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Vorlage - VO/8732/19  

 
 
Betreff: Prüfungsmitteilung über die vom Nds. Landesrechnungshof durchgeführte überörtliche Prüfung "Durchsetzung der auf das Land übergegangenen Unterhaltsansprüche nach § 7 Abs. 3 Unterhaltsvorschussgesetz"
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Lütjohann, Angela
Federführend:Bereich 52 - Soziale Dienste Bearbeiter/-in: Lütjohann, Angela
Beratungsfolge:
Jugendhilfeausschuss Vorberatung
03.12.2019 
Sitzung des Jugendhilfeausschusses (offen)   
Verwaltungsausschuss Vorberatung
17.12.2019 
Nichtöffentliche Sitzung des Verwaltungsausschusses      
Rat der Hansestadt Lüneburg Entscheidung
19.12.2019 
Sitzung des Rates der Hansestadt Lüneburg ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n
Beschlussvorschlag

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Sachverhalt:

In der Zeit vom 20.05.2019 bis zum 23.05.2019 fand durch den niedersächsischen Landesrechnungshof eine Folgeprüfung zu Thema "Durchsetzung der auf das Land übergegangenen Unterhaltsansprüche nach § 7 Abs. 3 Unterhaltsvorschussgesetz" statt. Die erst Prüfung fand im Jahr 2015 statt.

Dass Ergebnis der ersten Prüfung wurde mit Beschlussvorlage vom 15.09.2015 (VO/6348/15) vorgestellt.

Auch die diesjährige Prüfung sollte feststellten, ob der Rückgriff beim unterhaltspflichtigen Elternteil rechtzeitig und vollständig erfolgt sowie die Verjährung von Unterhaltsforderungen systematisch verhindert wird. Zudem bezieht sich die Prüfung auf die qualitative und quantitative personelle Ausstattung der Unterhaltsvorschussstellen. Ziel der Prüfung ist es unter anderem Empfehlungen für einen effizienten Rückgriff beim unterhaltspflichtigen Elternteil zu geben.

Wurden im Jahr 2015 vom Landesrechnungshof 7 Kommunen geprüft, ersteckte sich die diesjährige überörtliche Prüfung über 14 Kommunen.

 

Mit der Reform zum 01.07.2017 weitete der Gesetzgeber den anspruchsberechtigten Personenkreis, der Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz beziehen kann, von Kindern bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres auf Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres aus. Zudem wurde die Begrenzung auf maximal 72 Monate Leistungsbezug aufgehoben. Nach dieser Reform hat sich die Zahl der Anträge mehr als verdoppelt.

 

Die gestiegenen Fallzahlen führten zu einer deutlich höheren finanziellen Belastung von Bund, Länder und Kommunen. Eine Statistik des Bundesministeriums für Familien, Senioren Frauen und Jugend zufolge sind die Ausgaben für die UVG- Leistungen bundesweit vom Jahr 2016 bis zum Jahr 2018 von rund 861 Mio. € auf rund 2,1 Mrd. € gestiegen. In diesem Zeitraum erhöhten sich in Niedersachsen die Ausgaben für die UVG- Leistungen von rund 85 Mio. € auf rund 224 Mio. €, zeitgleich sank die Rückgriffsquote von durchschnittliche 23 % auf 13 %. In der Hansestadt Lüneburg betrug die Rückgriffsquote im Jahr 2016 28,07 %. Im Jahr 13,46 %.

 

Zu den Prüfergebnissen im Einzelnen:

 

" Inverzugsetzung und Rechtswahrungsanzeige

 

Gemäß § 7 Abs. 2 UVG kann der familienferne Elternteil für die Vergangenheit nur von dem Zeitpunkt an in Anspruch genommen werden, in dem die Voraussetzungen des § 1613 BGB vorgelegen haben oder in dem er von dem Antrag auf Unterhaltsleistung Kenntnis erlangt hat und darüber hinaus belehrt worden ist, dass er für den geleisteten Unterhalt nach dem UVG in Anspruch genommen werden kann. Daher ist der familienferne Elternteil gem. Ziffer 7.1.2 der Richtlinien unmittelbar nach Antragstellung über den Antrag in Kenntnis zu setzen und entsprechend zu belehren (Inverzugsetzung).

Die Aktenprüfung ergab, dass das Inverzugsetzungsschreiben zeitnah an die familienfernen Elternteile versandt werden. Alle geprüften Kommunen übersandten ebenfalls die Rechtswahrungsanzeigen zeitnah nach Bewilligung der UVG Leistung.

 

" Einleitung von Ordnungswidrigkeitenverfahren

 

Der familienferne Elternteil unterliegt den in § 6 UVG Festgelegten Auskunftspflichten. Kommt er diesen Auskunftspflichten nicht nach, handelt er bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 10 UVG ordnungswidrig. Dies kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

Es wurde festgestellt, dass lediglich 4 Kommunen u.a. auch die Hansestadt Lüneburg davon Gebrauch machen und Ordnungswidrigkeitenverfahren einleiten.

 

" Prüfung der Leistungsfähigkeit

 

Bei der Überprüfung der Leistungsfähigkeit ist gemäß der Richtlinie zu beachten, dass gegenüber Minderjährigen eine erhöhte Leistungsverpflichtung besteht. Das bedeutet, dass alle verfügbaren Maßnahmen unternommen werden müssen, um ein ausreichendes Einkommen zu erzielen.

Die Vorgaben der Richtlinie werden beachtet. Es wurde empfohlen die Ergebnisse der Prüfung der Leistungsfähigkeit nachvollziehbar in einem unterhaltsrechtlichen Vermerk festzuhalten. Diese Empfehlung wurde aufgenommen und wird künftig beachtet.

 

" Titulierung

 

Gemäß der Richtlinie ist zur Durchsetzung des Unterhaltsanspruchs nach Ablauf der im Auskunftsersuchen gesetzte Frist oder nach Eingang der Auskunft umgehend ein Unterhaltstitel zu erwirken. Durch die Titulierung verlängert sich die Verjährungsfrist von 3 auf 30 Jahre.

Hier ergab die Prüfung keine besonderen Erkenntnisse für die Hansestadt. Die Unterhaltsansprüche werden demnach entsprechend der Richtlinie tituliert.

 

" Vollstreckung

 

Grundsätzlich sind bei ausreichendem Einkommen des familienfernen Elternteils Vollstreckungsmaßnahmen durchzuführen.

Durch die Reform des UVG im Jahr 2017 wurde der § 7a in das UVG eingeführt. Danach wird der gemäß § 7 UVG übergegangene Unterhaltsanspruch nicht verfolgt, wenn der familienferne Elternteil Leistung nach dem SGB II bezieht.

Der Landerechnungshof kommt zu dem Ergebnis, dass die Regelung des § 7a durch die Unterhaltsvorschusskasse nicht korrekt angewendet wird. Der Hinweis wurde aufgenommen und künftig beachtet.

 

" Verhinderung der Verwirkung

 

Der Landesrechnungshof weist daraufhin, dass der familienferne Elternteil in allen Fällen jährlich eine Zahlungsaufforderung mit einer Rückstandberechnung erhalten sollte, um eine mögliche Verwirkung zu verhindern.

Dies ist aufgrund der Personalsituation nicht jährlich erfolgt, künftig wird die Zahlungsaufforderung jährlich an den familienfernen Elternteil ergehen.

 

" Verzinsung

 

Kommt der familienferne Elternteil seiner Zahlungsverpflichtung auch nach Mahnung nicht nach, so gerät er in Verzug. Die UV-Stellen können Verzugszinsen gelten machen.

In Einzelfällen wird davon bereits Gebrauch gemacht.

 

 

Gegenüberstellung der Prüfungsergebnisse 2015 und 2019    

 

 

Prüfungsjahr

Prüfung leistungs-fähigkeit

Verwirkung verhindern

Ansprüche tituliern

Voll-streckung

Bußgeld-verfahren

Verzugs-zinsen

Stadt                  Burgdorf

2015                        2019

(x)

x

x

x

x

x

(X)

(X)

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x

Landeshauptstadt Hannover

2015                       2019

x

(X)

x

x

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(x)

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x

Hansestadt Lüneburg

2015                        2019

(X)

(X)

x

x

x

x

(x)

(X)

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x

Landkreis Lüneburg

2015                        2019

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x

x

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x

Landkreis Helmstedt

2015                        2019

x

(X)

x

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x

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Landkreis Wittmund

2015                        2019

(X)

(X)

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(X)

x

x

(X)

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#

#

x

        

x= Handlungsbedarf lag/liegt vor      

(X)= Handlungsbedarf lag/liegt teilweise vor      

#=Handlungsbedarf lag/liegt nicht vor      

 

Der Landesrechnungshof weist in seiner Prüfungsmitteilung darauf hin, dass nach der im Jahr 2015 durchgeführten überörtlichen Prüfung von der Unterhaltsvorschusskasse der Hansestadt Standards als eine Arbeitsplatzhilfe zur arbeitsplatzbezogenen, standardisierten Sachbearbeitung in der UV-Stelle erarbeitet wurden. Diese hält der Landesrechnungshof für gut geeignet, die Arbeitsprozesse beim Rückgriff nach § 7 UVG zu verbessern.

 

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Finanzielle Auswirkungen:

 

Kosten (in €)

a) für die Erarbeitung der Vorlage: 220,00 €

aa)  Vorbereitende Kosten, z.B. Ausschreibungen, Ortstermine, etc.

b) für die Umsetzung der Maßnahmen:  60,00 €

c)  an Folgekosten: 

d) Haushaltsrechtlich gesichert:

 Ja    X

 Nein 

 Teilhaushalt / Kostenstelle: 341001 

 Produkt / Kostenträger:

 Haushaltsjahr: 

 

e)  mögliche Einnahmen:

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Anlage/n:

 

 

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Beschlussvorschlag:

Die Prüfungsmitteilung des Nds. Landesrechnungshofes vom 21.10.2019 wird zur Kenntnis genommen. Die Verwaltung wird beauftragt, die Bekanntgabe und Auslegung gemäß § 5 Abs. 1 und 2 NKPG zu veranlassen.