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Vorlage - VO/8606/19  

 
 
Betreff: Änderung der Straßenreinigungsgebührensatzung; redaktionelle Anpassungen, Gesamtschuldner, Jahresfälligkeit
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Herr Dibowski
Federführend:Bereich 21 - Steuern Beteiligt:DEZERNAT II
Bearbeiter/-in: Dibowski, Ralf  DEZERNAT VI
   Fachbereich 2 - Finanzen
   06 - Bauverwaltung
   Bereich 22 - Betriebswirtschaft und Beteiligungsverwaltung, Controlling
Beratungsfolge:
Ausschuss für Wirtschaft und städt. Beteiligungen Vorberatung
11.12.2019 
Sitzung des Ausschusses für Wirtschaft und städt. Beteiligungen ungeändert beschlossen   
Verwaltungsausschuss Vorberatung
17.12.2019 
Nichtöffentliche Sitzung des Verwaltungsausschusses      
Rat der Hansestadt Lüneburg Entscheidung
19.12.2019 
Sitzung des Rates der Hansestadt Lüneburg ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n
Beschlussvorschlag

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Sachverhalt:

 

Am 21.12.2017 (VO/7474/17) hat der Rat der Hansestadt Lüneburg eine Neufassung der Straßenreinigungsgebührensatzung (SRGS) zum 01.01.2018 beschlossen. Anlass war die aktuelle Rechtsprechung des OVG Lüneburg (Urteil vom 30.01.20179 LB 194/16 –). Die Grundlage für die Neufassung bildete die Mustersatzung des Nds. Städtetages.

 

Kern der Neufassung war der Wechsel des Gebührenmaßstabs. Der bisherige Frontmetermaßstab wurde durch den Quadratwurzelmaßstab ersetzt. Im Zuge der Umstellungsarbeiten wurde nun festgestellt, dass die neue Satzung in den nachfolgenden Punkten aus Vereinfachungsgründen noch Anpassungsbedarf hat.

 

1. Wohnungseigentum, Gesamtschuldner

(Art. 1 Nr. 1 der Änderungssatzung)

 

Im Niedersächsischen Straßenreinigungsgebührenrecht ist für den Grundstücksbegriff auf das Buchgrundstück nach der Grundbuchordnung abzustellen. Auch Miteigentumsanteile und Wohnungseigentum (in einem Mehrfamilienhaus) stellen hiernach selbständige Grundstücke dar, die jeweils gesondert zur Straßenreinigungsgebühr heranzuziehen wären.

 

Damit wäre theoretisch eine gesonderte Heranziehung von bis zu 30.000 Grundstücken aus Wohnungseigentum möglich, was aber weder seitens der Wohnungseigentümer oder deren Verwaltern gewünscht ist, noch seitens der Verwaltung als sinnvoll erachtet wird.

 

 

Auf der Grundlage der vorliegenden Änderung wird klargestellt, dass das einem gemeinschaftlichen Grundstück zugehörige Wohnungseigentum in einem Bescheid an den Verwalter zusammengefasst und damit diese Vielzahl einzelner Bescheide an die jeweiligen Wohnungseigentümer vermieden wird.

 

Es bietet sich eine Harmonisierung mit der Regelung für die Niederschlagswassergebühr an, da die Grundabgaben üblicherweise durch einen gemeinsamen Bescheid festgesetzt werden. Eine entsprechende Beschlussvorlage wird zeitgleich vorgelegt.

 

2. Rundungsregel allgemein und Berechnungsfaktor bei Miteigentumsanteilen

    (Art. 1 Nr. 2 Buchst. a) und b) der Änderungssatzung)

 

Werden mehrere Grundstücke gemeinsam zur Straßenreinigungsgebühr herangezogen, dann führt die derzeitige Rundungsregel in § 4 Abs. 2 SRGS zu einer Benachteiligung gegenüber den Fällen, in denen nur ein einzelnes Grundstück herangezogen wird. Das Problem wird durch die Streichung des § 4 Abs. 2 SRGS behoben.

 

Damit kommt zukünftig in allen Fällen die Rundungsregel des § 4 Abs. 1 Satz 2 SRGS zur Anwendung, egal wie viele Grundstücke durch eine Festsetzung erfasst werden, d.h., der Berechnungsfaktor (= Quadratwurzel aus der Grundstücksfläche) wird immer erst für jedes einzelne Grundstück auf volle Meter abgerundet.  

 

3. Mehrfachanlieger (Art. 1 Nr. 2 Buchst. c) der Änderungssatzung)

 

Durch die Änderung zu § 4 Abs. 4 wird für Grundstücke, die an mehreren Straßen anliegen, klargestellt, dass der für das Grundstück ermittelte Berechnungsfaktor bei der Gebührenberechnung für jede der anliegenden Straßen zu verwenden ist.

 

4. Jahreszahler (Art. 1 Nr. 3 Buchst. a) und b) der Änderungssatzung)

 

Die Straßenreinigungsgebühren sind regelmäßig zu 4 Fälligkeitsterminen zu entrichten (15.02., 15.05., 15.08. und 15.11.). Seitens der Gebührenzahler wurde oftmals der Wunsch geäußert, den Jahresbetrag in einer Summe zahlen zu können.

 

Die vorliegende Änderung greift dies auf und räumt den Gebührenpflichtigen (auf Antrag) die Möglichkeit ein, den Jahresbetrag in einer Summe zum 01.07. des jeweiligen Jahres zahlen zu können.

 

Für die Grundsteuer gibt es bereits eine entsprechende Regelung. Für die Niederschlagswassergebühr wird zeitgleich eine entsprechende Regelung durch eine gesonderte Beschlussvorlage auf den Weg gebracht. Die Harmonisierung der Fälligkeiten bietet sich an, da die Grundabgaben üblicherweise durch einen gemeinsamen Bescheid festgesetzt werden.

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Finanzielle Auswirkungen:

 

Kosten (in €)

a) für die Erarbeitung der Vorlage: 438 €

aa)  Vorbereitende Kosten, z.B. Ausschreibungen, Ortstermine, etc.

b) für die Umsetzung der Maßnahmen:

c)  an Folgekosten: 

d) Haushaltsrechtlich gesichert:

 Ja X

 Nein 

 Teilhaushalt / Kostenstelle: 

 Produkt / Kostenträger:

 Haushaltsjahr: 

 

e)  mögliche Einnahmen:

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Anlage/n:

 

Anlage 1: 1. Änderungssatzung zur Straßenreinigungsgebührensatzung

Anlage 2: Synopse

 

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Anlage 1: 1. Änderungssatzung zur Straßenreinigungssatzung (103 KB)      
Anlage 2 2 Anlage 2: Synopse SRGS (99 KB)      
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Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Hansestadt Lüneburg beschließt mit Wirkung zum 01.01.2020 die beiliegende Änderungssatzung zur Straßenreinigungsgebührensatzung.