Bürgerinformationssystem
Sachverhalt:
Mit dem Ziel, die zweite Corona-Infektionswelle zu brechen, haben Bund und Länder Anfang November erneut strenge Kontaktbeschränkungen, das Herunterfahren aller Freizeitaktivitäten und die Schließung von (u.a.) Spielhallen und der Gastronomie beschlossen. Wie schon Im Frühjahr 2020 werden auch diese Maßnahmen gravierende wirtschaftliche Auswirkungen für die Unternehmen haben.
Bereits am 31.03.2020 hatte daher der Rat der Hansestadt Lüneburg einen Maßnahmenkatalog beschlossen, um entstehende Zahlungsschwierigkeiten für Gewerbetreibende abzufedern. Dieser Maßnahmenkatalog sollte die durch Bund und Länder ankündigten Sofort-Hilfe-Programme zur Sicherung der Liquidität flankieren und zur zusätzlichen Unterstützung der hiesigen Wirtschaft sowie Bürgerinnen und Bürger beitragen.
Die beschlossenen Maßnahmen haben sich rückblickend bewährt. Daher wird die Hansestadt Lüneburg auch in dieser erneut schwierigen Lage die Unternehmen im Gebiet der Hansestadt Lüneburg stützen.
Gewerbesteuer, Vergnügungssteuer und der Beherbergungssteuer
Für den Bereich der Gewerbesteuer, Vergnügungssteuer und der Beherbergungssteuer wird die Hansestadt Lüneburg auf Antrag von Unternehmen, die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich durch die Auswirkungen des Coronavirus betroffen sind, vorübergehend auf Einziehungsmaßnahmen verzichten (einschl. des vorübergehenden Verzichts auf Mahngebühren und Säumniszuschlägen), und zwar wie folgt:
a) Mahn- und Vollstreckungsmaßnahmen können in den genannten Fällen auf Antrag bis zu 3 Monate, längstens aber bis zum 30.06.2021, ausgesetzt werden. Dem Schuldner ist die Leistung von Ratenzahlungen anzuraten.
b) Säumniszuschläge oder Gebühren werden in diesen Fällen nicht erhoben.
zusätzlich: Vergnügungs- und Beherbergungssteuer
Für die Erhebung von Beherbergungssteuer und Vergnügungssteuer müssen die Steuerpflichtigen regelmäßig Erklärungen für die Berechnung der Steuern vorlegen. Sowohl die vergnügungssteuerpflichtigen Betriebe (u.a. Spielhallen) als auch die Beherbergungsbetriebe (für touristische Übernachtungen) sind durch behördliche Anordnung geschlossen. Für die Dauer der behördlich angeordneten Schließung, längstens jedoch bis zu den nachstehend genannten Fristen, gilt folgendes:
a) Die Einreichung von Erklärungen und Unterlagen wird zunächst für Berechnungszeiträume bis zum 31.03.2021 nicht angemahnt.
Bei weiterhin angeordneter Schließung ist auf Antrag ein über den 31.03.2021 hinausgehender Verzicht auf Einreichung von Erklärungen und Unterlagen für die Dauer von bis zu 3 Monaten möglich, längstens aber bis zum 30.06.2021.
b) Für Berechnungszeiträume bis zum 30.06.2021 werden für diese Betriebe keine Schätzungsbescheide erlassen und auch keine Verspätungszuschläge festgesetzt.
Finanzielle Auswirkungen:
Kosten (in €) a) für die Erarbeitung der Vorlage: 207 € aa) Vorbereitende Kosten, z.B. Ausschreibungen, Ortstermine, etc. b) für die Umsetzung der Maßnahmen: c) an Folgekosten: d) Haushaltsrechtlich gesichert: Ja Nein Teilhaushalt / Kostenstelle: Produkt / Kostenträger: Haushaltsjahr:
e) mögliche Einnahmen: Anlage/n:
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Hansestadt Lüneburg beschließt die vorgeschlagenen Maßnahmen zu Gewerbe-, Vergnügungs- und Beherbergungssteuer.
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