021 beigefügt. Der Antrag wurde vom Sozialgericht Lüneburg als Antrag auf einstweilige Anordnung gewertet.

Durch das Rechtsamt der Hansestadt Lüneburg wurde in diesem Verfahren darauf hingewiesen, dass der Folgeantrag nebst Kontoauszügen erforderlich sei.

 

Mit Schreiben vom 06.05.2021 nahm der Beschwerdeführer den vorgenannten Antrag auf einstweilige Anordnung zurück.

 

Am 17.05.2021 ging der neue und unterschriebene Mietvertrag für die neu bezogene Wohnung in Kopie ein.

 

Mit Schreiben vom 18.05.2021 reichte der Beschwerdeführer in derselben Sache, Gewährung von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ab Mai 2021, erneut einen Antrag auf einstweilige Anordnung beim Sozialgericht Lüneburg ein. Der Beschwerdeführer hat zudem zeitgleich weitere Anträge, Klagen und Widersprüche eingereicht.

 

Am 01.06.2021 forderte der Beschwerdeführer telefonisch die Zusendung des Folgeantrags per E-Mail an. Dies erfolgte am selben Tag. Der ausgefüllte und mit Anlagen versehene Folgeantrag ging ebenfalls am 01.06.2021 bei der Hansestadt Lüneburg ein.

 

Mit Bescheid vom 02.06.2021 wurden dem Beschwerdeführer Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII für die Zeit vom 01.05.2021 bis 30.04.2022 gewährt.

 

Die dem Beschwerdeführer zustehende Leistung wird wie folgt berechnet:

 

Zunächst erfolgt die Ermittlung des individuellen, persönlichen Bedarfes des Beschwerdeführers, der aktuell die Regelbedarfsstufe und die Unterkunftskosten umfasst. Anschließend wird das Einkommen, das zur Deckung dieser Bedarfe eingesetzt werden muss, in Abzug gebracht. Der Beschwerdeführer setzt seine Erwerbsminderungsrente ein, so dass sich ein Leistungsanspruch in Höhe von 507,03 € pro Monat errechnet.

Die Heizkosten sind in dieser Berechnung bislang noch nicht enthalten, da noch kein Abschlagsplan über die Heizkosten für die neue Wohnung vorliegt.

Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung wird neu festgesetzt, sobald der Beschwerdeführer nachweist, wann die Hausrat- und Haftpflichtversicherungsbeiträge fällig sind. Hierzu ergeht ein gesondertes Anschreiben durch die Sachbearbeitung an den Beschwerdeführer.

 

Der Beschwerdeführer hat mit Buchung vom 03.06.2021 die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung für Mai und Juni 2021 erhalten. Außerdem wurde ihm die im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie stehende Einmalzahlung in Höhe von 150,00 € überwiesen.

 

Am 07.06.2021 gingen vom Beschwerdeführer 214,06 € bei der Stadtkasse der Hansestadt Lüneburg ein. Das entspricht der zuvor ausgezahlten Leistung für die Monate Mai und Juni 2021 zzgl. der Einmalzahlung wegen Corona aus dem Sozialschutzpaket III.

 

Die obigen Ausführungen zeigen, dass der damalige Sachbearbeiter sowie die vertretenden Kolleg*innen regelmäßig bemüht waren, die Anliegen des Beschwerdeführers schnellstmöglich zu bearbeiten.

 

Ein dienstliches Fehlverhalten ist nicht zu erkennen; im Gegenteil, der dargestellte Verlauf zeigt deutlich, dass hier umfassend auf die Besonderheiten dieses Einzelfalls Rücksicht genommen wurde und dem Beschwerdeführer umfangreiche und schnellstmögliche Unterstützung zuteil wurde.

 

Die getroffenen Entscheidungen werden nach erfolgter rechtlicher Prüfung durch die Sachbearbeitung und deren direkte Vorgesetzte festgelegt.

 

Es ergibt sich in fachlicher Hinsicht keine Beanstandung.

 

 
III. Fazit

 

Es liegt weder ein persönliches Fehlverhalten noch eine fachlich nicht korrekt getroffene Entscheidung vor

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Finanzielle Auswirkungen:

 

Kosten (in €)

a) für die Erarbeitung der Vorlage: 900,00 €

aa)  Vorbereitende Kosten, z.B. Ausschreibungen, Ortstermine, etc.

b) für die Umsetzung der Maßnahmen:

c)  an Folgekosten:

d) Haushaltsrechtlich gesichert:

 Ja

 Nein 

 Teilhaushalt / Kostenstelle: 

 Produkt / Kostenträger:

 Haushaltsjahr: 

 

e)  mögliche Einnahmen:

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Anlage/n:

Anlage 1: Dienstaufsichtsbeschwerde geg. OB Mädge vom 27.05.2021

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 DAB geg. Mädge_27.05.2021_geschwärzt (129 KB)      
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Beschlussvorschlag:

Die Dienstaufsichtsbeschwerde vom 27.05.2021 gegen Herrn Oberbürgermeister Mädge wird als unbegründet zurückgewiesen.