Bürgerinformationssystem
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Sachverhalt: Der Landesgesetzgeber hat das Verfahren für die Einwerbung sowie die Annahme und Vermittlung von Zuwendungen durch Regelungen im Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetz und in der Kommunalhaushalts- und -kassenverordnung (§§ 111 Abs. 7 NKomVG, § 26 Abs. 3 KomHKVO) für die Kommunen konkret geregelt.
Der Rat der Hansestadt Lüneburg hat in seiner Sitzung vom 25.02.2010 von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Annahme- bzw. Vermittlungszuständigkeit für Zuwendungen mit einem Wert von über 100 Euro bis höchstens 2.000 Euro auf den Verwaltungsausschuss zu übertragen. Bei einem Wert von über 2.000 Euro verbleibt die Zuständigkeit beim Rat.
Die Stiftung Hospital zum Großen Heiligen Geist wird gemäß § 135 Abs. 1 NKomVG i. V. m. § 5 der Stiftungssatzung für das Hospital zum Großen Heiligen Geist von der Hansestadt Lüneburg verwaltet und vertreten. Über die Annahme der Zuwendung entscheidet daher die Hansestadt Lüneburg mit ihren Gremien.
Beschlussvorschlag:
Der Annahme der in der Anlage aufgeführten Zuwendung wird zugestimmt.
Finanzielle Auswirkungen:
Kosten (in €) a) für die Erarbeitung der Vorlage: 20,00 aa) Vorbereitende Kosten, z.B. Ausschreibungen, Ortstermine, etc. b) für die Umsetzung der Maßnahmen: - keine - c) an Folgekosten: - keine - d) Haushaltsrechtlich gesichert: - keine - Ja Nein Teilhaushalt / Kostenstelle: Produkt / Kostenträger: Haushaltsjahr:
e) mögliche Einnahmen: Anlage/n: Zuwendungsliste
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