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Sachverhalt:
Eine gegen den Oberbürgermeister eingereichte Dienstaufsichtsbeschwerde ist dem Rat der Hansestadt Lüneburg zur Entscheidung vorzulegen, da dieser nach § 107 Abs. 5 Satz 1 NKomVG Dienstvorgesetzter des Oberbürgermeisters und somit für die Entscheidung über eine, gegen diesen gerichtete, Dienstaufsichtsbeschwerde zuständig ist.
Die Dienstaufsichtsbeschwerde ist ein formloser Rechtsbehelf, mit der das Tätigwerden des Dienstvorgesetzten angeregt werden soll und der die Überprüfung des beanstandeten Vorganges zum Ziel hat. Die Dienstaufsichtsbeschwerde richtet sich gegen das persönliche Fehlverhalten eines Mitarbeiters des öffentlichen Dienstes.
Ist hingegen eine fachliche Überprüfung einer Entscheidung das Ziel, handelt es sich um eine Fachaufsichtsbeschwerde.
Dem Rat der Hansestadt Lüneburg wird das, in der Anlage in anonymisierter Form beigefügte, Beschwerdeschreiben vom 02.10.2019 gegen Herrn Oberbürgermeister Mädge vorgelegt, das im Zusammenhang mit der Sportanlage in der Goseburg steht. Das Schreiben ist als Dienstaufsichtsbeschwerde tituliert.
Der Beschwerdeführer, der in der Nachbarschaft der Sportanlage wohnt, rügt mit seinem Schreiben im Wesentlichen, dass die Sportanlage überlastet sei. Dadurch käme es zu Beeinträchtigungen hinsichtlich der Verkehrs- und Parksituation und zu Lärmbeeinträchtigungen. Darüber hinaus befürchtet der Beschwerdeführer, dass durch den Abbruch des alten Vereinsheims umweltgefährdende Stoffe freigesetzt werden könnten und dabei zusätzlicher Lärm entstünde.
Inhaltlich begehrt das Schreiben eine fachliche Überprüfung einer Vorgehensweise und befasst sich nicht mit einem bestimmten Fehlverhalten eines Mitarbeiters des öffentlichen Dienstes, hier des Oberbürgermeisters, gegenüber dem Beschwerdeführer.
Ein persönliches Fehlverhalten von Herrn Oberbürgermeister Mädge gegenüber dem Beschwerdeführer kann daher nicht festgestellt werden.
II. Fachliche Überprüfung des Sachverhalts
Hinsichtlich der fachlichen Überprüfung des zugrundeliegenden Sachverhalts wird seitens der zuständigen Dezernate III und VI wie folgt ausgeführt:
Gemäß eines vom Lüneburger SK Hansa (LSK) übermittelten Nutzungsplans für die Sportanlage trainieren derzeit 14 Jugend- und 2 Herrenmannschaften auf den zwei vorhandenen Spielfeldern. Training findet montags bis freitags für maximal 5 Stunden, spätestens bis 20:45 Uhr statt. Bis auf die erste Herrenmannschaft halten diese Mannschaften dort auch ihre Punktspiele ab. Die Punktspiele werden samstags für eine Dauer von 2 bis maximal 9 Stunden durchgeführt, sonntags für maximal 3,5 Stunden. Die Sportanlage in der Goseburg ist eine Sportanlage älteren Datums. Die beschriebene Nutzung wäre schon immer möglich und rechtlich zulässig gewesen. Für die intensivere Nutzung der Sportflächen durch den LSK gegenüber der Nutzung der vergangenen Jahre bedurfte es keiner besonderen Genehmigung.
Eine Genehmigung wurde nur für den geplanten Neubau des Vereinsheims mit Büroräumen erforderlich. Sie ist am 02.10.2019 erteilt worden. Die Baugenehmigung bezieht sich nur auf das neue Vereinsheim. Aussagen zum Trainings- und Spielbetrieb sind in der Baugenehmigung aus den zuvor aufgeführten Gründen nicht enthalten. Bevor mit dem Bau des neuen Vereinsheims begonnen werden soll, ist vorgesehen, das alte Vereinsheim abzubrechen.
Einhergehend mit der intensiveren Nutzung wird die Anlage von mehr Kraftfahrzeugen frequentiert. Zurzeit befinden sich auf dem Sportplatzgelände 18 Stellplätze. Mit der Fertigstellung des neuen Vereinsheimes werden 19 zusätzliche Stellplätze errichtet. Der Bereich Ordnung wird die Verkehrssituation bei den Spielen überprüfen und gegebenenfalls Verwarnungen erteilen.
Der Abriss eines Gebäudes wie des alten Vereinsheims ist eine verfahrensfreie Baumaßnahme (§ 60 Abs. 2 Nds. Bauordnung). Das bedeutet, dass der LSK gesetzlich berechtigt ist, das alte Gebäude ohne vorherige Prüfung durch die Hansestadt Lüneburg abzubrechen. Insofern ist der LSK selbst dafür verantwortlich, dass während oder nach den Abbrucharbeiten keine umweltschädlichen Stoffe freigesetzt werden. Die Hansestadt Lüneburg hat keinen Grund zu der Annahme, dass der LSK seiner Verantwortung nicht gerecht werden könnte. Gleichwohl hat die städtische Bauaufsicht umweltrelevante Hinweise in die Baugenehmigung aufgenommen und bezüglich des Abrisses einen vom Bereich Umwelt entwickelten Informationsflyer der Genehmigung beigelegt. In dem Flyer werden nicht nur Hinweise über den Umgang mit Schadstoffen und Abfällen gegeben, sondern es werden auch die gesetzlichen Rahmenbedingungen für zulässige Immissionen beim Abriss aufgeführt (Lärm, Staub).
Der auf dem Grundstück vorhandene kleine Hügel aus nicht-organischen Baustellenabfällen, insbesondere Boden, wurde von der Abfallbehörde in Augenschein genommen. Es gibt keinen begründeten Hinweis darauf, dass von dem Material eine Schädigung der Umwelt ausgeht.
Es zusammenfassend festzustellen, dass durch die Nutzung der Sportanlagen in der Goseburg durch den LSK sowie den geplanten Abriss und den Neubau eines Gebäudes keine Nachteile für die Bewohnerinnen und Bewohner in der Nachbarschaft entstehen.
Somit ergibt sich auch in fachlicher Hinsicht keine Beanstandung.
III. Fazit
Es kann daher festgehalten werden, dass weder ein persönliches Fehlverhalten noch eine fachlich nicht korrekt getroffene Entscheidung vorliegt.
Die Dienstaufsichtsbeschwerde vom 02.10.2019 gegen Herrn Oberbürgermeister Mädge ist unbegründet und ist daher zurückzuweisen.
Finanzielle Auswirkungen:
Kosten (in €) a) für die Erarbeitung der Vorlage: 287,- € aa) Vorbereitende Kosten, z.B. Ausschreibungen, Ortstermine, etc. --- b) für die Umsetzung der Maßnahmen: --- c) an Folgekosten: --- d) Haushaltsrechtlich gesichert: XJa Nein Teilhaushalt / Kostenstelle: versch. Budgets aus den beteiligten Dezernaten Produkt / Kostenträger: Haushaltsjahr: 2019
e) mögliche Einnahmen: ---
Beschlussvorschlag:
Die Dienstaufsichtsbeschwerde vom 02.10.2019 gegen Herrn Oberbürgermeister Mädge wird als unbegründet zurückgewiesen.
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