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Vorlage - VO/8914/20  

 
 
Betreff: Corona-Krise: Billigkeitsregelung in Bezug auf Entgelte für die Betreuung in Tageseinrichtungen (Kindertagesstätten, Krippen, Horteinrichtungen), Kostenbeiträge für die Kindertagespflege sowie auf Gebühren für die Teilnahme am Musikschulunterricht
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Frau Bauer
Federführend:Bereich 53 - Frühkindliche Bildung und Betreuung Beteiligt:Bereich 41 - Kultur
Bearbeiter/-in: Bauer, Jutta  Fachbereich 4 - Kultur
Beratungsfolge:
Verwaltungsausschuss Vorberatung
31.03.2020 
Nichtöffentliche Sitzung des Verwaltungsausschusses      
Rat der Hansestadt Lüneburg Entscheidung
31.03.2020 
Sitzung des Rates der Hansestadt Lüneburg ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n
Beschlussvorschlag

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Sachverhalt:

Um die Ausbreitung des Coranavirus SARS –CoV-2 (Covid 19) zur verlangsamen, hat der Landkreis Lüneburg per Allgemeinverfügung vom 13.03.20 u.a.  den Betrieb von sämtlichen Kindertageseinrichtungen, Kinderhorten und der nach § 43 Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch erlaubnispflichtigen Kindertagespflege im Landkreis Lüneburg untersagt.

Davon ausgenommen wurde nur die Notbetreuung in kleinen Gruppen. Die Notbetreuung dient dazu Kinder aufzunehmen, deren Eltern in sog. kritischen Infrastrukturen tätig sind bzw. bei besonderen Härtefällen (etwa drohende Kündigung, erheblicher Verdienstausfall).

 

Als weitere Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung wurde mit Allgemeinverfügung des Landkreises Lüneburg vom 17.03.20 zur Beschränkung der sozialen Kontakte im öffentlichen Bereich viele öffentliche Einrichtungen u.a. auch Theater, Opern, Konzerthäuser, Museen, Bibliotheken und ähnliche Einrichtungen für den Publikumsverkehr geschlossen bzw. untersagt. Mit dieser Verfügung musste auch die Musikschule schließen.

 

Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob eine Weiterzahlung der Gebühren/ Entgelte verlangt werden soll.

 

 

 

 

 

 

 

  1. Tageseinrichtungen (Kindertagesstätten, Krippen, Horteinrichtungen)

 

Zur Entlastung der Eltern, die jetzt zum Beispiel mit Kurzarbeit oder Sorgen um ihren Arbeitsplatz konfrontiert sind, hat die Verwaltung als liquiditätsstützende Sofortmaßnahme für die Eltern von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege am 18.03.29 den Abbuchungslauf der Entgelte/ Kostenbeiträge für den Monat April ausgesetzt bzw. der Aussetzung des Dauerauftrages durch die betroffenen Eltern zugestimmt. Über diese Maßnahme wurde in der LZ am 21.03.20 informiert. Zuvor wurde der Kita-Stadtelternrat per E-Mail über diese Maßnahme in Kenntnis gesetzt. Es wurde in der Presseerklärung auch ausdrücklich gesagt, dass noch nicht klar sei, wie eine Lösung im Detail aussehen kann. Hierzu wurde auf praktikable Vorschläge von Bund und Ländern und vor allem auf finanzielle Fördermittel zur Gegenfinanzierung gewartet.

 

Die Oberbürgermeisterkonferenz (OBK des Niedersächsischen Städtetags (NST)) hat sich am 20.03.20 in Hannover u.a. dazu beraten, wie mit den Gebühren/ Entgelten umgegangen werden sollte. Die OBK hat sich für die kreisfreien und großen selbständigen Städte darauf verständigt, dass Kita-Beiträge ab dem 01.04.2020 nicht mehr erhoben werden sollten. Die OBK empfiehlt weiterhin, dass im März vereinnahmte Beiträge nicht erstattet werden sollen. Aus Sicht der OBK wird auf diese Weise Bürokratie vermieden, zumal keine Rechtspflicht besteht, die Beiträge vom 16.03.2020 bis zum 31.03.2020 zu erstatten. Die Geschäftsstelle des NST hat in ihrem Rundschreiben Nr. 78 mitgeteilt, dass diesen Weg bspw. die Kommunen in der Region Hannover beschritten haben. Es wurde dringend empfohlen, sich innerhalb eines Kreisgebietes auf ein einheitliches Vorgehen zu verständigen und sich im Rahmen der satzungsrechtlichen Regelungen vor Ort zu bewegen.

Die Runde der Hauptverwaltungsbeamten im Landkreis Lüneburg hat sich am 25.03.2020 auf dieses einheitliche Verfahren verständigt.

 

Die Regelung in der Benutzungs- und Elternbeitragsordnung der Hansestadt Lüneburg für die Kindertagesstätten vom 26.11.2015 in der Fassung der 2. Änderungsverordnung vom 01.11.2018 lautet wie folgt:

 

§ 10 a

„Fällt an mindestens drei aufeinanderfolgenden Betreuungstagen die Betreuung aus Gründen aus, die der Träger zu verantworten hat (z.B. Personalmangel durch Krankheit oder Streik) und die nicht durch diese Satzung legitimiert sind (z.B. durch § 12 der Satzung) wird den Eltern das Entgelt anteilig für den gesamten zusammenhängenden Zeitraum erstattet.“ 

 

Vorschlag der Verwaltung:

Billigkeitsregelung - Aussetzung der Zahlung nach § 5 der o. g. Satzung

 

Den Personensorgeberechtigten werden die Entgelte nach § 5 der Benutzungs- und Elternbeitragsordnung der Hansestadt Lüneburg vom 26.11.2015 in der Fassung der 2. Änderungsverordnung vom 01.11.2018 ab dem 01.04.2020 bis auf Weiteres erlassen. Eventuell bereits gezahlte Entgelte für die Inanspruchnahme einer Tageseinrichtung im genannten Zeitraum werden erstattet. Diese Regelung gilt nicht bei Inanspruchnahme der Notbetreuung und endet mit der Wiederaufnahme des regulären Betriebs.

 

 

 

 

 


  1. Kindertagespflege

 

Diese Lösung soll auch auf die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Kindertagespflege übertragen werden.

 

Die Regelung in der Satzung der Hansestadt Lüneburg zur Förderung der Kindertagespflege und zur Erhebung von Kostenbeiträgen für Kindertagespflege gem. §§ 23 und 24 Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) im Stadtgebiet Lüneburg lautet wie folgt:

 

§ 13 Absatz 2

„Fehlt das Kind mehr als die Hälfte der vereinbarten Betreuungszeit pro Kalendermonat, so kann der Elternbeitrag auf Antrag auf bis zu 50 % für den betreffenden Kalendermonat gekürzt werden.“

 

Vorschlag der Verwaltung:

Billigkeitsregelung - Aussetzung der Zahlung nach § 11 der o. g. Satzung

 

Den Personensorgeberechtigten werden die Kostenbeiträge nach § 11 der Satzung der Hansestadt Lüneburg zur Förderung der Kindertagespflege und zur Erhebung von Kostenbeiträgen für Kindertagespflege gem. §§ 23 und 24 Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) im Stadtgebiet ab dem 01.04.2020 bis auf Weiteres erlassen. Eventuell bereits gezahlte Entgelte für die Inanspruchnahme einer Tageseinrichtung im genannten Zeitraum werden erstattet. Diese Regelung gilt nicht bei Inanspruchnahme der Notbetreuung und endet mit der Wiederaufnahme des regulären Betriebs.

 

 

  1. Musikschule

 

In der Musikschule der Hansestadt Lüneburg kann aufgrund der Allgemeinverfügung des Landkreises Lüneburg seit dem 16.03.2020 kein Musikschulunterricht stattfinden. Um den Zahlungspflichtigen (Sorgeberechtigte bzw. volljährige Schülerinnen und Schüler) für den Unterrichtsausfall finanziell entgegenzukommen, schlägt die Verwaltung vor, die Musikschulgebühren ab dem 01.04.2020 bis auf Weiteres zu erlassen.

 

Die Regelung in der Satzung der Hansestadt Lüneburg über die Teilnahme am Unterricht der Musikschule und Erhebung der Unterrichtsentgelte (Musikschulsatzung) vom 17.07.1997 in der Fassung der 6. Änderungssatzung vom 27.03.2019 lautet wie folgt:

 

§ 10 Abs. 8

Bei Unterrichtsausfall aus Gründen, die die Musikschule zu vertreten hat (ausgenommen Unterrichtsausfall im Zusammenhang mit Veranstaltungen der Musikschule), entsteht ein Anspruch auf Erstattung der Unterrichtsgebühren nach der dritten in Folge ausgefallenen Unterrichtsstunde. Fällt im Laufe des Schulhalbjahres mehr als ein Drittel des Unterrichts aus Gründen, die die Musikschule zu vertreten hat, aus, werden die hierfür entrichteten Unterrichtsgebühren erstattet. Falls Schülerinnen und Schüler wegen Krankheit oder aus anderen unverschuldeten Gründen (Nachweis erforderlich) nicht am Unterricht teilnehmen können, wird ihnen auf schriftlichen Antrag jeweils für vier aufeinanderfolgende ausgefallene Unterrichtsstunden eine monatliche Unterrichtsgebühr erstattet.

 

Vorschlag der Verwaltung:

Billigkeitsregelung - Aussetzung der Zahlung nach § 10 der o. g. Satzung

 

Den Zahlungspflichtigen werden die Musikschulgebühren nach § 10 der Satzung der Hansestadt Lüneburg über die Teilnahme am Unterricht der Musikschule und Erhebung der Unterrichtsentgelte (Musikschulsatzung) vom 17.07.1997 in der Fassung der 6. Änderungssatzung vom 27.03.2019 ab dem 01.04.2020 bis auf Weiteres erlassen. Eventuell bereits gezahlte Gebühren im genannten Zeitraum werden den Zahlungspflichtigen erstattet.  Diese Regelung endet mit der Wiederaufnahme des regulären Betriebs.

 

ALLRIS® Office Integration 3.9.2


Finanzielle Auswirkungen:

 

Kosten (in €)

a) für die Erarbeitung der Vorlage:  100,00

aa)  Vorbereitende Kosten, z.B. Ausschreibungen, Ortstermine, etc.

b) für die Umsetzung der Maßnahmen:

c)  an Folgekosten: 

d) Haushaltsrechtlich gesichert:

 Ja

 Nein 

 Teilhaushalt / Kostenstelle: 

 Produkt / Kostenträger:

 Haushaltsjahr: 

 

e)  mögliche Einnahmen:

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Anlage/n:

keine

 

 

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Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Hansestadt Lüneburg beschließt (ohne Anerkennung einer Rechtspflicht):

 

  1. Tageseinrichtungen (Kindertagesstätten, Krippen, Horteinrichtungen)

 

Den Personensorgeberechtigten werden die Entgelte nach § 5 der Benutzungs- und Elternbeitragsordnung der Hansestadt Lüneburg vom 26.11.2015 in der Fassung der 2. Änderungsverordnung vom 01.11.2018 ab dem 01.04.2020 bis auf Weiteres erlassen. Eventuell bereits gezahlte Entgelte für die Inanspruchnahme einer Tageseinrichtung im genannten Zeitraum werden erstattet. Diese Regelung gilt nicht bei Inanspruchnahme der Notbetreuung und endet mit der Wiederaufnahme des regulären Betriebs.

 

  1. Kindertagespflege

 

Den Personensorgeberechtigten werden die Kostenbeiträge nach § 11 der Satzung der Hansestadt Lüneburg zur Förderung der Kindertagespflege und zur Erhebung von Kostenbeiträgen für Kindertagespflege gem. §§ 23 und 24 Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) im Stadtgebiet ab dem 01.04.2020 bis auf Weiteres erlassen. Eventuell bereits gezahlte Entgelte für die Inanspruchnahme einer Tageseinrichtung im genannten Zeitraum werden erstattet. Diese Regelung gilt nicht bei Inanspruchnahme der Notbetreuung und endet mit der Wiederaufnahme des regulären Betriebs.

 

  1. Musikschule

 

Den Zahlungspflichtigen werden die Musikschulgebühren nach § 10 der Satzung der Hansestadt Lüneburg über die Teilnahme am Unterricht der Musikschule und Erhebung der Unterrichtsentgelte (Musikschulsatzung) vom 17.07.1997 in der Fassung der 6. Änderungssatzung vom 27.03.2019 ab dem 01.04.2020 bis auf Weiteres erlassen. Eventuell bereits gezahlte Gebühren im genannten Zeitraum werden den Zahlungspflichtigen erstattet.  Diese Regelung endet mit der Wiederaufnahme des regulären Betriebs.

 

Stammbaum:
VO/8914/20   Corona-Krise: Billigkeitsregelung in Bezug auf Entgelte für die Betreuung in Tageseinrichtungen (Kindertagesstätten, Krippen, Horteinrichtungen), Kostenbeiträge für die Kindertagespflege sowie auf Gebühren für die Teilnahme am Musikschulunterricht   Bereich 53 - Frühkindliche Bildung und Betreuung   Beschlussvorlage
VO/8914/20-1   Corona-Krise: Billigkeitsregelung in Bezug auf Entgelte für die Betreuung in Tageseinrichtungen (Kindertagesstätten, Krippen, Horteinrichtungen), Kostenbeiträge für die Kindertagespflege sowie auf Gebühren für die Teilnahme am Musikschulunterricht   Bereich 53 - Frühkindliche Bildung und Betreuung   Beschlussvorlage
VO/8914/20-2   Corona-Krise: Billigkeitsregelung in Bezug auf Entgelte für die Betreuung in Tageseinrichtungen (Kindertagesstätten, Krippen, Horteinrichtungen), Kostenbeiträge für die Kindertagespflege sowie auf Gebühren für die Teilnahme am Musikschulunterricht   Bereich 53 - Frühkindliche Bildung und Betreuung   Beschlussvorlage