Bürgerinformationssystem
Sachverhalt: Die Unterbringung von Obdachlosen oder von Obdachlosigkeit bedrohten Personen in der Hansestadt Lüneburg ist in der Satzung 50-05 geregelt. Diese Satzung soll durch anliegende überarbeitete Satzung ‚Satzung der Hansestadt Lüneburg über die Benutzung und Gebührenerhebung für die Inanspruchnahme von Unterkünften für Personen, zu deren Unterbringung die Hansestadt Lüneburg verpflichtet ist‘ zum 01.01.2020 aktualisiert und damit abgelöst werden.
Für die Unterbringung des vorstehenden Personenkreises betreibt und unterhält die Hansestadt Lüneburg mehrere Unterkünfte als öffentliche Einrichtung mit dem Titel ‚Obdachlosigkeit und Schutzsuchende‘. Im Einzelnen sind dies:
- Unterkunft August-Wellenkampstraße 33 („Bilmer Berg“) - Unterkunft Bernsteinstraße 55 („Papenburg II“ / Ochtmissen) - Unterkunft Dahlenburger Landstraße 63 (nur für Familien) - Unterkunft Goseburgstraße 18 - Unterkunft Lüneburger Straße 2b (Rettmer) - Unterkunft Ochtmisser Kirchsteig - Unterkunft Papenburg 12 („Papenburg I“ / Ochtmissen) - Unterkunft Schaperdrift 39 – 49 (Oedeme) - Unterkunft Vor dem Neuen Tore 5 + 5a (ehemals Madonna) - Unterkunft Vrestorfer Weg[1] - mehrere ehemalige Bundeswehrwohnungen[2] (Liegenschaften der ‚BImA‘[3])
Untergebracht werden zugewiesene Asylbewerberinnen und Asylbewerber mit Leistungsansprüchen den nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Ferner werden Personen mit Leistungsansprüchen vom Jobcenter (SGB II), vom Sozialamt (SGB XII) sowie auch erwerbstätige Personen ohne Sozialleistungsansprüche untergebracht. Das Benutzungsverhältnis ist öffentlich-rechtlich ausgestaltet. Die Unterbringung erfolgt mittels gefahrenabwehrrechtlichem Einweisungsbescheid nach dem Niedersächsischen Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG).
Für die Inanspruchnahme der von der Hansestadt zur Verfügung gestellten jeweiligen Unterkunft entstehen Benutzungsgebühren. Diese werden per Bescheid gegenüber der eingewiesenen Person, der Benutzerin bzw. dem Benutzer, erhoben. Die erhobenen Benutzungsgebühren sind von der Benutzerin bzw. vom Benutzer zu erstatten.
Gebührenbedarfsberechnung 2020 der kostenrechnenden und gebührenerhebenden Einrichtung Obdachlosigkeit und Schutzsuchende
Die Gebührenkalkulation der öffentlichen Einrichtung ‚Obdachlosigkeit und Schutzsuchende‘ wurde nach Maßgabe des § 5 Niedersächsisches Kommunalabgabengesetz (NKAG) unter Berücksichtigung von betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ermittelt.
Die durch die Hansestadt bewirtschafteten Unterkünfte für Obdachlosigkeit und Schutzsuchende stellen eine öffentliche Einrichtung dar. Die Unterkünfte weisen eine standardisierte und gleichwertige Ausstattung aus, so dass die Satzung und die dementsprechende Gebührenkalkulation eine einheitliche Benutzungsgebühr für sämtliche Unterkünfte berücksichtigt. Die Benutzungsgebühr wird je untergebrachte Person erhoben und besteht aus zwei Bestandteilen, welche zum einen die Kosten der Unterkunft und zum anderen die entstandenen Nebenkosten darstellen.
Im Rahmen der Gebührenbedarfsberechnung wird folgendes Ergebnis (detailliert in Anlage 2) erwartet:
Die öffentliche Einrichtung hat mit Beschluss der Satzung zum 01.01.2020 bestand. Die erstmalige Betriebsabrechnung erfolgt in 2021 für die Gebührenbedarfsberechnung 2020.
Die Höhe der Gebühr 2020 für Benutzung und Nebenkosten beträgt auf der Grundlage der hierfür durchgeführten und dem satzungsgebenden Organ der Hansestadt Lüneburg zur Beschlussfassung vorzulegenden Gebührenkalkulation: – Benutzungsgebühr pro Platz und Monat 322,- € – Nebenkosten pro Platz und Monat 87,- € Summe pro Platz und Monat 409,- € Die bisherige ‚Satzung der Hansestadt Lüneburg über die Unterbringung von Obdachlosen und die Erhebung von Gebühren für die Benutzung von Obdachlosenunterkünften‘ soll mit Ablauf des 31.12.2019 außer Kraft treten. Die ‚Satzung der Hansestadt Lüneburg über die Benutzung und Gebührenerhebung für die Inanspruchnahme von Unterkünften für Personen, zu deren Unterbringung die Hansestadt Lüneburg verpflichtet ist‘ (Anlage 1) einschließlich der aktualisierten Benutzungsgebühren soll ab dem 01.01.2020 in Kraft treten.
[1] Auslaufen der Unterkunft zum 31.12.2019 [2] Bunsenstr. 2, Dieselstr. 14, Gorch-Fock-Str. 12 u. 34, Klaus-Groth-Str.22, Siemensstr. 13, Uhlandstr. 15, V.-Kleist-Str. 2 u. 6, Wilhelm-Reineckestr. 6 [3] BIMA = Bundesanstalt für Immobilienaufgaben Finanzielle Auswirkungen:
Kosten (in €) a) für die Erarbeitung der Vorlage: 203,- aa) Vorbereitende Kosten, z.B. Ausschreibungen, Ortstermine, etc. b) für die Umsetzung der Maßnahmen: c) an Folgekosten: d) Haushaltsrechtlich gesichert: Ja Ja Nein Teilhaushalt / Kostenstelle: 54053 Produkt / Kostenträger: 315401 Haushaltsjahr: 2020
e) mögliche Einnahmen: Anlage/n: Anlage 1 - Satzung der Hansestadt Lüneburg über die Benutzung und Gebührenerhebung für die Inanspruchnahme von Unterkünften für Personen, zu deren Unterbringung die Hansestadt Lüneburg verpflichtet ist Anlage 2 – Gebührenbedarfsberechnung 2020
Beschlussvorschlag: Die Mitglieder des Sozial- und Gesundheitsausschusses nehmen die Ausführungen zur Änderung der derzeitigen ‚Satzung der Hansestadt Lüneburg über die Unterbringung von Obdachlosen und die Erhebung von Gebühren für die Benutzung von Obdachlosenunterkünften‘ zustimmend zur Kenntnis. Der in Anlage 1 dargestellten ‚Satzung der Hansestadt Lüneburg über die Benutzung und Gebührenerhebung für die Inanspruchnahme von Unterkünften für Personen, zu deren Unterbringung die Hansestadt Lüneburg verpflichtet ist‘ wird zugestimmt. Der Gebührenbedarfsberechnung für 2020 unter Berücksichtigung der in Anlage 1 aufgeführten Gebührensätze wird zugestimmt.
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||