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Sachverhalt:
Im Zuge der laufenden Sachbearbeitung hat sich herausgestellt, dass die Satzung in den nachfolgenden Punkten aus Vereinfachungsgründen noch Anpassungsbedarf hat.
1. Wohnungseigentum, Gesamtschuldner (Art. 1 Nr. 1 der Änderungssatzung)
Im Niedersächsischen Gebührenrecht ist für den Grundstücksbegriff auf das Buchgrundstück nach der Grundbuchordnung abzustellen. Auch Miteigentumsanteile und Wohnungseigentum (in einem Mehrfamilienhaus) stellen hiernach selbständige Grundstücke dar, die jeweils gesondert zur Niederschlagswassergebühr heranzuziehen wären.
Damit wäre theoretisch eine gesonderte Heranziehung von bis zu 30.000 Grundstücken aus Wohnungseigentum möglich, was aber weder seitens der Wohnungseigentümer oder deren Verwaltern gewünscht ist, noch seitens der Verwaltung als sinnvoll erachtet wird.
Auf der Grundlage der vorliegenden Änderung wird klargestellt, dass das einem gemeinschaftlichen Grundstück zugehörige Wohnungseigentum in einem Bescheid an den Verwalter zusammengefasst und damit diese Vielzahl einzelner Bescheide an die jeweiligen Wohnungseigentümer vermieden wird.
Es bietet sich eine Harmonisierung mit der Regelung für die Straßenreinigungsgebühr an, da die Grundabgaben üblicherweise durch einen gemeinsamen Bescheid festgesetzt werden. Eine entsprechende Beschlussvorlage wird zeitgleich vorgelegt. 2. Jahreszahler (Art. 1 Nr. 2 Buchst. a) und b) der Änderungssatzung)
Die Niederschlagswassergebühren sind regelmäßig zu 4 Fälligkeitsterminen zu entrichten (15.02., 15.05., 15.08. und 15.11.). Seitens der Gebührenzahler wurde oftmals der Wunsch geäußert, den Jahresbetrag in einer Summe zahlen zu können.
Die vorliegende Änderung greift dies auf und räumt den Gebührenpflichtigen (auf Antrag) die Möglichkeit ein, den Jahresbetrag in einer Summe zum 01.07. des jeweiligen Jahres zahlen zu können.
Für die Grundsteuer gibt es bereits eine entsprechende Regelung. Für die Straßenreinigungsgebühr wird zeitgleich eine entsprechende Regelung durch eine gesonderte Beschlussvor-lage auf den Weg gebracht. Die Harmonisierung der Fälligkeiten bietet sich an, da die Grundabgaben üblicherweise durch einen gemeinsamen Bescheid festgesetzt werden.
Finanzielle Auswirkungen:
Kosten (in €) a) für die Erarbeitung der Vorlage: 438,-€ aa) Vorbereitende Kosten, z.B. Ausschreibungen, Ortstermine, etc. b) für die Umsetzung der Maßnahmen: c) an Folgekosten: d) Haushaltsrechtlich gesichert: Ja X Nein Teilhaushalt / Kostenstelle: Produkt / Kostenträger: Haushaltsjahr:
e) mögliche Einnahmen: Anlage/n:
Anlage 1: 23. Änderungssatzung zur Abgabensatzung für die Abwasserbeseitigung Anlage 2: Synopse
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Hansestadt Lüneburg beschließt mit Wirkung zum 01.01.2020 die beiliegende Änderungssatzung der Abgabensatzung für die Abwasserbeseitigung.
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