Bürgerinformationssystem
Sachverhalt: Das Adoptionsvermittlungsgesetz sieht vor, dass die Adoptionsvermittlungsstellen mit mindestens zwei Vollzeitfachkräften oder einer entsprechenden Zahl von Teilzeitfachkräften zu besetzen sind (vgl. § 3 Abs. 2 AdVermiG). Diese Vorgabe wurde bislang nie erfüllt. Die gemeinsame Adoptionsvermittlungsstelle der Hansestadt und des Landkreises Lüneburg ist derzeit besetzt mit je 50 Wochenstunden bei der Stadt und 20 Wochenstunden beim Landkreis. Der Landkreis wird die Adoptionsvermittlungsstelle auf insgesamt 55 Wochenstunden künftig aufstocken. Seit April 2022 wurde die Hansestadt dem gesetzlich vorgegeben Rahmen schon mit der Erhöhung auf 50 Wochenstunden gerecht. Zusätzliche Stellenanteile fallen somit für die Hansestadt nicht an. Seit dem 01.04.2021 kommt es durch das neue Adoptionshilfegesetz zusätzlich zu einer erheblichen Aufgabenmehrung. Es reformiert insbesondere das Adoptionsvermittlungsgesetz (AdVermiG) und das Adoptionswirkungsgesetz (AdWirkG). Daneben sind auch internationale Adoptionen betroffen. Das neue Adoptionshilfegesetz soll für bessere Unterstützung für Familien vor, während und nach einer Adoption sorgen. Dabei steht ein gutes Aufwachsen der adoptierten Kinder im Vordergrund. Das Gesetz besteht aus vier Bausteinen: 1. Beratung aller Beteiligenten vor, während und nach einer Adoption: Ein Rechtsanspruch auf eine Begleitung auch nach der Adoption sichert die gute Beratung und Unterstützung aller an einer Adoption Beteiligten. Die unterschiedlichen Phasen der Adoption werden so als Ganzes betrachtet und begleitet. Außerdem werden die Adoptionsvermittlungsstellen in ihrer Lotsenfunktion gestärkt, damit die Familien die Hilfen bekommen, die sie brauchen. Vor einer Stiefkindadoption wird eine verpflichtende Beratung eingeführt. Sie soll dafür sorgen, dass eine Adoption tatsächlich das Beste für das Kind ist. 2. Einen offenen Umgang mit Adoption fördern: Das Adoptionshilfe-Gesetz trägt zu einem offeneren Umgang mit dem Thema Adoption bei: Zum einen sollen Adoptiveltern durch die Adoptionsvermittlungsstellen ermutigt und dabei unterstützt werden, ihr Kind von Anfang an altersgerecht über die Tatsache ihrer Adoption aufzuklären. Zum anderen soll die Vermittlungsstelle vor Beginn der Adoptionspflege mit den Herkunftseltern und den Adoptionsbewerberinnen und -bewerbern erörtern, ob und wie ein Informationsaustausch oder Kontakt zum Wohl des Kindes gestaltet werden kann. Die Herkunftseltern werden in ihrer Rolle gestärkt, indem sie gegenüber der Adoptionsvermittlungsstelle einen Anspruch auf allgemeine Informationen über das Kind bekommen. Die Adoptivfamilie entscheidet, ob und welche Informationen sie zur Verfügung stellen möchte. 3. Adoptionsvermittlungsstellen mit einem Aufgabenkatalog und einem Kooperationsgebot stärken: Die Adoptionsvermittlungsstellen erhalten einen konkreten Aufgabenkatalog, der Klarheit über ihre Aufgaben schafft. Ein an die Adoptionsvermittlungsstellen gerichtetes Kooperationsgebot soll den fachlichen Austausch und die Vernetzung mit den verschiedenen Beratungsstellen fördern - etwa mit der Schwangerschaftsberatung, der Erziehungsberatung und dem Allgemeinen Sozialen Dienst - damit auf die Bedürfnisse der Familien sensibel reagiert werden kann. 4. Unbegleitete Auslandsadoptionen werden verboten und ein Anerkennungsverfahren eingeführt, um Kinder zu schützen Die Adoption eines Kindes aus dem Ausland muss immer durch eine Auslandsvermittlungsstelle vermittelt werden und in Zusammenarbeit mit einer für Adoptionen zuständigen Fachstelle im Heimatstaat des Kindes erfolgen. Eine unbegleitetes Auslandsadoptionsverfahren ist untersagt. Ziel ist, dass die zukünftigen Eltern auf die Herausforderungen einer Auslandsadoption vorbereitet und die Interessen der Kinder ausreichend berücksichtigt werden können. International vereinbarte Schutzstandards sind nun bei allen Auslandsadoptionen einzuhalten. Auslandsadoptionen ohne Begleitung einer Vermittlungsstelle sind untersagt. Für mehr Rechtssicherheit und Rechtsklarheit gibt es ein verpflichtendes Anerkennungsverfahren für ausländische Adoptionsbeschlüsse. Die beschriebenen gesetzlichen Veränderungen führen zu einer Intensivierung der Fallbearbeitung und sind, wie vertraglich geregelt, umzusetzen. Es erfolgt eine Präsentation der Fallzahlen. Frau Böckmann aus dem Team der Adoptionsvermittlung steht im Ausschuss für Fragen zur Verfügung.
Folgenabschätzung:
A) Auswirkungen auf die Ziele der nachhaltigen Entwicklung Lüneburgs
B) Klimaauswirkungen
a) CO2-Emissionen (Mehrfachnennungen sind möglich)
X Neutral (0): durch die zu beschließende Maßnahme entstehen keine CO2-Emissionen □ Positiv (+): CO2-Einsparung (sofern zu ermitteln): ________ t/Jahr
und/oder □ Negativ (-): CO2-Emissionen (sofern zu ermitteln): ________ t/Jahr
b) Vorausgegangene Beschlussvorlagen
□ Die Klimaauswirkungen des zugrundeliegenden Vorhabens wurden bereits in der Beschlussvorlage VO/__________ geprüft.
c) Richtlinie der Hansestadt Lüneburg zur nachhaltigen Beschaffung (Beschaffungsrichtlinie)
□ Die Vorgaben wurden eingehalten. □ Die Vorgaben wurden berücksichtigt, sind aber nur bedingt anwendbar. oder □ Die Beschaffungsrichtlinie ist für das Vorhaben irrelevant.
Finanzielle Auswirkungen:
Kosten (in €) a) für die Erarbeitung der Vorlage: 50€ aa) Vorbereitende Kosten, z.B. Ausschreibungen, Ortstermine, etc. b) für die Umsetzung der Maßnahmen: c) an Folgekosten: d) Haushaltsrechtlich gesichert: X Ja Nein Teilhaushalt / Kostenstelle: Produkt / Kostenträger: Haushaltsjahr:
e) mögliche Einnahmen:
Anlagen: Synopse Adoptionsvertrag Adoptionsvertrag
Beschlussvorschlag: Der Jugendhilfeausschuss nimmt den angepassten Adoptionsvertrag zur Kenntnis und beauftragt die Verwaltung, den beigefügten Adoptionsvertrag mit dem Landkreis zur Weiterführung der bereits eingerichteten gemeinsamen Adoptionsvermittlungsstelle gem. §2 Absatz 2 Satz 1 des Adoptionsvermittlungsgesetzes mit Wirkung vom 01.07.2024 abzuschließen
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