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Vorlage - VO/9346/20  

 
 
Betreff: Wahl der 3 Bürgermeister/-innen als ehrenamtliche Stellvertreter/-innen des Oberbürgermeisters
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Frau Kibscholl
Federführend:01 - Büro der Oberbürgermeisterin Bearbeiter/-in: Kibscholl, Stefanie
Beratungsfolge:
Rat der Hansestadt Lüneburg Entscheidung
11.12.2020 
Sitzung des Rates der Hansestadt Lüneburg ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n
Beschlussvorschlag

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Sachverhalt:

 

Gemäß § 81 Abs. 2 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) wählt der Rat in seiner ersten Sitzung aus den Beigeordneten bis zu drei ehrenamtliche Vertreter/-innen des Oberbürgermeisters, die ihn bei der repräsentativen Vertretung der Gemeinde, bei der Einberufung des Verwaltungsausschusses einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung, der Leitung der Sitzungen des Verwaltungsausschusses und der Verpflichtung der Ratsmitglieder sowie ihrer Pflichtenbelehrung vertreten. Die Vertreterinnen und Vertreter führen in kreisfreien und großen selbständigen Gemeinden die Bezeichnung Bürgermeisterin oder Bürgermeister.

Der Rat hat in seiner konstituierenen Sitzung am 01.11.2016 beschlossen, die Zahl der Bürgermeister/-innen auf drei festzulegen. Diese stehen ohne Rangfolge gleichberechtigt nebeneinander.

 

Da sich die Stärkenverhältnisse im Rat durch die Auflösung der Gruppe Bündnis 90/ Die Grünen/ FDP/ CDU verändert haben und von der Fraktion Bündnis 90/ Die Grünen ein Antrag auf Gremienneubesetzung gestellt wurde, war der Verwaltungsausschuss neu zu besetzen (siehe Tagesordnungspunkt 6). Dies macht auch die Neuwahl der Bürgermeister/-innen erforderlich.

 

Eine Vorbereitung bzw. Vorberatung der Wahl durch den Verwaltungsausschuss ist nicht erforderlich.

 

Da keine Reihenfolge der Vertreterinnen und Vertreter gemäß § 81 Abs. 2 Satz 2 NKomVG vom Rat festgelegt wurde, erfolgt die Wahl daher nicht entsprechend der Reihenfolge der Vertretung, sondern in alphabetischer Reihenfolge der Wahlvorschläge.

 

Gewählt wird gemäß § 67 Satz 1 NKomVG jeweils schriftlich; wird nur ein Wahlvorschlag gemacht, so wird, wenn niemand widerspricht, durch Zuruf gewählt. Auf Verlangen eines Ratsmitgliedes ist geheim zu wählen (§ 67 Satz 2 NKomVG).

 

Gemäß § 67 Satz 3 bis 7 NKomVG ist die Person gewählt, für die die Mehrheit der Ratsmitglieder gestimmt hat (mindestens 22 Stimmen). Wird dieses Ergebnis im ersten Wahlgang nicht erreicht, findet ein zweiter Wahlgang statt. Im zweiten Wahlgang ist die Person gewählt, für die die meisten Stimmen abgegeben worden sind. Ergibt sich im zweiten Wahlgang Stimmengleichheit, so entscheidet das Los, das die Ratsvorsitzende zu ziehen hat.

 

Als Kandidatin für die Neuwahl der drei Bürgermeisterinnen/ Bürgermeister werden vorgeschlagen:

 

 

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Finanzielle Auswirkungen:

 

Kosten (in €)

a) für die Erarbeitung der Vorlage: 81,- €

aa)  Vorbereitende Kosten, z.B. Ausschreibungen, Ortstermine, etc. ---

b) für die Umsetzung der Maßnahmen: ---

c)  an Folgekosten: --- 

d) Haushaltsrechtlich gesichert:

 X Ja

 Nein 

Teilhaushalt / Kostenstelle: Büro des Oberbürgermeisters

Produkt / Kostenträger: Betreuung von politischen Gremien, KT Ratsangelegenheiten (11101503)

 Haushaltsjahr: 2020 

 

e)  mögliche Einnahmen: ---

 

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Anlage/n:

 

 

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Beschlussvorschlag:

 

Zu den drei, ohne Rangfolge gleichberechtigt nebeneinander stehenden, Bürgermeister/       -innen werden, mit Annahme der Wahl, ab dem 11.12.2020 gewählt:

 

______________________________ bei ___ Ja- / ___ Nein-Stimmen / ___ Enthaltungen

 

 

______________________________ bei ___ Ja- / ___ Nein-Stimmen / ___ Enthaltungen

 

 

______________________________ bei ___ Ja- / ___ Nein-Stimmen / ___ Enthaltungen