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Vorlage - VO/0939/04  

 
 
Betreff: Gemeinsame Adoptionsvermittlungsstelle mit dem Landkreis Lüneburg
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Federführend:Bereich 55 - Zentrale Dienste der Jugendhilfe Bearbeiter/-in: Otte, Marlis
Beratungsfolge:
Jugendhilfeausschuss Entscheidung
23.03.2004 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Jugendhilfeausschusses ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n
Beschlussvorschlag

Sachverhalt:

Sachverhalt:

 

Zur Umsetzung des “Haager Übereinkommens vom 29.05.93 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoptionen” in deutsches Recht war es notwendig, neue Gesetze zu verabschieden (Adoptionsübereinkommensausführungsgesetz – AdÜbAG, Adoptionswirkungsgesetz – AdWiKg) und eine Reihe bereits bestehender Gesetze (FGG, SGB VIII, BGB, EGBGB) anzupassen.

 

Geändert und neu gefasst wurde auch das Adoptionsvermittlungsgesetz (AdVermiG). Hieraus resultieren für die örtlichen Träger der Jugendhilfe weitreichende Neuerungen.

 

Hier Auszüge aus “Grundzüge zur Bildung örtlicher Adoptionsvermittlungsstellen” der Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter:

 

1.       Adoptionsvermittlung als Pflichtaufgabe der Jugendämter

       Gem. § 9 a AdVermiG haben die Jugendämter die Wahrnehmung der Aufgaben nach den §§ 7 und 9 AdVermiG für ihren jeweiligen Bereich sicherzustellen. Adoptionsbewerber mit gewöhnlichem Aufenthalt im Bereich des Jugendamtes haben nach dem neuen Gesetz einen Rechtsanspruch auf Eignungsüberprüfung sowie auf Erstellung des Eignungsberichtes soweit das Kind, das adoptiert werden soll, seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat. Auf Ersuchen einer anderen Adoptionsvermittlungsstelle (hier vor allem von freien Trägern) hat die Adoptionsvermittlungsstelle des für den Bewerber zuständigen Jugendamtes einen allgemeinen Eignungsbericht zu erstellen. Darüber hinaus haben die annehmenden Eltern gegenüber dem Jugendamt einen Rechtsanspruch auf “Adoptionsbegleitung” (s. § 9 AdVermiG).

 

2.     Gemeinsame Adoptionsvermittlungsstelle

       Das Gesetz überlässt die Entscheidung dem örtlichen Träger, ob die Pflichtaufgaben der Adoptionsvermittlung in einer eigenen Adoptionsvermittlungsstelle oder in einer mit benachbarten Jugendämtern gebildeten gemeinsamen Adoptionsvermittlungsstelle erledigt werden.

 

       Die Einrichtung einer gemeinsamen Adoptionsvermittlungsstelle mehrerer örtlicher Träger liegt eine öffentlich rechtliche Vereinbarung unter Beachtung der jeweils geltenden länderspezifischen Regelung zugrunde, die dem Delegationsprinzip folgt (ein Jugendamt handelt im Namen auch für das andere).

 

       Obwohl die Stadt Lüneburg keine kreisfreie Stadt ist, ist sie gleichwohl anerkannter öffentlicher Jugendhilfeträger.

 

3.    Sitz der Adoptionsvermittlungsstelle

       Das AdVermiG äußert sich nicht ausdrücklich zu den organisatorischen Vorgaben einer gemeinsamen Adoptionsvermittlungsstelle. Ebenso wenig gibt es Vorgaben zu der Frage der dezentralen Organisation. Der Gesetzgeber hält es jedoch für erforderlich, dass in jeder Adoptionsvermittlungsstelle mindestens 2 Vermittlerinnen bzw. Vermittler tätig sind, die sich untereinander austauschen können.

 

4.     Übertragung auf freie Träger

       Eine vollständige Delegation der Pflichtaufgaben des Jugendamtes auf einen anerkannten freien Träger ist nicht möglich. “Die Jugendämter sind demnach verpflichtet, entweder selbst eine Adoptionsvermittlungsstelle einzurichten oder zusammen mit anderen Jugendämtern eine gemeinsame Adoptionsvermittlungsstelle zu bilden” (BT-Drs. 14/6011, S. 65).

 

       Die Jugendämter können aber nach wie vor freie Träger oder andere geeignete Fachkräfte mit der Erledigung einzelner Aufgaben beauftragen. Die Adoptionsvermittlungsstelle muss jedoch die Ergebnisse zu ihren eigenen machen und nach außen hin die Verantwortung übernehmen.

 

5.     Ausstattung der Adoptionsvermittlungsstelle

       Das neue AdVermiG setzt gegenüber dem alten Recht höhere Anforderungen und schreibt in § 3 Abs. 2 AdVermiG vor: “Die Adoptionsvermittlungsstellen sind mit mindestens 2 Vollzeit-Fachkräften oder einer entsprechenden Anzahl von Teilzeit-Fachkräften zu besetzen. Diese Fachkräfte dürfen nicht überwiegend mit vermittlungsfremden Aufgaben befasst sein. Die zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamtes kann Ausnahmen zulassen.”

 

       Nach gemeinsamer Auffassung der Arbeitsgemeinschaft der Jugendämter im Land Niedersachsen und des Landesjugendamtes ist die Vermittlung von Pflegekindern und Betreuung von Pflegestellen nicht als vermittlungsfremde Aufgabe zu werten.

 

       Gleichwohl ist es nötig, eine gemeinsame Adoptionsvermittlungsstelle mit dem Landkreis zu bilden, da weder Stadt noch Landkreis über eine entsprechende Anzahl von Fachkräften im eigenen Bereich verfügen.

 

       Aufgrund der genannten Ausgangslage sind die Verwaltung der Stadt Lüneburg und des Landkreises Lüneburg zu der Auffassung gekommen, dass die Bildung einer gemeinsamen Adoptionsvermittlungsstelle die effektivste Form und für den Bereich der Stadt Lüneburg und des Landkreises auch die geeigneteste Form der Umsetzung des gesetzlichen Standards ist.

 

       Auf der Grundlage des JHA-Beschlusses vom 16.06.99 wurde die traditionell gewachsene Zusammenarbeit zwischen dem Fachgebiet Erziehungshilfen außerhalb des Elternhauses der Stadt Lüneburg und des Pflegekinderdienstes des Landkreises Lüneburg weiter entwickelt. Im Rahmen dieser fachlichen Kooperation entstand der beiliegende Vertragsentwurf.

Finanzielle Auswirkungen:

Finanzielle Auswirkungen:

 

Kosten (in €)

a)   für die Erarbeitung der Vorlage:      30,00 €

aa)  Vorbereitende Kosten, z.B. Ausschreibungen, Ortstermine, etc.

b)   für die Umsetzung der Maßnahmen:

c)  an Folgekosten:  

d)      Haushaltsrechtlich gesichert:

            Ja

            Nein    

            Haushaltsstelle:        

            Haushaltsjahr:          

 

e)   mögliche Einnahmen:

 

Anlagen:

Anlagen:

 

 

V e r t r a g

 

zwischen

 

Landkreis Lüneburg, Der Landrat, Auf dem Michaeliskloster 4, 21335 Lüneburg

 

und

 

Stadt Lüneburg, Der Oberbürgermeister, Am Ochsenmarkt, 21335 Lüneburg,

 

über

die Errichtung einer gemeinsamen Adoptionsvermittlungsstelle

gemäß § 2 Absatz 1 Satz 3 des Adoptionsvermittlungsgesetz

 

 

Aufgrund § 2 Absatz 1 Satz 3 des Adoptionsvermittlungsgesetz (AdVermiG) schließen die oben genannten Gebietskörperschaften, vertreten durch den jeweiligen Landrat/Oberbürgermeister, folgende öffentlich-rechtliche Vereinbarung:

 

 

§ 1

Aufgaben

 

(1)           Die oben genannten Gebietskörperschaften betreiben eine gemeinsame Adoptionsvermittlungsstelle im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 3 AdVermiG. Diese übernimmt die den Jugendämtern der beteiligten Gebietskörperschaften obliegenden Aufgaben im Bereich der Adoptionsvermittlung. Hierzu gehören insbesondere:

 

1.        Beratung und Begleitung von abgebenden Eltern

2.        Beratung, Vorbereitung und Eignungsprüfung von Adoptionsbewerbern

3.        Erstellung des Sozialberichts und der Entwicklungsberichte

4.        Vermittlung von Kindern in geeignete Adoptivfamilien

5.        Beratung und Betreuung von Adoptivfamilien nach einer erfolgten Adoption

6.        Stellungnahmen nach §§ 49 Absatz 1, 56d FGG (auch bei Stiefeltern- und Verwandtenadoptionen)

7.        Beratung und Unterstützung von Adoptierten bei der Suche nach leiblichen Verwandten sowie Bearbeitung von Kontaktwünschen leiblicher Verwandter von Adoptierten

8.        Beteiligung an Vermittlungen aus dem Ausland (zum Beispiel Übermittlung des Berichts an die zuständigen ausländischen Stellen), so weit die Zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamts eine beantragte Gestattung erteilt hat

9.        Ermittlungen bei Kindern in Pflegefamilien und Heimen, ob diese für eine Adoption in Betracht kommen, in Kooperation mit dem zuständigen Fachdienst für Hilfen nach §§ 33, 34 SGB VIII

10.     Bearbeitung von Amtshilfeersuchen anderer Adoptionsvermittlungsstellen

11.     Beratung und Belehrung nach § 51 SGB VIII

 

 

 

(2)           Die gemeinsame Adoptionsvermittlungsstelle tritt nicht als eigene Behörde, sondern als gemeinsame Stelle auf. Auf dem Briefkopf des jeweils tätig werdenden Jugendamts wird der Zusatz “Gemeinsame Adoptionsvermittlungsstelle der Jugendämter Stadt und Landkreis Lüneburg” verwendet.

(3)           Die Einrichtung der gemeinsamen Adoptionsstelle lässt die örtliche Zuständigkeit der beteiligten Jugendämter für eventuell erforderliche Leistungen der Hilfe zur Erziehung unberührt.

 

 

§ 2

Besetzung

 

(1)           Die gemeinsame Adoptionsvermittlungsstelle arbeitet dezentral. Ihre  Aufgaben werden von den in der Anlage namentlich genannten Mitarbeiter/innen der Pflegekinder – und Adoptionsdienste von Stadt und Landkreis wahrgenommen. Diese verfügt über eine Kapazität von insgesamt 96 Wochenstunden. Jede Veränderung in der Besetzung ist zu dokumentieren und der Zentralen Adoptionsstelle des Landesjugendamts mitzuteilen.

 

(2)           Die von den Kooperationspartnern benannten Fachkräfte nehmen die unter § 1 aufgeführten Aufgaben für den Bereich ihres Herkunftsjugendamts wahr. Sie handeln für dieses. Eine Veränderung der Dienst- und Fachaufsicht ist mit der Tätigkeit in der gemeinsamen Adoptionsvermittlungsstelle nicht verbunden. Die Kooperationspartner beachten, dass gemäß § 3 Absatz 1 Satz 2 AdVermiG nur Fachkräfte berechtigt sind, den mit der Adoptionsvermittlung betrauten Beschäftigten fachliche Weisungen zu erteilen.

(3)           Im Vertretungsfall übernehmen die Fachkräfte gegenseitig zu gleichen Teilen die anfallenden Aufgaben im laufenden Verfahren; bereits begonnene Überprüfungen von Bewerbern, die Begleitung von Suchenden oder die Bearbeitung neuer Fälle werden regelmäßig nur bei längerer Abwesenheit (über vier Wochen) übernommen. Verwaltungsakte werden im Vertretungsfall nur nach Rücksprache mit der Leitung des Herkunftsjugendamts der vertretenen Personen erlassen. Erlassende Behörde ist das Herkunftsjugendamt der vertretenen Person.

(4)           Bei geplanten oder eingetretenen Veränderungen im Bereich der gemeinsamen Adoptionsvermittlungsstelle sind die beteiligten Gebietskörperschaften frühzeitig zu informieren. Bei grundsätzlichen Fragen ist eine einvernehmliche Lösung anzustreben.


§ 3

Kosten der gemeinsamen Adoptionsvermittlungsstelle

 

(1)           Die anfallenden Personal- und Sachkosten werden von den jeweiligen Jugendämtern für die von ihnen benannten Fachkräfte getragen. Bei gemeinsamen Veranstaltungen, Veröffentlichungen etc. werden die Kosten entsprechend der Einwohnerzahl, bei Seminaren etc. je nach Herkunft der Teilnehmenden übernommen. Zuschüsse Dritter zu den Kosten der gemeinsamen Adoptionsstelle, eingenommene Gebühren und Auslagen fallen der Körperschaft zu, für welche die jeweilige Fachkraft tätig wurde.

(2)           Die Kooperationspartner verpflichten sich, die Arbeitsplätze der benannten Personen entsprechend den Anforderungen der Adoptionsvermittlung einzurichten (PC mit Internet-Anschluss und Mailadresse, Telefon, Telefax, Möglichkeit der Nutzung eines Besprechungs-/Beratungszimmers).

 

 

§ 4

Kooperation

 

(1)           Die beteiligten Gebietskörperschaften stellen in der gemeinsamen Adoptionsvermittlungsstelle eine wirksame Kooperationsstruktur sicher. Die dort tätigen Fachkräfte arbeiten generell und im Einzelfall zusammen. Dabei werden der fachlichen Arbeit gemeinsame Standards zugrunde gelegt, die in einer gemeinsamen fachlichen Konzeption festgelegt werden sollen. Die Empfehlungen der Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter zur Adoptionsvermittlung werden beachtet.

(2)           Regelmäßig und bedarfsberecht finden Teambesprechungen abwechselnd in den jeweiligen Amtsräumen der Vertragspartner statt. Über die Besprechungen sind Protokolle zu erstellen.

(3)           Mindestens einmal jährlich findet darüber hinaus eine Planungsbesprechung der Fachkräfte der gemeinsamen Adoptionsvermittlungsstelle statt, in der die gemeinsamen Aktivitäten geplant, die gemeinsame Konzeption erstellt bzw. grundsätzliche konzeptionelle Fragen bearbeitet werden.

(4)           Die Zusammenarbeit der Fachkräfte der gemeinsamen Adoptionsvermittlungsstelle erfolgt kollegial und im Wege des direkten Kontakts:

 

Ø       Es erfolgt ein ständiger fachlicher Austausch, insbesondere in schwierigen Einzelfällen.  Gespräche mit Adoptionsbewerbern, die deren Eignungsfeststellung dienen, werden im Bedarfsfall von zwei Fachkräften gemeinsam durchgeführt.

Ø       Durch gegenseitige Information wird sichergestellt, dass an positiv überprüfte Adoptionsbewerber auch Kinder aus dem Zuständigkeitsbereich der anderen Fachkräfte vermittelt werden können.

Ø       Darüber hinaus führt die gemeinsame Adoptionsvermittlungsstelle Seminare durch, die für alle Adoptionsbewerber verpflichtend sind. Die Teilnahme ist in der Regel Voraussetzung für eine spätere Vermittlung. Angeboten werden bei Bedarf auch Fortbildungsveranstaltungen und andere Gruppenaktivitäten für Adoptiveltern und –kinder. Die gemeinsame Adoptionsvermittlungsstelle stellt Materialien (zum Beispiel Broschüren, Flyer) zum Thema als gemeinsame Veröffentlichungen zur Verfügung.

 

 

 

(5)           Die Fachkräfte der gemeinsamen Adoptionsvermittlungsstelle sind zur engen und vertrauensvollen Zusammenarbeit auch mit den übrigen Fachkräften der beteiligten Jugendämter verpflichtet. Bei Adoptionen durch Pflegeeltern übernimmt die gemeinsame Adoptionsvermittlungsstelle die Beratung und Begleitung in Zusammenarbeit mit dem zuständigen Pflegekinderdienst. Mit den örtlichen Zusammenschlüssen von Adoptions- und Pflegeelternvereinen arbeitet die gemeinsame Adoptionsvermittlungsstelle partnerschaftlich zusammen.

 

 

§ 5

Inkrafttreten, Kündigung

 

(1)           Diese Vereinbarung tritt mit Wirkung vom .... in Kraft. Sie wird gemäß § 2 Absatz 1 Satz 3 des Adoptionsvermittlungsgesetzes der Zentralen Adoptionsstelle des Niedersächsischen Landesjugendamts zur Zustimmung vorgelegt.

(2)           Jede der beteiligten Gebietskörperschaften kann diese Vereinbarung zum 31. Dezember eines jeden Jahres mit einer Frist von 12 Monaten schriftlich kündigen.

 

 

 

Franz Fietz                                                                                              Ulrich Mädge

Landrat                                                                                                    Oberbürgermeister

Landkreis Lüneburg                                                                                Stadt Lüneburg

 

Anlage


 

 

Anlage

 

 

Jugendamt:

Fachkraft in der gemeinsamen Adoptionsvermittlungsstelle (Name):

Stellenanteil, mit dem die Fachkraft in der gemeinsamen Adoptionsvermittlungsstelle tätig ist:

Stadt Lüneburg

Rieckmann, Brigitte

22 Stunden/Woche

Stadt Lüneburg

Schulze, Ulrike

23 Stunden/Woche

Landkreis Lüneburg

Steffens-Eckhardt, Vera

22 Stunden/Woche

Landkreis Lüneburg

Worbs, Reinhard

29 Stunden/Woche

 

 

 

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 anlageadoption (39 KB) PDF-Dokument (56 KB)    
Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

Der Jugendhilfeausschuss nimmt den Vorschlag der Bildung einer gemeinsamen Adoptionsvermittlungsstelle von Stadt und Landkreis Lüneburg zustimmend zur Kenntnis und beauftragt die Verwaltung, einen entsprechenden Vertrag mit dem Landkreis Lüneburg abzuschließen.

Stammbaum:
VO/0939/04   Gemeinsame Adoptionsvermittlungsstelle mit dem Landkreis Lüneburg   Bereich 55 - Zentrale Dienste der Jugendhilfe   Beschlussvorlage
VO/11246/24   Anpassung des Vertrages zwischen Landkreis Lüneburg und Hansestadt über die Errichtung einer gemeinsamen Adoptionsvermittlungsstelle gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 des Adoptionsvermittlungsgesetzes (AdVermiG)   Bereich 52 - Soziale Dienste   Beschlussvorlage