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Vorlage - VO/8045/18  

 
 
Betreff: Änderung der Hauptsatzung der Hansestadt Lüneburg
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Frau Doll /Herr Sorger
Federführend:01 - Büro der Oberbürgermeisterin Beteiligt:30 - Rechtsamt
Bearbeiter/-in: Klimmek, Annika  DEZERNAT III
   DEZERNAT II
   DEZERNAT V
   DEZERNAT VI
Beratungsfolge:
Verwaltungsausschuss Vorberatung
Rat der Hansestadt Lüneburg Entscheidung
01.11.2018 
Sitzung des Rates der Hansestadt Lüneburg ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n
Beschlussvorschlag

Sachverhalt:

 

Es sind Änderungen in der Hauptsatzung der Hansestadt Lüneburg vom 27.10.1977 in der Fassung der achtzehnten Änderungssatzung vom 02.03.2017 erforderlich (Einzelheiten entnehmen Sie der beigefügten Synopse (s. Anlage 1).

 

  1. Veröffentlichung der Tagesordnung des Verwaltungsausschusses und der Ausschüsse des Rates, § 3 Abs. 3 S. 1 Hauptsatzung

 

Es ist angeregt worden, die Tagesordnung des Verwaltungsausschusses (VA) zu veröffentlichen. Dies wird z.B. in Hildesheim und im Landkreis Uelzen so gehandhabt; dort werden auch die Tagesordnungen der Gremien veröffentlicht.

 

Eine Bekanntgabepflicht der Tagesordnung anstehender Sitzungen an die Öffentlichkeit besteht generell nur hinsichtlich öffentlicher Sitzungen (§§ 78 Abs. 4 Satz 1, 59 Abs. 5 NKomVG). Da die Bekanntgabepflicht ausschließlich den Zweck hat, es dem Bürger durch rechtzeitige Information zu ermöglichen, an der öffentlichen Sitzung teilzunehmen, um damit dem Öffentlichkeitsgrundsatz Rechnung zu tragen (Blum in KVR Nds/NKomVG, § 59 Rn. 63 m.w.N.), kommt es auch nicht darauf an, aus welchen Gründen die Öffentlichkeit - rechtmäßig - ausgeschlossen ist. Da der VA gemäß § 78 Abs. 2 Satz 1 NKomVG stets nichtöffentlich tagt, besteht nach diesen Maßstäben keine Bekanntgabepflicht der Tagesordnung einer anstehenden Sitzung gegenüber der Öffentlichkeit.

 

Auch wenn der VA nach § 78 Abs. 2 S. 1 NKomVG nichtöffentlich tagt, so sind die Tagesordnungspunkte selbst nicht geheim, es sei denn, es handelt sich um Angelegenheiten, die der Geheimhaltung nach § 6 Abs. 3 NKomVG unterliegen. Das bedeutet, dass der Rat entscheiden kann, die Tagesordnung des VA zu veröffentlichen, um mitzuteilen, womit sich der VA befasst und um die politische Diskussion in der Stadtgesellschaft anzuregen. Der Zweck der "formalen" Nichtöffentlichkeit der Sitzung wird dadurch nicht beeinträchtigt. Um die Nichtöffentlichkeit der Beratungsgegenstände zu wahren, ist es erforderlich, dass sie so neutral formuliert werden, dass aus ihnen nicht auf die Einzelheiten rückgeschlossen werden kann.

Das Recht des Hauptverwaltungsbeamten nach § 85 Abs. 4 NKomVG, wonach er den Rat über wichtige Beschlüsse des VA unterrichtet, bleibt davon unberührt.

 

Um den Bürgerinnen und Bürgern eine umfassende Informationsmöglichkeit über die aktuelle kommunalpolitische Arbeit zu geben, sollen auch die Tagesordnungen der Ausschüsse des Rates öffentlich bekanntgemacht werden.

 

  1. Amtliche Bekanntmachungen, § 3 Abs. 4 und 5 Hauptsatzung

 

Die mit Ratsbeschluss vom 02.03.2017 (Vorlage VO/7118/17) beschlossene Änderung der Hauptsatzung der Hansestadt Lüneburg hat in der Folgezeit im Hinblick z.B. auf die amtlichen Bekanntmachungen zu den Kommunalwahlen ungewollt zu Erschwernissen geführt, weil diese nach § 3 Abs. 5 der Hauptsatzung ausschließlich im Amtsblatt des Landkreises Lüneburg erfolgen können. Diese Erschwernisse sollen nun beseitigt werden. Eine Abfrage bei den Fachbereichen hat ergeben, dass es gewünscht wird, amtliche Bekanntmachungen an der Bekanntmachungstafel im Bürgeramt veröffentlichen zu können.

Es wird daher vorgeschlagen, die Regelung nun so zu fassen, dass allgemein Bekanntmachungen der Hansestadt an der Bekanntmachungstafel amtlich bekannt gemacht werden, Bebauungspläne und Veränderungssperren aber ausschließlich im Amtsblatt. Damit wird zum einen der Rechtsprechung des OVG zur Anstoßwirkung bei Bebauungsplänen Rechnung getragen, zum anderen können die amtlichen Bekanntmachungen wie z.B. bei Wahlen, nach dem Bundesmeldegesetz oder Fundsachen an der Bekanntmachungstafel bekannt gemacht werden.

 

  1. Film- und Tonaufnahmen, § 14 Hauptsatzung

 

Der Rat hat in seiner Sitzung am 02.03.2017 die Aufnahme des § 14 "Film- und Tonaufnahmen in öffentlichen Sitzungen des Rates (zu § 64 Abs. 2 NkomVG)" in die Hauptsatzung beschlossen.

Hierzu hatte es einen Änderungsantrag der Gruppe Bündnis 90/Die Grünen/FDP/CDU vom 28.02.2017 (Anlage 3) gegeben. Dieser lautete:

 

"Die Verwaltung wird beauftragt, § 14 so zu ändern, dass der Oberbürgermeister und die Dezernentinnen / Dezernenten den Mitgliedern des Rates bei der Anfertigung von Film- und Tonaufnahmen gleichgestellt sind.

Alle anderen beschäftigten der Hansestadt Lüneburg sollen "Gästen mit Rederecht" gleichgestellt werden. D.h. Film- und Tonaufnahmen ihrer Beiträge sind nur zulässig, wenn sie eingewilligt haben."

 

Dieser Änderungsantrag wurde in der Sitzung des Verwaltungsausschusses am 28.02.2017 zurückgestellt. Es sollte eine Klärung der Rechtslage mit dem Niedersächsischen Ministerium für Inneres und Sport (MI) und der Landesbeauftragten für Datenschutz Niedersachsen (LfD) herbeigeführt werden. Diese Klärung ist zwischenzeitlich erfolgt.

 

§ 14 Hauptsatzung lautet:

 

"§ 14 Film- und Tonaufnahmen in öffentlichen Sitzungen des Rates (zu § 64 Abs. 2 NKomVG)

(1) In öffentlichen Sitzungen des Rates dürfen Vertreterinnen und Vertreter der Medien sowie die Verwaltung Film- und Tonaufnahmen von den Mitgliedern der Vertretung mit dem Ziel der Berichterstattung anfertigen. Die Anfertigung der Aufnahmen ist der oder dem Ratsvorsitzenden vor dem Beginn der Sitzung anzuzeigen; Medienvertreter melden sich zudem bei der Pressestelle der Hansestadt Lüneburg. Die oder der Ratsvorsitzende hat die Mitglieder des Rates sowie die Zuschauerinnen und Zuschauer zu Beginn der Sitzung über die Aufnahmen zu informieren.

(2) Jedes Ratsmitglied kann, nachdem die oder der Ratsvorsitzende ihm das Wort erteilt hat, ohne nähere Begründung verlangen, dass die Aufnahme seines Redebeitrages oder die Berichterstattung der Aufnahme beendet wird bzw. im weiteren Fortgang der Sitzung des Rates unterbleibt. Das Verlangen ist gegenüber der oder dem Ratsvorsitzenden geltend zu machen und im Protokoll zu dokumentieren. Die oder der Ratsvorsitzende hat im Rahmen seiner Ordnungsgewalt (§ 63 NKomVG) dafür Sorge zu tragen, dass die unerwünschten Aufnahmen unterbleiben.

(3) Film- und Tonaufnahmen von anderen Personen als den Mitgliedern des Rates, insbesondere von Zuschauerinnen und Zuschauern sowie Gästen mit Redebeitrag, sind nur zulässig, wenn diese Personen eingewilligt haben. Die Einwilligung erfolgt nach Abfrage der oder des Ratsvorsitzenden zu Beginn der Sitzung per Handzeichen der oder des Betroffenen. Sollten einzelne Personen ihr Einverständnis nicht erteilt oder widerrufen haben, ist die Aufnahme unverzüglich zu beenden und erst nach Ende des Redebeitrages wieder aufzunehmen bzw. die Redebeiträge im Nachgang zur Sitzung herauszuschneiden und zu löschen. Die Aufnahme von Beschäftigten der Hansestadt Lüneburg ist unzulässig und kann auch nicht durch Einwilligung der Beschäftigten erlaubt werden.

(4) Die Zulässigkeit von Tonaufnahmen zum Zwecke der Erstellung des Protokolls gemäß § 19 der Geschäftsordnung bleibt unberührt."

 

Dazu ist anzumerken:

 

1.

Nach § 14 Abs. 2 Hauptsatzung kann jedes Ratsmitglied verlangen, dass die Aufnahme seines Redebeitrags unterbleibt. Dies ist im Hinblick auf den Oberbürgermeister nicht zulässig. Denn dieser ist zwar nach § 45 Abs. 1 S. 2 NKomVG Ratsmitglied kraft Amtes, aber kein Abgeordneter i.S.v. § 64 Abs. 2 S. 3 NKomVG. Die Vorschrift ist daher anzupassen. In der Mustersatzung des Städtetages lautet die Passage: "Ratsfrauen und Ratsherren können verlangen (…) dass die Aufnahme unterbleibt."

 

2.

In § 14 Abs. 3 S. 1 Hauptsatzung ist hinsichtlich der Zulässigkeit von Bild- und Tonaufnahmen mit dem Ziel der Berichterstattung von "eingewilligt" die Rede, ebenso heißt es in Satz 2 "Einwilligung", dann aber heißt es in Satz 3 "Einverständnis". Es wird empfohlen, in Satz 3 ebenfalls den Begriff "Einwilligung" zu verwenden, um einen einheitlichen und zweifelsfreien Sprachgebrauch zu haben.

 

3.

Nach § 14 Abs. 3 S. 4 Hauptsatzung soll die Aufnahme von Beschäftigten der Hansestadt Lüneburg unzulässig sein und auch nicht durch Einwilligung der Beschäftigten erlaubt werden können.

 

Diese Regelung ist mit geltendem Recht nicht vereinbar. Dies hat MI in einer schriftlichen Stellungnahme bestätigt. Es sind die allgemeinen datenschutzrechtlichen Anforderungen zu beachten. Danach können sehr wohl Ton- und Bildaufnahmen von Beschäftigten der Hansestadt Lüneburg mit dem Ziel der Berichterstattung erfolgen, wenn sie eingewilligt haben (vgl. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. a DSGVO i.V.m. § 3 Satz2 Nds. Datenschutzgesetz).

 

Beschäftigte im Sinne des § 14 Abs. 3 S. 4 Hauptsatzung sind auch die Dezernentinnen und Dezernenten. Sie sind nicht Mitglieder des Rates. Der Änderungsantrag vom 28.02.2017, wonach " der Oberbürgermeister und die Dezernentinnen / Dezernenten den Mitgliedern des Rates bei der Anfertigung von Film- und Tonaufnahmen gleichgestellt" werden sollte, ist daher abzulehnen.

 

Die bisher weitergehenden Regelungen in § 14 Hauptsatzung (z.B. Aufnahmen von Beiträgen von Gästen mit Redebeitrag, Pflicht zu Löschung von unerlaubten Aufnahmen) bedürfen keiner ausdrücklichen Regelung in der Hauptsatzung, da die Datenschutzgrundverordnung (Art 6 Abs. 1 lit. e i.V.m. Abs. 2 DSGVO) in Verbindung mit dem Niedersächsischen Datenschutzgesetz (NDSG) einschlägig ist.

 

Zusammenfassend wird daher vorgeschlagen, § 14 Hauptsatzung nach der Mustersatzung des Niedersächsischen Städtetages zu formulieren. Ergänzend soll es in § 14 Abs. 1 HS dabei bleiben, dass sich Medienvertreter bei der Pressestelle melden sollen.

 

Die Neufassung des § 14 HS ist mit der Datenschutzbeauftragen, Frau Röding abgestimmt.

Eine Synopse der im Einzelnen vorgeschlagenen Änderungen der Hauptsatzung ist als Anlage beigefügt.

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

Kosten (in €)

a)für die Erarbeitung der Vorlage:150,00 €

aa)  Vorbereitende Kosten, z.B. Ausschreibungen, Ortstermine, etc.

b)für die Umsetzung der Maßnahmen:

c)  an Folgekosten:

d)Haushaltsrechtlich gesichert:

        xJa

Nein

Teilhaushalt / Kostenstelle:

Produkt / Kostenträger:

Haushaltsjahr:

 

e)  mögliche Einnahmen:


Anlage/n:

 

- Anlage 1: Synopse Hauptsatzung Stand 01.11.2018

- Anlage 2: Änderungssatzung Hauptsatzung, Stand 01.11.2018

- Anlage 3: Änderungsantrag der Gruppe Bündnis 90/Die Grünen/FDP/CDU vom 28.02.2017

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 3 1 Anlage 1: Synopse Hauptsatzung (99 KB)      
Anlage 2 2 Anlage 2: Änderungssatzung (11 KB)      
Anlage 1 3 Anlage 3: Änderungsantrag der Gruppe vom 27.02.2017 (640 KB)      

Beschlussvorschlag:

 

  1. Die in der Anlage beigefügte neunzehnte Änderung der Hauptsatzung wird beschlossen.

 

  1. Der Änderungsantrag der Gruppe Bündnis 90/Die Grünen/FDP/CDU vom 28.02.2017 wird abgelehnt.