Bürgerinformationssystem
Sachverhalt: Zur Umsetzung des “Haager Übereinkommens vom 29.05.93 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoptionen” in deutsches Recht war es notwendig, neue Gesetze zu verabschieden (Adoptionsübereinkommensausführungsgesetz – AdÜbAG, Adoptionswirkungsgesetz – AdWiKg) und eine Reihe bereits bestehender Gesetze (FGG, SGB VIII, BGB, EGBGB) anzupassen. Geändert und
neu gefasst wurde auch das Adoptionsvermittlungsgesetz (AdVermiG). Hieraus
resultieren für die örtlichen Träger der Jugendhilfe weitreichende Neuerungen. Hier Auszüge
aus “Grundzüge zur Bildung örtlicher Adoptionsvermittlungsstellen” der
Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter: 1. Adoptionsvermittlung als
Pflichtaufgabe der Jugendämter Gem.
§ 9 a AdVermiG haben die Jugendämter die Wahrnehmung der Aufgaben nach den §§ 7
und 9 AdVermiG für ihren jeweiligen Bereich sicherzustellen. Adoptionsbewerber
mit gewöhnlichem Aufenthalt im Bereich des Jugendamtes haben nach dem neuen
Gesetz einen Rechtsanspruch auf Eignungsüberprüfung sowie auf Erstellung des
Eignungsberichtes soweit das Kind, das adoptiert werden soll, seinen
gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat. Auf Ersuchen einer anderen
Adoptionsvermittlungsstelle (hier vor allem von freien Trägern) hat die
Adoptionsvermittlungsstelle des für den Bewerber zuständigen Jugendamtes einen
allgemeinen Eignungsbericht zu erstellen. Darüber hinaus haben die annehmenden
Eltern gegenüber dem Jugendamt einen Rechtsanspruch auf “Adoptionsbegleitung”
(s. § 9 AdVermiG). 2. Gemeinsame
Adoptionsvermittlungsstelle Das Gesetz überlässt die Entscheidung dem
örtlichen Träger, ob die Pflichtaufgaben der Adoptionsvermittlung in einer
eigenen Adoptionsvermittlungsstelle oder in einer mit benachbarten Jugendämtern
gebildeten gemeinsamen Adoptionsvermittlungsstelle erledigt werden. Die
Einrichtung einer gemeinsamen Adoptionsvermittlungsstelle mehrerer örtlicher
Träger liegt eine öffentlich rechtliche Vereinbarung unter Beachtung der
jeweils geltenden länderspezifischen Regelung zugrunde, die dem
Delegationsprinzip folgt (ein Jugendamt handelt im Namen auch für das andere). Obwohl
die Stadt Lüneburg keine kreisfreie Stadt ist, ist sie gleichwohl anerkannter
öffentlicher Jugendhilfeträger. 3. Sitz
der Adoptionsvermittlungsstelle Das
AdVermiG äußert sich nicht ausdrücklich zu den organisatorischen Vorgaben einer
gemeinsamen Adoptionsvermittlungsstelle. Ebenso wenig gibt es Vorgaben zu der
Frage der dezentralen Organisation. Der Gesetzgeber hält es jedoch für
erforderlich, dass in jeder Adoptionsvermittlungsstelle mindestens 2
Vermittlerinnen bzw. Vermittler tätig sind, die sich untereinander austauschen
können. 4. Übertragung
auf freie Träger Eine
vollständige Delegation der Pflichtaufgaben des Jugendamtes auf einen
anerkannten freien Träger ist nicht möglich. “Die Jugendämter sind demnach
verpflichtet, entweder selbst eine Adoptionsvermittlungsstelle einzurichten
oder zusammen mit anderen Jugendämtern eine gemeinsame
Adoptionsvermittlungsstelle zu bilden” (BT-Drs. 14/6011, S. 65). Die
Jugendämter können aber nach wie vor freie Träger oder andere geeignete
Fachkräfte mit der Erledigung einzelner Aufgaben beauftragen. Die Adoptionsvermittlungsstelle
muss jedoch die Ergebnisse zu ihren eigenen machen und nach außen hin die Verantwortung
übernehmen. 5. Ausstattung
der Adoptionsvermittlungsstelle Das neue AdVermiG setzt gegenüber dem
alten Recht höhere Anforderungen und schreibt in § 3 Abs. 2 AdVermiG vor: “Die
Adoptionsvermittlungsstellen sind mit mindestens 2 Vollzeit-Fachkräften oder
einer entsprechenden Anzahl von Teilzeit-Fachkräften zu besetzen. Diese
Fachkräfte dürfen nicht überwiegend mit vermittlungsfremden Aufgaben befasst sein.
Die zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamtes kann Ausnahmen zulassen.” Nach
gemeinsamer Auffassung der Arbeitsgemeinschaft der Jugendämter im Land
Niedersachsen und des Landesjugendamtes ist die Vermittlung von Pflegekindern
und Betreuung von Pflegestellen nicht als vermittlungsfremde Aufgabe zu werten. Gleichwohl
ist es nötig, eine gemeinsame Adoptionsvermittlungsstelle mit dem Landkreis zu
bilden, da weder Stadt noch Landkreis über eine entsprechende Anzahl von
Fachkräften im eigenen Bereich verfügen. Aufgrund
der genannten Ausgangslage sind die Verwaltung der Stadt Lüneburg und des
Landkreises Lüneburg zu der Auffassung gekommen, dass die Bildung einer
gemeinsamen Adoptionsvermittlungsstelle die effektivste Form und für den
Bereich der Stadt Lüneburg und des Landkreises auch die geeigneteste Form der
Umsetzung des gesetzlichen Standards ist. Auf
der Grundlage des JHA-Beschlusses vom 16.06.99 wurde die traditionell
gewachsene Zusammenarbeit zwischen dem Fachgebiet Erziehungshilfen außerhalb
des Elternhauses der Stadt Lüneburg und des Pflegekinderdienstes des
Landkreises Lüneburg weiter entwickelt. Im Rahmen dieser fachlichen Kooperation
entstand der beiliegende Vertragsentwurf. Finanzielle Auswirkungen: Kosten (in €) a) für die Erarbeitung der Vorlage: 30,00 € aa)
Vorbereitende Kosten, z.B. Ausschreibungen, Ortstermine, etc. b) für die Umsetzung der Maßnahmen: c) an Folgekosten: d) Haushaltsrechtlich gesichert: Ja Nein Haushaltsstelle: Haushaltsjahr: e) mögliche Einnahmen: Anlagen: V e r t r a g zwischen Landkreis Lüneburg, Der
Landrat, Auf dem Michaeliskloster 4, 21335 Lüneburg und Stadt Lüneburg, Der Oberbürgermeister,
Am Ochsenmarkt, 21335 Lüneburg, über die Errichtung einer
gemeinsamen Adoptionsvermittlungsstelle gemäß § 2 Absatz 1 Satz 3
des Adoptionsvermittlungsgesetz Aufgrund § 2 Absatz
1 Satz 3 des Adoptionsvermittlungsgesetz (AdVermiG) schließen die oben
genannten Gebietskörperschaften, vertreten durch den jeweiligen
Landrat/Oberbürgermeister, folgende öffentlich-rechtliche Vereinbarung: § 1 Aufgaben (1)
Die oben
genannten Gebietskörperschaften betreiben eine gemeinsame
Adoptionsvermittlungsstelle im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 3 AdVermiG. Diese
übernimmt die den Jugendämtern der beteiligten Gebietskörperschaften
obliegenden Aufgaben im Bereich der Adoptionsvermittlung. Hierzu gehören
insbesondere: 1.
Beratung und
Begleitung von abgebenden Eltern 2.
Beratung,
Vorbereitung und Eignungsprüfung von Adoptionsbewerbern 3.
Erstellung des
Sozialberichts und der Entwicklungsberichte 4.
Vermittlung
von Kindern in geeignete Adoptivfamilien 5.
Beratung und
Betreuung von Adoptivfamilien nach einer erfolgten Adoption 6.
Stellungnahmen
nach §§ 49 Absatz 1, 56d FGG (auch bei Stiefeltern- und Verwandtenadoptionen) 7.
Beratung und
Unterstützung von Adoptierten bei der Suche nach leiblichen Verwandten sowie
Bearbeitung von Kontaktwünschen leiblicher Verwandter von Adoptierten 8.
Beteiligung an
Vermittlungen aus dem Ausland (zum Beispiel Übermittlung des Berichts an die
zuständigen ausländischen Stellen), so weit die Zentrale Adoptionsstelle des
Landesjugendamts eine beantragte Gestattung erteilt hat 9.
Ermittlungen
bei Kindern in Pflegefamilien und Heimen, ob diese für eine Adoption in
Betracht kommen, in Kooperation mit dem zuständigen Fachdienst für Hilfen nach
§§ 33, 34 SGB VIII 10.
Bearbeitung
von Amtshilfeersuchen anderer Adoptionsvermittlungsstellen 11.
Beratung und
Belehrung nach § 51 SGB VIII (2)
Die gemeinsame
Adoptionsvermittlungsstelle tritt nicht als eigene Behörde, sondern als
gemeinsame Stelle auf. Auf dem Briefkopf des jeweils tätig werdenden Jugendamts
wird der Zusatz “Gemeinsame Adoptionsvermittlungsstelle der Jugendämter Stadt
und Landkreis Lüneburg” verwendet. (3)
Die
Einrichtung der gemeinsamen Adoptionsstelle lässt die örtliche Zuständigkeit
der beteiligten Jugendämter für eventuell erforderliche Leistungen der Hilfe
zur Erziehung unberührt. § 2 Besetzung (1)
Die gemeinsame
Adoptionsvermittlungsstelle arbeitet dezentral. Ihre Aufgaben werden von den in der Anlage namentlich genannten
Mitarbeiter/innen der Pflegekinder – und Adoptionsdienste von Stadt und
Landkreis wahrgenommen. Diese verfügt über eine Kapazität von insgesamt 96
Wochenstunden. Jede Veränderung in der Besetzung ist zu dokumentieren und der
Zentralen Adoptionsstelle des Landesjugendamts mitzuteilen. (2)
Die von den
Kooperationspartnern benannten Fachkräfte nehmen die unter § 1 aufgeführten
Aufgaben für den Bereich ihres Herkunftsjugendamts wahr. Sie handeln für
dieses. Eine Veränderung der Dienst- und Fachaufsicht ist mit der Tätigkeit in
der gemeinsamen Adoptionsvermittlungsstelle nicht verbunden. Die
Kooperationspartner beachten, dass gemäß § 3 Absatz 1 Satz 2 AdVermiG nur
Fachkräfte berechtigt sind, den mit der Adoptionsvermittlung betrauten
Beschäftigten fachliche Weisungen zu erteilen. (3)
Im
Vertretungsfall übernehmen die Fachkräfte gegenseitig zu gleichen Teilen die
anfallenden Aufgaben im laufenden Verfahren; bereits begonnene Überprüfungen
von Bewerbern, die Begleitung von Suchenden oder die Bearbeitung neuer Fälle
werden regelmäßig nur bei längerer Abwesenheit (über vier Wochen) übernommen.
Verwaltungsakte werden im Vertretungsfall nur nach Rücksprache mit der Leitung
des Herkunftsjugendamts der vertretenen Personen erlassen. Erlassende Behörde
ist das Herkunftsjugendamt der vertretenen Person. (4)
Bei geplanten
oder eingetretenen Veränderungen im Bereich der gemeinsamen
Adoptionsvermittlungsstelle sind die beteiligten Gebietskörperschaften
frühzeitig zu informieren. Bei grundsätzlichen Fragen ist eine einvernehmliche
Lösung anzustreben. § 3 Kosten der gemeinsamen
Adoptionsvermittlungsstelle (1)
Die
anfallenden Personal- und Sachkosten werden von den jeweiligen Jugendämtern für
die von ihnen benannten Fachkräfte getragen. Bei gemeinsamen Veranstaltungen,
Veröffentlichungen etc. werden die Kosten entsprechend der Einwohnerzahl, bei
Seminaren etc. je nach Herkunft der Teilnehmenden übernommen. Zuschüsse Dritter
zu den Kosten der gemeinsamen Adoptionsstelle, eingenommene Gebühren und
Auslagen fallen der Körperschaft zu, für welche die jeweilige Fachkraft tätig
wurde. (2)
Die
Kooperationspartner verpflichten sich, die Arbeitsplätze der benannten Personen
entsprechend den Anforderungen der Adoptionsvermittlung einzurichten (PC mit
Internet-Anschluss und Mailadresse, Telefon, Telefax, Möglichkeit der Nutzung
eines Besprechungs-/Beratungszimmers). § 4 Kooperation (1)
Die
beteiligten Gebietskörperschaften stellen in der gemeinsamen
Adoptionsvermittlungsstelle eine wirksame Kooperationsstruktur sicher. Die dort
tätigen Fachkräfte arbeiten generell und im Einzelfall zusammen. Dabei werden
der fachlichen Arbeit gemeinsame Standards zugrunde gelegt, die in einer
gemeinsamen fachlichen Konzeption festgelegt werden sollen. Die Empfehlungen
der Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter zur Adoptionsvermittlung
werden beachtet. (2)
Regelmäßig und
bedarfsberecht finden Teambesprechungen abwechselnd in den jeweiligen
Amtsräumen der Vertragspartner statt. Über die Besprechungen sind Protokolle zu
erstellen. (3)
Mindestens
einmal jährlich findet darüber hinaus eine Planungsbesprechung der Fachkräfte
der gemeinsamen Adoptionsvermittlungsstelle statt, in der die gemeinsamen
Aktivitäten geplant, die gemeinsame Konzeption erstellt bzw. grundsätzliche
konzeptionelle Fragen bearbeitet werden. (4)
Die Zusammenarbeit
der Fachkräfte der gemeinsamen Adoptionsvermittlungsstelle erfolgt kollegial
und im Wege des direkten Kontakts: Ø
Es erfolgt ein
ständiger fachlicher Austausch, insbesondere in schwierigen Einzelfällen. Gespräche mit Adoptionsbewerbern, die deren
Eignungsfeststellung dienen, werden im Bedarfsfall von zwei Fachkräften
gemeinsam durchgeführt. Ø
Durch
gegenseitige Information wird sichergestellt, dass an positiv überprüfte
Adoptionsbewerber auch Kinder aus dem Zuständigkeitsbereich der anderen Fachkräfte
vermittelt werden können. Ø
Darüber hinaus
führt die gemeinsame Adoptionsvermittlungsstelle Seminare durch, die für alle
Adoptionsbewerber verpflichtend sind. Die Teilnahme ist in der Regel
Voraussetzung für eine spätere Vermittlung. Angeboten werden bei Bedarf auch
Fortbildungsveranstaltungen und andere Gruppenaktivitäten für Adoptiveltern und
–kinder. Die gemeinsame Adoptionsvermittlungsstelle stellt Materialien (zum
Beispiel Broschüren, Flyer) zum Thema als gemeinsame Veröffentlichungen zur Verfügung.
(5)
Die Fachkräfte
der gemeinsamen Adoptionsvermittlungsstelle sind zur engen und vertrauensvollen
Zusammenarbeit auch mit den übrigen Fachkräften der beteiligten Jugendämter
verpflichtet. Bei Adoptionen durch Pflegeeltern übernimmt die gemeinsame
Adoptionsvermittlungsstelle die Beratung und Begleitung in Zusammenarbeit mit
dem zuständigen Pflegekinderdienst. Mit den örtlichen Zusammenschlüssen von
Adoptions- und Pflegeelternvereinen arbeitet die gemeinsame
Adoptionsvermittlungsstelle partnerschaftlich zusammen. § 5 Inkrafttreten, Kündigung (1)
Diese
Vereinbarung tritt mit Wirkung vom .... in Kraft. Sie wird gemäß § 2 Absatz 1
Satz 3 des Adoptionsvermittlungsgesetzes der Zentralen Adoptionsstelle des
Niedersächsischen Landesjugendamts zur Zustimmung vorgelegt. (2)
Jede der
beteiligten Gebietskörperschaften kann diese Vereinbarung zum 31. Dezember
eines jeden Jahres mit einer Frist von 12 Monaten schriftlich kündigen. Franz Fietz Ulrich Mädge Landrat Oberbürgermeister Landkreis Lüneburg Stadt Lüneburg Anlage Anlage
Beschlussvorschlag: Der Jugendhilfeausschuss nimmt
den Vorschlag der Bildung einer gemeinsamen Adoptionsvermittlungsstelle von
Stadt und Landkreis Lüneburg zustimmend zur Kenntnis und beauftragt die
Verwaltung, einen entsprechenden Vertrag mit dem Landkreis Lüneburg
abzuschließen.
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